Kredit

9. Das ehrenamtliche Engagement ist in Thüringen überdurchschnittlich ausgeprägt. Dies gilt es zu nutzen. Zum einen ist es sehr zu begrüßen, dass die Landesregierung der Förderung des Ehrenamts bereits heute einen hohen Stellenwert zukommen lässt. Beispielhaft seien nur die Thüringer Ehrenamtsstiftung oder die sog. Ehrenpension für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren genannt. Zum andern sollte aber auch versucht werden, die Generation der über 60-jährigen noch stärker in Aufgaben des Ehrenamts einzubinden. Durch eine gezielte staatliche Förderung könnten so auch neue Felder für ehrenamtliches Engagement gefunden werden (bspw. zusätzliche Kinder- und Jugendbetreuung durch lebensältere Menschen).

II. Das Thüringer Landesverwaltungsamt im dreistufigen Aufbau der Landesverwaltung

1. Das wesentliche Organisationsmerkmal des dreistufigen Verwaltungsaufbaus ist die Existenz einer zwischen Ministerial- und Kreisebene stehenden allgemeinen Bündelungsbehörde, der gemäß dem Grundsatz der Einheit der Verwaltung ressortübergreifend die gesamte Landesverwaltung auf mittlerer Ebene obliegt, soweit nicht bestimmte Aufgaben speziellen Sonderbehörden zugewiesen sind.

2. Zentrale Bündelungsbehörde im Freistaat ist das Landesverwaltungsamt mit folgenden Aufgaben:

a. Die Funktion der überörtlichen Bündelung von Vollzugsaufgaben mit fachübergreifendem Koordinierungsbedarf.

b. Die Vermittlungsfunktion zwischen Land und Kommunen durch die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht für Kreise und kreisfreie Städte.

c. Die Funktion als Widerspruchsbehörde in Rechtsbehelfsverfahren gegen Bescheide der Kreise und kreisfreien Städte.

3. Ohne allgemeine Mittelinstanz müssten deren Aufgaben, soweit sie nicht entbehrlich und privatisierbar sind, von den Ministerien und Oberbehörden bzw. den Kommunen wahrgenommen werden.

4. Wie die Erfahrungen in anderen Bundesländern belegen, führt die Abschaffung der allgemeinen Mittelinstanz zudem nicht zu einer durchgängig zweistufigen Verwaltung. Vielmehr müssten auf Landesebene oder überkreislich eine Vielzahl von Sonderbehörden gebildet werden, die jeweils für ihren Fachbereich Aufgaben erfüllen, die zuvor gebündelt wahrgenommen wurden. Ein Zusammenhang zwischen zweistufigem Verwaltungsaufbau, größerer Bürgerfreundlichkeit oder Einsparung von Personal und Kosten ist nicht ersichtlich.

5. Die Existenz einer Vielzahl von Sonderbehörden auf der Mittelebene verhindert eine konzentrierte Bündelung in der allgemeinen Mittelinstanz und kann zu einer Doppelverwaltung führen. Hinzu kommt, dass die stark am Ressortzuschnitt orientierte innere Struktur der Mittelbehörden und ein entsprechendes Zugehörigkeitsgefühl der Mitarbeiter eine fachübergreifende Bündelung verhindert.

6. Ein Verzicht auf die Bündelung von Aufgaben führt für den Rechtssuchenden zu längeren Verfahren verbunden mit einem erhöhten Aufwand durch die Beantragung einer Vielzahl von Einzelgenehmigungen.

7. Das Landesverwaltungsamt hat sich bei mancher Entwicklung und Aufgabenänderung und bei deutlichem Personalabbau als allgemeine Mittelinstanz und Bündelungsbehörde bewährt.

8. Die Stärke des Landesverwaltungsamtes liegt in seiner Bündelungsfunktion, die bei allen Aufgaben genutzt werden sollte, bei deren Erledigung eine Bündelung Vorteile bringt. Ziel ist die Kooperation, Koordination und Integration bei der Aufgabenerfüllung.

9. Die Führung der Kommunalaufsicht durch das Landesverwaltungsamt bei Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kommunen bewirkt eine gemeinsame Aufgabenverantwortung und eine Entlastung von Ministerien und Sonderbehörden.

10. Die Entlastung der Fachministerien von Vollzugsaufgaben und die Gleichmäßigkeit der Vollzugsdurchführung für alle Landesteile ist ein wichtiger Vorteil. Damit wird dem eventuellen Anwachsen von Sonderbehörden entgegengewirkt.

11. Das Landesverwaltungsamt weist kein Defizit an demokratischer Kontrolle auf, da es eine gesetzesgebundene Vollzugsbehörde ist und in dieser Eigenschaft der rechtsstaatlichen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.

12. Mit abnehmender Einwohnerzahl in Thüringen ist auch die Mitarbeiterzahl im Landesverwaltungsamt zu reduzieren und gleichzeitig durch vernetze IT-Lösungen, Organisationsänderungen und Verfahrensoptimierung die Verwaltungskraft des Landesverwaltungsamtes auch zukünftig zu sichern.

III. Die Haushaltsentwicklung von Land und Kommunen

1. Der Freistaat Thüringen befindet sich aufgrund eines hohen, dem Nachholbedarf nach 40 Jahren Kommunismus geschuldeten, Schuldenstands in einer schwierigen Situation. Das Land hat in den letzten Jahren allerdings erhebliche Fortschritte bei der Haushaltskonsolidierung gemacht. Die Kommission empfiehlt daher die Verankerung eines Neuverschuldungsverbots in der Landesverfassung. Zukünftig sollte es nur in Ausnahmesituationen möglich sein, Kredite aufzunehmen.

2. Auf den Landeshaushalt kommen erhebliche Herausforderungen zu. Die anhaltende Konjunkturkrise wird den Landeshaushalt in derzeit noch nicht absehbarer Weise belasten. Parallel hierzu wird der Solidarpakt II weiter stufenweise zurückgefahren - und 2019 ganz auslaufen. Zudem führt der Bevölkerungsrückgang zu weiteren Mindereinnahmen im Länderfinanzausgleich. Daher müssen neben den bereits eingeleiteten Schritten weitere Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung geprüft werden. Die Kommission empfiehlt in diesem Zusammenhang dem Land wie auch den Kommunen, ihren Personal- und Aufgabenbestand weiterhin einer kritischen Prüfung zu unterziehen.

3. Die Kommission empfiehlt, regelmäßig Doppelhaushalte aufzustellen und die Einnahmeerwartungen noch vorsichtiger zu kalkulieren.