Residenzpflicht im Sinne von § 56 Asylverfahrensgesetz

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Entbindung von der Residenzpflicht?

Die Voraussetzungen, unter denen ein Asylbewerber den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung verlassen darf, sind in den §§ 57, 58 geregelt. Danach soll z. B. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) bzw. die Ausländerbehörde das vorübergehende Verlassen des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung erlauben, wenn der Asylbewerber Termine bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen oder bei Organisationen hat, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen (§§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 2 Termine bei Behörden und Gerichten, die das persönliche Erscheinen des Asylbewerbers erfordern, kann er ohne Erlaubnis wahrnehmen (§§ 57 Abs. 3, 58 Abs. 3 Darüber hinaus hat die Landesregierung im Jahr 1991 von der Ermächtigung in § 20 Abs. 1 1998 - heute § 58 Abs. 6 1992 - Gebrauch gemacht und die Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern außerhalb des Bereichs der Aufenthaltsgestattung vom 3. Dezember 1991 (GVBl. I S. 359, Anlage) erlassen. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung dürfen sich Asylbewerber ohne besondere Erlaubnis der Ausländerbehörde vorübergehend auch im übrigen Gebiet des Regierungsbezirks aufhalten.

Frage 2. Erfolgt eine Entbindung von der Residenzpflicht beim Vorliegen von Straftaten?

Die Erlaubnis, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, gilt nach den gesetzlichen Ausnahmeregelungen in §§ 57 Abs. 3, 58 Abs. 3 auch für Asylbewerber, die Straftaten verübt haben. Wenn die Erlaubnis von der Ausländerbehörde oder dem BAFl nach §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 zu erteilen ist, wird das Vorliegen einer Straftat im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung berücksichtigt.

Die Erteilung wird dabei im Einzelfall davon abhängen, wie schwer die begangene Straftat wiegt und aus welchen Gründen die Erlaubnis begehrt wird.

Sofern Asylbewerber die durch § 1 Abs. 1 erweiterte Bewegungsfreiheit zur Begehung von Straftaten missbrauchen, beschränken die Ausländerbehörden den zulässigen Aufenthaltsbereich durch eine Auflage zur Aufenthaltsgestattung nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 wiederum auf den Bezirk der Ausländerbehörde des Wohnsitzes.

Frage 3. Wird bei der Entbindung von der Residenzpflicht nachgeprüft, ob eine Rückkehr erfolgt ist?

Die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung nach §§ 57, 58 hebt die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung nach § 56 nicht auf. Ein am 10. April 2001 · Ausgegeben am 24. April 2001 werber, der die Grenzen der erteilten Erlaubnis in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 86 oder - bei Wiederholung - eine Straftat nach § 85 Nr. 2 Auch kann der Asylbewerber nur in dem ihm zum Aufenthalt zugewiesenen Bezirk die Leistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Da daher ein erhebliches Interesse an der Rückkehr in den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung besteht, findet eine Überprüfung durch die Ausländerbehörde nur im Einzelfall statt.

Frage 4. Wird bei der Entbindung von der Residenzpflicht im Sinn von § 56 Asylverfahrensgesetz ein Bundeszentralregisterauszug eingeholt?

Nein. Nach § 76 Abs. 4 sind die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen verpflichtet, die Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung und den Abschluss eines Verfahrens zu unterrichten, das mit einem Bußgeld von mehr als 2.000 DM geahndet werden kann. Bei der Entscheidung eventuell zu berücksichtigende Vergehen sind der Ausländerbehörde daher bekannt.

Frage 5. Wie lange erfolgt maximal eine Entbindung von der Residenzpflicht?

Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bemisst sich nach der Zeit, die erforderlich ist, die Angelegenheit zu erledigen, die Anlass für die Erteilung der Erlaubnis nach §§ 57, 58 ist.

Frage 6. Wie oft maximal erfolgt eine Entbindung von der Residenzpflicht?

Auch dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Höchstzahl von Erlaubnissen nach §§ 57, 58 je Monat oder Jahr ist den Behörden nicht vorgegeben.

Frage 7. Werden Angaben, die zu der Entbindung von der Residenzpflicht führen sollen, wie etwa der Besuch von Verwandten o.Ä. nachgeprüft, und wird etwa die Glaubhaftmachung verlangt?

Auf welche Weise die Gründe für die begehrte Erlaubnis nach §§ 57, 58 nachzuweisen sind, ist weder im noch im besonders geregelt. Die Behörde kann die Erlaubnis daher gemäß der allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 24 ff.) nur erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach ihrer Überzeugung nachgewiesen sind. Zum Nachweis dürften in der Regel Urkunden oder Behördenauskünfte dienen. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 27 Verwaltungsverfahrensgesetz) ist nicht vorgesehen.