Abfallbeseitigung Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetz § 2 Abs

Zu den Pflichtaufgaben der Kreise im eigenen Wirkungskreis gehören u.a.:

1. Abfallbeseitigung: Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (§ 2 Abs. 1 2. Brandschutz und Allgemeine Hilfe: Aufgabenträger für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 gem. § 2 Abs. 2 3. Erwachsenenbildung: Gewährleistung der Grundversorgung durch Einrichtung von Volkshochschulen (§ 4 Abs. 1 Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz);

4. Jugendhilfe: Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 1 5. Rettungsdienst: Aufgabenträger für den bodengebundenen Rettungsdienst einschließlich Berg- und Wasserrettung (§ 3 und Sicherung des bedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienstes durch Aufstellung von Rettungsdienstbereichsplänen (§ 6 6. Schulwesen: Schulträger der staatlichen Schulen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 sowie Träger des Schulaufwands (§ 3 und der Schulbeförderung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 7. Sozialhilfe: Leistungserbringung nach dem SGB II, Träger der Grundsicherung (§ 3 Abs. 1 SGB II);

8. Sparkassen: Errichtung (Träger) der Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 u.2 9. Straßenrecht: Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 und Straßenbaubehörde für Kreisstraßen (§ 47 Abs. 1 b. Der übertragene Wirkungskreis der Auftragsangelegenheiten

Die Kreise erfüllen zudem eine Vielzahl staatlicher Aufgaben, die ihnen aus Gründen der Zweckmäßigkeit sowie der Bürger- und Ortsnähe zur Wahrnehmung übertragen

Herbert Uckel, in: Uckel/ Hauth/Hoffman, Kommunalrecht in Thüringen, § 87 RN 5. sind. Bei ihnen fallen Aufgabensubstanz und Aufgabenwahrnehmung auseinander.

Die übertragenen Aufgaben bleiben inhaltlich staatliche Aufgaben, die der Staat grundsätzlich durch eigene Behörden wahrnehmen könnte.

Das Gesetz überträgt den Kreisen nur die Wahrnehmung der Aufgabe im eigenen Namen mit eigenem Personal und eigenen Sachmitteln.

Mit Blick auf die Wahrnehmungskompetenz der Kreise wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises um Selbstverwaltungsaufgaben im weiteren Sinne handelt.

Diese Auffassung stützt sich wesentlich auf ein monistisches Aufgabenverständnis, dass auf den so genannten Weinheimer Entwurf50 zurückgeht und statt zwischen staatlichen und kommunalen Aufgaben zu trennen, von einem einheitlichen Begriff der öffentlichen Aufgaben ausgeht.

Die grundlegende Rechtsfolge der Zuweisung im übertragenen Wirkungskreis liegt jedoch in der Befugnis der staatlichen Behörden, den Kommunen allgemein oder im Einzelfall Weisungen für die Erledigung dieser Aufgaben zu erteilen (§ 88 Abs. 1 Satz 2 Demgemäß kommt dem Land eine Fachaufsicht zu, die es den staatlichen Behörden im übertragen Wirkungskreis ermöglicht, im Falle der Ermessensverwaltung eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen.

Auch wenn die Thüringer Verfassung von Pflichtaufgaben nach Weisung spricht, geht es um staatliche Aufgaben, die den Kommunen im Auftrag des Staates mit einem sachlich unbeschränkten Weisungsrecht übertragen werden. Demgemäß unterscheidet das Thüringer Kommunalrecht bei den Kommunal(Kreis-)Aufgaben nach ihrer Substanz zwischen Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten und

Vorlage EK 4/1-38.

Eberhard Schmidt-Aßmann (FN 22), 1. Kap. RN 36; Herbert Uckel, in: Uckel/Hauth/Hoffman, Kommunalrecht in Thüringen, § 3 RN 6.

19, 121 (123); 1983, S. 610 (611); Herbert Uckel, in: Uckel/Hauth/Hoffman, Kommunalrecht in Thüringen, § 3 RN 6.

1997, S. 352 ff. (abgeschwächte Selbstverwaltungsaufgaben); Friedel Erlenkämper, Entwicklungen im Kommunalrecht 1996, S. 534

(542); Hellmut Wollmann, Echte Kommunalisierung der Verwaltungsaufgabe: Innovatives Leitbild für umfassende Funktionalreform?, LKV 1997, S. 105 (106 f.).

Entwurf einer Gemeindeordnung für die Länder der Bundesrepublik Deutschland, erarbeitet von den Landesministerien und den kommunalen Spitzenverbänden, Weinheim 1948.

Eberhard Schmidt-Aßmann (FN 22), 1. Kap. RN 37;

Karl-UIlrich Meyn (FN 9), 3. Teil RN 48; Stefan Storr, Staats- und Verfassungsrecht Thüringen, 1998, RN 1085. folgt damit dem dualistischen Gliederungsschema.

Für die Kommunen bilden die Selbstverwaltungsaufgaben den eigenen Wirkungskreis (§ 87 während die Staatsaufgaben als Auftragsangelegenheiten den übertragen Wirkungskreis ausmachen (§ 88 Im Übrigen ist die dogmatische Kontroverse zwischen dualistischem und monistischem Aufgabenverständnis praktisch obsolet, weil auch das monistische Modell nicht ohne Anerkennung eines staatlichen Weisungsrechts auskommt, auch wenn dies in der Gesetzespraxis für das einzelne Aufgabengebiet teils als beschränktes, teils als unbeschränktes Recht eingeräumt wird.

Das Weisungsrecht passt nicht zu einer Selbstverwaltungsaufgabe, die in eigener Verantwortung zu erledigen ist und insofern Weisungsunabhängigkeit voraussetzt. Daneben kann der delegierende Staat über das Mittel der Fachaufsicht Einfluss auf die Wahrnehmung der Aufgabe nehmen.

Hingegen besteht verfassungsrechtlich keine Notwendigkeit, die ursprünglichen staatlichen Aufgaben allein dem Landrat zuzuweisen (§ 107 Abs. 2 Nr. 2 Angesichts der Bedeutung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises für die Kreise, könnte auch der Kreistag durch entsprechende gesetzliche Regelung wesentliche Entscheidungen treffen, wenn die Aufgabe hierfür Spielräume bietet. Dazu könnte dem Kreistag ein Informationsrecht gegenüber dem Landrat eingeräumt werden. Ein Satzungsrecht im übertragenen Wirkungskreis bedarf hingegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

Abgesehen von der Funktion als Rechtsaufsichts- und Widerspruchsbehörde (§§ 111 Abs. 2, 118, 124 hat die Stellung des Landratsamts als untere staatliche Verwaltungsbehörde durch die weitgehende Kommunalisierung staatlicher Aufgaben an Bedeutung verloren. Damit soll die Stellung und Gesamtverantwortung des Landrats gestärkt und die Verwaltungsstruktur im Landkreis vereinfacht werden.

Hubert Meyer (FN 20), § 25 RN 29; Eberhard Schmidt-Aßmann (FN 22), 1. Kap. RN 139; Karl-UIlrich Meyn (FN 9), 3. Teil RN 49.

Hubert Meyer (FN 20), § 25 RN 30; Eberhard Schmidt-Aßmann (FN 22), 1. Kap. RN 39 f.

Winfried Kluth, Kommunale Selbstverwaltung kontra (staatliche) Verwaltungseffizienz?, in Meyer/Wallerath (Hrsg.), Gemeinden und Kreise in der Region, 2004, S. 65

(70 ff.).

Vgl. Herbert Uckel, in: Uckel/ Hauth/Hoffman, Kommunalrecht in Thüringen, § 88 RN 1.