Die Ablehnung eines aus familiären Gründen gestellten Teilzeitantrages ist auf Ausnahmefälle beschränkt

Stand: 23.4.2009 54

Die Dienststellen sollen ihre Beschäftigten über Teilzeitmöglichkeiten informieren und ihnen bei Bedarf auch entsprechende Arbeitsplätze anbieten. Das Augenmerk sollte darauf gerichtet sein, das Teilzeit nicht nur die klassische Halbtagsstelle bedeutet, sondern auch in unterschiedlichen Formen mit nur geringen Einschränkungen des Zeitbudgets möglich ist.

Die Ablehnung eines aus familiären Gründen gestellten Teilzeitantrages ist auf Ausnahmefälle beschränkt. Nur wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen und dies nicht durch organisatorische Maßnahmen behoben werden kann, darf ein Antrag auf familiär bedingte Teilzeit abgelehnt werden. In der Landesverwaltung entspricht diese gesetzliche Vorgabe der gefestigten Praxis.

Der Analyseteil zeigt, dass dem Rückgang von Vollzeitbeschäftigten in der Landes- und Kommunalverwaltung (61.014 Vollzeitbeschäftigte in 2003 zu 51.222 Vollzeitbeschäftigte in 2006) eine Zunahme der Teilzeittätigkeit bei den beamteten Beschäftigten (6.231 Teilzeitbeschäftigte in 2003 zu 10.981 Teilzeitbeschäftigte in 2006) sowie eine Reduzierung der in Teilzeit tätigen Arbeitnehmer/innen (30.719 Teilzeitbeschäftigte in 2003 zu 28.847 Teilzeitbeschäftigte in 2006) gegenübersteht (vergleiche Tabelle 3).

Insgesamt waren zum 30. Juni 2006 43,7 Prozent aller Beschäftigten in Teilzeit einschließlich Altersteilzeit tätig.

Neben den unbestrittenen Vorteilen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie geht Teilzeitbeschäftigung auch einher mit geringeren Verdienstmöglichkeiten. Diese Situation nehmen häufiger Frauen in Kauf. Ihr Anteil an den Teilzeitbeschäftigten des öffentlichen Dienstes in der Landesverwaltung lag 2002 bei 85,0 Prozent20 und in der Kommunalverwaltung bei 83,0 Prozent. Der Frauenanteil an Teilzeitbeschäftigten in der Landes- und Kommunalverwaltung blieb auch im zweiten Berichtszeitraum sehr hoch.

Er lag 2003 bei 81 Prozent und 2006 bei 80,2 Prozent (vergleiche Tabelle 3). Tabelle 34 zeigt, dass Teilzeitarbeit auch zunehmend von Beschäftigten in Führungspositionen wahrgenommen wird. Von den Beschäftigten in Führungspositionen im Ministerial- und nachgeordneten Bereich der Landesverwaltung wurden im Berichtszeitraum 175 Anträge auf Teilzeitarbeit gestellt, davon 136 von Frauen (77,71 Prozent) und 39 von Männern (22,28 Prozent). Allen Anträgen wurde entsprochen.

Neben der Schaffung eines ausreichenden Angebots an Teilzeitarbeitsplätzen ist gemäß § 6 Abs. 2 in den Stellenausschreibungen auch auf die Möglichkeit von Teilzeitarbeit hinzuweisen. Dies gilt auch für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.

§ 6 Abs.2 Soweit die gesetzlichen Bestimmungen Teilzeitbeschäftigung zulassen, sollen Stellen grundsätzlich auch in Teilzeitform ausgeschrieben werden. Dies gilt auch für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.

Die Auswertung der Umfrage ergab, dass hier Verbesserungsbedarf besteht. Nicht immer wurde im Rahmen der Stellenausschreibungen explizit auf die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung hingewiesen. In einem Fall wurde die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung in der Ausschreibung einer Stelle mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben ausdrücklich ausgeschlossen. Begründet wurden diese Fälle u.a. mit der fehlenden Teilzeitgeeignetheit der jeweils ausgeschriebenen Stelle (z.B. Dienstposten mit Leitungsfunktion oder Dienstposten nicht aufteilbar auf zwei Beschäftigte mit jeweils 20 Stunden) oder dem ohnehin bestehenden gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz § 8 normiert einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von Kindererziehung oder Pflege, wenn deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat.

Andererseits gehen die Ministerien, TLT, TSK und TRH davon aus, dass der Großteil der ausgeschriebenen Stellen teilzeitfähig ist und beziehen entsprechende Bewerbungen von Teilzeitbeschäftigten in das Auswahlverfahren mit ein. Sofern Teilzeitbeschäftigung beantragt wurde, sind diese von den Ressorts auch bewilligt worden.

Fazit:

Der gesetzlichen Pflicht zur Schaffung von Teilzeitarbeitsverhältnissen wurden die Ministerien, TLT, TSK und TRH im Berichtszeitraum weitgehend gerecht. Anträge der Beschäftigten auf Teilzeitbeschäftigung wurden in der Regel genehmigt.

Bei Stellenausschreibungen ohne Hinweis auf die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung kann davon ausgegangen werden, dass sich Teilzeitbeschäftigte bzw. Wiedereinstiegswillige hiervon nicht angesprochen fühlten, obgleich sie vom potentiellen Bewerberkreis nicht ausgeschlossen waren. Die Personalreferate sollten daher besonders im Hinblick auf Stellenausschreibungen mit Option zur Teilzeitbeschäftigung sensibilisiert werden. Die Akzeptanz von Teilzeitbeschäftigung in obersten Leitungsfunktionen ist weiter zu erhöhen.

Familienfreundliche Arbeitszeiten

Die Lage und Dauer der Arbeitszeit bestimmen maßgeblich die Möglichkeit, Familie und Beruf in Einklang zu bringen. Insbesondere starre Uhrzeiten für den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende begrenzen die Zeit und die erforderliche Flexibilität von Beschäftigten, sich in geeigneter Weise den Familienaufgaben zu widmen.

Die Thüringer Arbeitszeitverordnung bietet einen flexiblen Rahmen, die Arbeitszeit bedarfsgerecht zu gestalten. Auf Grundlage der wurden in zahlreichen Dienststellen Dienstvereinbarungen über die Arbeitszeit mit den jeweiligen Personalvertretungen geschlossen. Hierdurch war es den Beschäftigten weitgehend möglich, ihre Arbeitszeit mit bestehenden familiären Verpflichtungen bedarfsgerecht zu vereinbaren. So lässt § 6 Abs. 4 zu, dass Teilzeitbeschäftigte die ermäßigte Stand: 23.4.2009 56 wöchentliche Arbeitszeit unregelmäßig auf die Arbeitstage einer Woche verteilen können, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Für Beamtinnen und Beamte mit Kindern bis Vollendung des 18. Lebensjahres besteht die Möglichkeit einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden auf 40 Stunden.

Im Berichtszeitraum wurden 5.386 Anträge zu geänderten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeiten gestellt, davon 3.281 von Frauen und 2.105 von Männern. Bis auf wenige Einzelfälle wurden die Anträge genehmigt, wie Tabelle 35 zeigt.

Die Durchsetzung familienfreundlicher Arbeitszeiten war auch ein Schwerpunkt der Tätigkeit der Frauenbeauftragten. Zu ihren Aktivitäten gehörten u.a. die Mitwirkung bei Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeitgestaltung, zur Arbeitsplatzgestaltung sowie verschiedene weitere Initiativen. Die Umfrage zeigt hierzu folgendes Bild: Geschäftsbereich TLT:

Die Frauenbeauftragte hat sich maßgeblich für die Einrichtung von Telearbeitsplätzen während der Elternzeit eingesetzt.

Geschäftsbereich TIM:

Die Frauenbeauftragten des Geschäftsbereiches waren an der Erarbeitung der Rahmendienstvereinbarung zur Telearbeit maßgeblich beteiligt und unterstützten das Pilotprojekt im Geschäftsbereich entsprechend.

Die Frauenbeauftragte des TIM wirkte bei der Überarbeitung der Dienstvereinbarung zur Gleitenden Arbeitszeit im TIM mit und begleitete die Novellierung der Geschäftsbereich TKM:

Die Frauenbeauftragte des TKM wirkte maßgeblich bei der Erarbeitung der Dienstvereinbarung zur Gleitenden Arbeitszeit und zur Telearbeit nach dem Zusammenschluss des TKM mit dem ehemaligen TMWFK mit. Im nachgeordneten Bereich waren die Frauenbeauftragten bei der Gestaltung von familiengerechten Arbeitszeiten (z.B. Gestaltung von Dienstplänen Teilzeitbeschäftigter in den Nachmittags- und Abendstunden vor dem Hintergrund feststehender Öffnungszeiten des Staatsarchivs Altenburg, Verlegung des Beginns der Kernzeit von 8.30 auf 9.00 Uhr im Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie zur besseren Wahrnehmung medizinischer, sozialer und familiärer Belange durch die Beschäftigten) sowie der Einrichtung von Telearbeitsplätzen beteiligt.