Akteneinsicht und Ausfertigung von Kopien

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 UAG können die Ausschussmitglieder, die Ersatzmitglieder, die Beauftragten der Landesregierung und die benannten Mitarbeiter der Fraktionen jederzeit Einsicht in die Akten des Untersuchungsausschusses nehmen.

Ihnen können gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UAG für Zwecke des Untersuchungsverfahrens nach Maßgabe der Beschlüsse des Untersuchungsausschusses und der Bestimmungen über die Geheimhaltung Ablichtungen aus den Akten überlassen werden. Dahingehende Anträge sind im Verlaufe der Untersuchung nicht gestellt worden.

4. Anträge auf Akteneinsicht durch Dritte und durch Behörden oder Gerichte

a) Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 stellte der Rechtsanwalt Dr. Martin Leibiger im Namen seiner Mandantin, der Flughafen Erfurt einen Antrag auf Akteneinsicht in sämtliche Protokolle der bis dahin durchgeführten Beweisaufnahmen des Untersuchungsausschusses durch Übersendung von Kopien der Protokolle in seine Kanzleiräume (Vorlage UA 4/3 - 46).

Als berechtigtes Interesse im Sinne des § 24 Abs. 5 UAG machte Herr Rechtsanwalt Dr. Leibiger zum einen geltend, Feststellungen zu einer etwaigen zeitweisen Zahlungsunfähigkeit der FEG, die gemäß lit. A. 2. des Einsetzungsbeschlusses (Drs. 4/2533) Gegenstand der Untersuchung sei, könnten Einfluss auf deren Kreditwürdigkeit haben.

Feststellungen zu einer in lit. A. 6. des Einsetzungsbeschlusses zum Gegenstand der Untersuchung erhobenen etwaigen Gefährdung der Betriebssicherheit am Flughafen Erfurt könnten die Verfolgung des Flugplatzhalters wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 45, 108 Nr. 7 Luftverkehrszulassungsordnung zur Folge haben. Ferner ziele die Untersuchung insbesondere der in lit. A. 2., 3., 4. und 7. des Einsetzungsbeschlusses angesprochenen Handlungen der FEG und ihrer Organe darauf ab festzustellen, ob sich die FEG im Zusammenhang mit dem Ausbau des Flughafens Erfurt rechtmäßig verhalten habe.

Schließlich habe die vom Untersuchungsausschuss vorgenommene Vernehmung von Zeugen umfangreiche Presseberichterstattungen nach sich gezogen. Zur Prüfung, ob die darin wiedergegebenen Aussagen der Zeugen tatsächlich in dieser Form vor dem Ausschuss getroffen wurden, sei die FEG auf die Einsicht in die Protokolle über deren Vernehmung angewiesen, damit gegebenenfalls Gegendarstellungen oder sonstige Stellungnahmen zu den Presseberichten gefertigt werden könnten. Herr Rechtsanwalt Dr. Leibiger erklärte sich bereit, etwaige Kosten der Übersendung von Kopien zu tragen.

Der Untersuchungsausschuss beschloss in seiner 8. Sitzung am 4. Juli 2007 bei einigen Stimmenthaltungen, Herrn Rechtsanwalt Dr. Leibiger eine Einsicht in die Protokolle der bis einschließlich der 7. Sitzung des Untersuchungsausschusses in öffentlicher Sitzung vorgenommenen Beweisaufnahmen in den Räumen des Landtages zu gewähren. Hiervon hat er in der Folgezeit Gebrauch gemacht.

b) Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 stellte der Vorsitzende der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen einen Antrag auf Akteneinsicht in die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugen Zipf, Reh, Ludwig, Schmidt, Hübsch, Schober, Richwien, Dr. Nelles und Schäfer vor dem Untersuchungsausschuss und bat um deren Übersendung (Vorlage UA 4/3 - 51). Bei der 9. großen Strafkammer - Wirtschaftstrafkammer - des Landgerichts Mühlhausen ist ein Strafverfahren gegen den früheren Geschäftsführer der FEG, Gerd Ballentin, sowie ein ­ zwischenzeitlich abgetrenntes Verfahren ­ gegen den früheren Verkehrsleiter der FEG, Gisbert Schäfer, anhängig, in dem ihnen Straftaten im Zusammenhang mit der ihnen vorgeworfenen Fälschung von Fluggastzahlen am Flughafen Erfurt zur Last gelegt werden.

Der Untersuchungsausschuss stellte in seiner 9. Sitzung am 19. September 2007 einstimmig fest, dass keine Bedenken bestehen, der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen Einsicht in die Niederschrift der Aussagen der Zeugen Zipf, Reh, Ludwig, Schmidt, Hübsch, Schober, Richwien, Dr. Nelles und Schäfer vor dem Untersuchungsausschuss in der Sitzung vom 4. Juli 2007 durch Übersendung einer Ablichtung der Niederschrift zu gewähren.

Gleichlautende Akteneinsichtsgesuche der 9. großen Strafkammer vom 11. März 2008

(Vorlage UA 4/3 - 71) und vom 18.6.2008 (Vorlage UA 4/3 - 86) in die Protokolle der zwischenzeitlich erfolgten Beweisaufnahmen wurden den in den Sitzungen vom 12. März 2008 bzw. vom 25.6.2008 inhaltsgleich beschieden.