Aufsichtsrat
Bei Beendigung des Amtes ist der Schriftwechsel dem Nachfolger im Amt auszuhändigen. § 3 enthält Regelungen zur Einberufung des Aufsichtsrates und zur Tagesordnung. Gemäß Absatz 2 soll der Aufsichtsrat in der Regel einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden, einmal im Kalenderhalbjahr muss er einberufen werden. Nach Absatz 3 muss der Aufsichtsrat ferner unverzüglich einberufen werden, wenn ein Gesellschafter oder zwei Aufsichtsratsmitglieder oder ein Geschäftsführer dies schriftlich beim Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Antrag auf Einberufung des Aufsichtsrates nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen. Gemäß Absatz 5 sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates für die Behandlung der Tagesordnung notwendige Unterlagen so rechtzeitig zu übersenden, dass eine angemessene Vorbereitung auf die Sitzung möglich ist. Jedes Aufsichtsratsmitglied und die Geschäftsführer können die Aufnahme von Verhandlungspunkten in die Tagesordnung verlangen. Über die Aufnahme weiterer Punkte in die übersandte Tagesordnung kann nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied in der Sitzung widerspricht. § 6 der Geschäftsordnung enthält Regelungen über die Sitzungsniederschrift. Absatz 1 hält die Pflicht auf, über jede Sitzung des Aufsichtsrates eine Niederschrift anzufertigen. Gemäß Absatz 2 sind darin Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegen- stände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates anzugeben. Für Beschlüsse, die gemäß § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages außerhalb einer Sitzung zustande gekommen sind, bestimmt Absatz 3, dass diese in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates bekannt gegeben und in deren Niederschrift aufgenommen werden. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann gemäß Absatz 5 verlangen, dass seine Abstimmung, ggf. mit Begründung, in die Niederschrift aufgenommen wird. § 7 der Geschäftsordnung befasst sich mit Ausschüssen. Gemäß Absatz 1 kann der Aufsichtsrat Ausschüsse mit entscheidenden oder mit beratenden Befugnissen bilden. Er bestimmt die Aufgaben der Ausschüsse, kann die einem Ausschuss erteilten Befugnisse und Aufträge jederzeit widerrufen und einen Ausschuss jederzeit auflösen. Nach Absatz 2 beruft der Aufsichtsrat die Vorsitzenden und Stellvertreter sowie die Mitglieder der Ausschüsse ein. Für die Einberufung schreibt § 7 Abs. 3 die entsprechende Geltung von § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5 der Geschäftsordnung fest.
Für die Sitzungsleitung und die Teilnahme an Ausschusssitzungen sowie die für die Sitzungsniederschriften bestimmt § 7 Abs. 4 die entsprechende Geltung der §§ 4 bis 6 der Geschäftsordnung. Gemäß § 8 Absatz 1 bildet der Aufsichtsrat einen Bauausschuss, der in Vergabeangelegenheiten entscheidende, im Übrigen beratende Befugnisse hat. Gemäß
Absatz 2 hat der Bauausschuss eine eigene Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat beschlossen wird.
Die Geschäftsordnung für den Finanzausschuss vom 25. Februar 1998 regelt unter § 1, dass der Finanzausschuss in Finanzangelegenheiten beratende Funktion hat und aus vier Aufsichtsratsmitgliedern besteht. Dem Gesellschafter Freistaat Thüringen sollen drei Sitze, dem Gesellschafter Stadt Erfurt ein Sitz zustehen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung in einzelnen Sachfragen hinzugezogen werden. Gemäß § 2 beruft der Aufsichtsrat die Mitglieder des Finanzausschusses, der aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden wählt. Der Finanzausschuss wird von dem Vorsitzenden oder in dessen Auftrag von den Geschäftsführern einberufen. Gemäß § 2 Ziffer 3 gilt für die Einberufung im Übrigen § 3 Abs. 4 und 5 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat entsprechend. § 2 Ziffer 4 schreibt für die Sitzungsleitung und die Teilnahme an Ausschusssitzungen sowie für die Sitzungsniederschrift die entsprechende Geltung der §§ 4 und 6 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat fest. Die Sitzungsniederschriften werden gemäß § 2 Ziffer 5. sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates zugesandt. § 3 der Geschäftsordnung weist dem Finanzausschuss die Vorprüfung von Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Prüfungsbericht als Aufgaben zu und eröffnet in § 3 c) dem Aufsichtsrat die Möglichkeit, dem Finanzausschuss im Einzelfall weitere Aufgaben zu übertragen.
Die Geschäftsordnungen für den Bauausschuss der FEG vom 22. Januar 1992 und vom 25. Februar 1998, deren Inhalt identisch ist, räumt dem Bauausschuss in § 1 Abs. 1 in Vergabeangelegenheiten Entscheidungsbefugnisse und im Übrigen beratende Befugnisse ein. Gemäß Absatz 2 besteht der Bauausschuss aus vier Aufsichtsratsmitgliedern. Dem Gesellschafter Land Thüringen stehen zwei Sitze, den Gesellschaftern Stadt Erfurt und Kreis Erfurt-Land je ein Sitz zu. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung in einzelnen Sachfragen hinzugezogen werden (Absatz 2). Gemäß § 2 beruft der Aufsichtsrat die Mitglieder des Bauausschusses und bestimmt den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden (Absatz 1). Der Bauausschuss wird von dem Vorsitzenden und in dessen Auftrag von den Geschäftsführern einberufen (Absatz 2). Gemäß Absatz 3 gilt für die Einberufung im Übrigen § 3 Abs. 4 und 5 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat entsprechend. Absatz 4 schreibt für die Sitzungsleitung und die Teilnahme an Ausschusssitzungen sowie für die Sitzungsniederschriften die entsprechende Geltung der §§ 4 bis 6 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat fest. Die Sitzungsniederschriften werden
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Geschäftordnung vom 22. Februar 1998 war der vormalige Kreis Erfurt-Land nicht mehr Gesellschafter der FEG. gemäß Absatz 5 sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates zugesandt. § 3 ordnet bei Stimmengleichheit in Vergabeangelegenheiten die Herbeiführung einer Beschlussfassung des Aufsichtsrates an. Gemäß § 4 Abs. 1 soll der Vorsitzende des Bauausschusses, der die Sitzung des Bauausschusses zu Absatz 2 Ziffer a) - Vorprüfung des Wirtschaftsplans geleitet hat, an den Sitzungen des Finanzausschusses teilnehmen, in denen der Wirtschaftsplan vorgeprüft wird. Im Fall der Verhinderung soll sein Stellvertreter an den Sitzungen teilnehmen. § 4 Abs. 2 weist dem Bauausschuss folgende Aufgaben zu:
a) Vorprüfung des Wirtschaftsplanes hinsichtlich Zweckmäßigkeit, Art und Kosten der vorgesehenen Baumaßnahmen
b) Beratung von Planungsangelegenheiten und Bauvorhaben
c) Überwachung von Ausschreibungen und Zustimmung zur Auftragserteilung, wenn die Einzelaufträge einen Betrag von DM 50.000 überschreiten
d) Finanzielle Überwachung genehmigter Bauvorhaben zur Vermeidung von Überschreitungen der Kostenanschläge.
Ausweislich der Niederschriften über die 31. Sitzung des Aufsichtsrats vom 10. September 1996 und der 70. Sitzung vom 10. Januar 2006 hat der Aufsichtsrat dem Bauausschuss bestimmte Befugnisse erteilt. Seite 19, 20 des Protokolls der 31. Sitzung vom 2. Oktober 1996 vermeldet unter lit. i) Befugnisse des Bauausschusses, dass zur Entlastung des Aufsichtsrates dieser den Bauausschuss zur Beschlussfassung bezüglich Planungskosten bis zu einer Höhe von 300.000 DM, Bauvergabekosten bis zur Höhe von 3 Mio. DM und Beschaffungskosten (Großgeräte) bis zur Höhe von 1 Mio. DM ermächtigt. Auf Seite 3 des Protokolls der 70. Sitzung des Aufsichtsrates vom 10. Januar 2006 ist unter lit. i) Befugnisse des Bauausschusses festgehalten, dass der Aufsichtsrat den Bauausschuss ermächtigt, Planungskosten bis zur Höhe von 1 Mio. EUR und Beschaffungskosten (Großgeräte) bis zur Höhe von 500.000,00 EUR zu beschließen.
Beide vorstehend aufgeführten Sitzungsniederschriften enthalten ferner die Bestimmung, dass die vom Bauausschuss - auch die jeweiligen Ermächtigungen - getroffenen Beschlüsse dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung bekannt zu geben sind.
(c) Gesellschafterversammlung (aa) Gesellschaftsvertrag vom 17. September 1990
In diesem Gesellschaftsvertrag ist die Gesellschafterversammlung lediglich in § 6 Absatz 3 erwähnt. Danach legt diese fest, ob auf den Aufsichtsrat die Vorschrift des § 52 Anwendung findet.