132a Strafgesetzbuch stellt den Missbrauch von Titeln Berufsbezeichnungen und Abzeichen unter

März 2009 hat folgenden Wortlaut:

Der Suhler Oberbürgermeister Herr Dr. Triebel und seine Ehefrau haben am 19. Februar 2009 als Privatpersonen als Gäste auf der Weiberfastnacht des SCC im Kongresszentrum CCS in Suhl teilgenommen. Dazu trugen beide offizielle Uniformen der Thüringer Feuerwehr. Die Uniformen hat sich Herr Dr. Triebel beim Wehrleiter aushändigen lassen. Herr Dr. Triebel trug in der Öffentlichkeit die Uniform eines Hauptbrandmeisters; seine Frau trug die Uniform eines Oberbrandmeisters. An der Uniform von Herrn Dr. Triebel waren auch Auszeichnungen angeheftet. In der Presse äußerte der Suhler Oberbürgermeister, dass er keine Bedenken sieht, während einer Faschingsveranstaltung als Feuerwehrmann verkleidet aufzutreten, selbst wenn dabei Originalfeuerwehruniformen Verwendung finden sollten.

§ 132a Strafgesetzbuch stellt den Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen unter Strafe.

Unter Strafe wird dabei unter anderem das Tragen von inländischen oder ausländischen Uniformen, Amtskleidungen und Amtsabzeichen gestellt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwiefern kann die Landesregierung bestätigen oder dementieren, dass der Suhler Oberbürgermeister und seine Frau am 19. Februar 2009 in der Öffentlichkeit während einer Faschingsveranstaltung Uniformen der Feuerwehr einschließlich angehefteter Auszeichnungen trugen?

2. Inwieweit könnten der Suhler Oberbürgermeister als kommunaler Wahlbeamter und seine Frau berechtigt gewesen sein, in der Öffentlichkeit Feuerwehruniformen und Auszeichnungen zu tragen und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

3. Inwiefern könnte der Suhler Oberbürgermeister im Zusammenhang mit dem beschriebenen Vorgang gegen Dienstpflichten als kommunaler Wahlbeamter verstoßen haben und wie wird diese Auffassung durch die Landesregierung begründet?

4. Unter welchen Voraussetzungen könnte im Zusammenhang mit dem beschriebenen Vorgang die zuständige Behörde disziplinarische und/oder beamtenrechtliche Maßnahmen ergreifen und welche Maßnahmen wurden bisher tatsächlich eingeleitet? Weshalb wurde ggf. auf die Einleitung solcher Maßnahmen verzichtet? Wie wird das Agieren der zuständigen Behörde begründet?

5. Inwieweit könnte das beschriebene Verhalten des Suhler Oberbürgermeisters nach Auffassung der Landesregierung eine Straftat nach § 132a Strafgesetzbuch darstellen? Welche strafrechtlichen Maßnahmen wurden diesbezüglich nach Kenntnis der Landesregierung bisher eingeleitet? Inwiefern erfolgen in diesem Zusammenhang die strafrechtlichen Ermittlungen von Amts wegen? Wie begründet die Landesregierung ihre Aussagen?

5. Mai 2009

6. Wie bewertet die Landesregierung das beschriebene Verhalten des Oberbürgermeisters, insbesondere hinsichtlich des Wirkens einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern in den Feuerwehren?

7. Inwieweit hält es die Landesregierung für notwendig, durch das Wirken der kommunalen Rechtsaufsichtsbehörde darauf Einfluss zu nehmen, dass in der Öffentlichkeit durch das Auftreten von kommunalen Wahlbeamten die Arbeit von Angehörigen der Feuerwehren angemessen gewürdigt wird?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. April 2009 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Der Landesregierung ist lediglich aus Pressemitteilungen bekannt, dass der Oberbürgermeister der Stadt Suhl, Herr Dr. Triebel, am 19. Februar 2009 an einer Faschingsveranstaltung des SCC Suhl in der Dienstkleidung der Feuerwehr teilgenommen haben soll.

Zu 2.: Eine Berechtigung des Suhler Oberbürgermeisters und seiner Frau zum Tragen von Feuerwehruniformen ergibt sich weder aus dem Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz noch aus der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung.

Zu 3.: Das Verhalten des Oberbürgermeisters stellt sich bei der im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden Würdigung als das eines Privatmannes dar. Ein Dienstvergehen im privaten Bereich kann dann vorliegen, wenn der Beamte außerhalb des Dienstes ein Verhalten zeigt, das nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 - vormals § 81 Abs. 1 Es kann dahingestellt bleiben, ob das Tragen einer Feuerwehruniform im Karneval ein achtungs- und vertrauensschädigendes Verhalten darstellt, da es jedenfalls nicht in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Oberbürgermeisters oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Mangel an Wertschätzung von Feuerwehrangehörigen drängt sich durch ein solches Verhalten ebenfalls nicht auf. Folglich ist ein Dienstvergehen i. S. d. § 81 Abs. 1 Satz 2 nicht erkennbar.

Zu 4.: Mangels eines Dienstvergehens kommen beamtenrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen nicht in Betracht.

Zu 5.: Das unbefugte Tragen von Uniformen der Feuerwehr kann grundsätzlich den Tatbestand des § 132 a Abs. 1 Nr. 4 erfüllen. Tatbestandsmäßig ist die Tat allerdings nur dann, wenn der Täter die Uniform unter Umständen führt, die geeignet sind, einen falschen Amtseindruck zu erwecken. Am Tatbestand des § 132 a fehlt es daher beispielsweise beim Tragen einer Uniform bei einer Faschingsveranstaltung.

Zu 6.: Die Rechtsaufsicht ist auf die Überwachung der Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen sowie der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit im staatlichen Interesse beschränkt (§ 117 Abs. 1 Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse, dass durch das Verhalten des Oberbürgermeisters das hoch anzuerkennende und von der Landesregierung vielfältig geförderte Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger im Feuerwehr-Ehrenamt negativ berührt worden ist.

Zu 7.: Hierzu wird auf die Ausführungen zu Frage 6 verwiesen.