Verzicht auf die Vernehmung geladener Zeugen

Nachdem der Zeuge Ballentin zur Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss zu dessen 7. Sitzung geladen worden war, ließ dieser durch seinen Beistand, Rechtsanwalt Peter, mit Schriftsatz vom 25. April 2007 (Vorlage UA 4/3 - 42) mitteilen, er werde im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Untreue im Zusammenhang mit der vermeintlichen Manipulation von Passagierzahlen am Flughafen Erfurt bei einem Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen; er könne sich bei einer Zeugenaussage der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 UAG). Daraufhin wurde die Ladung des Zeugen Ballentin im Hinblick auf dessen offenkundig bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht wieder aufgehoben.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 teilte der Beistand, Rechtsanwalt Peter, mit, dass der Zeuge Ballentin bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn noch anhängigen Strafverfahrens sein vollumfängliches Aussageverweigerungsrecht geltend macht. (Vorlage UA 4/3 - 118).

Nachdem die Zeugin Gudrun Merkel zur Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss zu dessen 23. Sitzung geladen worden war, teilte sie mit Schreiben vom 23. Februar 2009 mit, dass sie terminlich zu dieser Sitzung verhindert sei und zu den im Beweisantrag aufgeworfenen Fragen keine weiterführenden Kenntnisse habe.