Die Gemeinde verfügt über eine Straßenausbaubeitragssatzung die am 22 Juli

März 2009 hat folgenden Wortlaut:

Die Gemeinde Reichmannsdorf hat in den zurückliegenden Jahren zahlreiche Gemeindestraßen saniert bzw. grundhaft ausgebaut. Die Gemeinde verfügt über eine Straßenausbaubeitragssatzung, die am 22. Juli 2002 durch den Bürgermeister ausgefertigt wurde. Bisher soll die Gemeinde noch keine Straßenausbaubeiträge erhoben haben.

Gegenwärtig wird der grundhafte Ausbau der Bundesstraße in der Ortslage geplant. Mit dem Bau sollen auch alle gemeindlichen Straßennebenanlagen grundhaft ausgebaut und in der Folge Straßenausbaubeiträge erhoben werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann trat die Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Reichmannsdorf in Kraft?

2. Welche gemeindlichen Straßen hat die Gemeinde Reichmannsdorf wann mit welchem finanziellen Aufwand bisher saniert bzw. grundhaft ausgebaut (bitte Einzelaufstellung nach Straßen)?

3. Für welche der in Frage 2 nachgefragten Straßen erfolgte der Ausbau grundhaft, sodass in der Folge Straßenausbaubeiträge erhoben werden müssten? Wann entstand dabei die Beitragspflicht?

4. Wie wird begründet, dass ein Teil der gemeindlichen Straßen nur im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen saniert wurden, sodass offenbar die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht erfolgte?

5. Aus welchen Gründen wurden bisher in der Gemeinde keine Straßenausbaubeiträge erhoben? Wann beabsichtigt die Gemeinde die Erhebung der Straßenausbaubeiträge? In welcher Höhe werden in diesen Fällen Straßenausbaubeiträge erhoben (bitte Einzelaufstellung nach Straßen)?

6. Wann hat der Gemeinderat die Sanierung bzw. den Ausbau der Straße Riesenbach beschlossen und wann wurde die Baumaßnahme mit welchem Kostenaufwand realisiert?

7. In welchem Zeitraum sollen die Bundesstraße in der Ortslage Reichmannsdorf und parallel hierzu die gemeindlichen Straßennebenanlagen grundhaft ausgebaut werden?

8. Wie hat die Gemeinde Reichmannsdorf die Informationspflicht nach § 13 Thüringer Kommunalabgabengesetz im Zusammenhang mit dem geplanten grundhaften Ausbau der gemeindlichen Straßennebenanlage der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße bisher umgesetzt bzw. wie ist die Umsetzung dieser Informationspflicht geplant? Welche Anregungen haben dabei bisher die betroffenen Beitragspflichtigen gegeben und inwieweit wurden bei den Planungen berücksichtigt bzw. mit welcher Begründung wurden vorgebrachte Anregungen nicht berücksichtigt?

14. Mai 2009

9. Wie wird gesichert, dass beim grundhaften Ausbau der gemeindlichen Straßennebenanlagen der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten werden und welche Mitwirkung erfolgt dabei durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. Mai 2009 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Gemeinde verfügt seit dem 10. August 2002 über eine Straßenausbaubeitragssatzung.

Zu 2.: Eine entsprechende Aufstellung liegt der Landesregierung nicht vor.

Zu 3.: Gemäß den der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorliegenden Unterlagen hat die Gemeinde zuletzt mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 erklärt, dass sie bislang keine beitragspflichtigen Maßnahmen durchgeführt hat. In den Haushaltsplänen der Jahre 2007 bis 2009 sind keine Mittel für den Straßenausbau eingestellt.

Zu 4.: Die Entscheidung über den Umfang der durchzuführenden Maßnahmen trifft die Gemeinde in eigener Zuständigkeit.

Zu 5.: Auf die Beantwortung der Frage 3 wird verwiesen.

Zu 6. und 7.: Diese Informationen liegen der zuständigen Kommunalaufsicht nicht vor. In den Haushaltsplänen der Jahre 2007 bis 2009 sind keine Mittel für den Straßenausbau eingestellt.

Zu 8.: Wie sich der Lokalpresse (Ostthüringer Zeitung vom 2. März 2009) entnehmen lässt, fand am 26. Februar 2009 eine Einwohnerversammlung statt, in welcher über den anstehenden Ausbau der B 281 wie auch die anfallenden Kosten für die Anlieger informiert wurde.

Zu 9.: Die Gemeinden sind für die Einhaltung der in der Thüringer Kommunalordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung verankerten Haushaltsgrundsätze selbst verantwortlich. Die Mitwirkung der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 116 ff. Scherer Minister.