Steuer

Die Beauftragten für Luftaufsicht stünden in einem Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Flugplatzunternehmer, da eine direkte Entlohnung der Beauftragten für Luftaufsicht durch die Luftfahrtbehörden aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht in Frage komme. Den Flugplatzunternehmern würden die anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten für die Beauftragten für Luftaufsicht sowie die anfallende Umsatzsteuer erstattet.

Das Luftaufsichtspersonal unterliege bei seiner Tätigkeit als Organ der Luftaufsicht den Weisungen der zuständigen Luftfahrtbehörde, § 29 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 18

Luftverkehrsgesetz.

Die beauftragten Personen seien bei der Wahrnehmung ihrer Luftaufsichtsaufgaben gegenüber dem Flugplatzunternehmer frei, von ihm insoweit unabhängig und nicht seinen Weisungen unterworfen.

Da während der Betriebszeiten des Flugplatzes die örtliche Luftaufsichtsstelle grundsätzlich im erforderlichen Maße besetzt zu halten sei, seien am Flughafen Erfurt zur Absicherung des 24-stündigen Betriebes in Ergänzung zu den hauptamtlich tätigen Beauftragten für Luftaufsicht zeitweise ehrenamtliche Beauftragte für Luftaufsicht bestellt worden. Diese Personen hätten neben ihrer eigentlichen Arbeitsaufgabe in der Verkehrsleitung des Flughafens in betriebsschwachen Zeiten zusätzlich Aufgaben als Beauftragter für Luftaufsicht wahrgenommen. Eine Kostenerstattung der Luftfahrtbehörde gegenüber der FEG sei für diese Tätigkeiten nicht erfolgt.

Zu den Mitteilungs- und Berichtspflichten der Luftaufsicht hat die Landesregierung ausgeführt, entsprechend der Musterdienstanweisung meldeten die Luftaufsichtsstellen der jeweils zuständigen Luftfahrtbehörde unverzüglich folgende Umstände:

a) Verstöße gegen für den Luftverkehr einschlägige Vorschriften, besondere Auflagen, Verfügungen oder Anordnungen in Fällen von nicht geringer Bedeutung,

b) Festnahmen/Verwahrungen.

c) erhebliche Einschränkungen und Behinderungen des Flugbetriebes,

d) Unfälle und sonstige Störungen beim Betrieb von Luftfahrzeugen,

e) Weigerung anderer Behörden oder Stellen, eine ersuchte Amtshilfe zu leisten,

f) Verweigerung der Amtshilfe durch das Luftaufsichtspersonal,

g) Tatsachen, die für die Luftaufsicht oder die Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flugplatzes von Bedeutung sind (z.B. Verstöße gegen die den Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrerschulen erteilten Auflagen; Maßnahmen anderer Behörden; Errichtung von Anlagen, die geeignet sind, den Flugbetrieb zu stören),

h) sonstige wichtige Vorkommnisse, die für die Durchführung des Flugbetriebs auf dem Flugplatz von Bedeutung sind, z.B.:

- Androhung oder Durchführung von Gewaltakten,

- Errichten von nicht genehmigten Bauwerken oder Luftfahrthindernissen auf dem Flugplatzgelände, Beginn und Ende von Bauarbeiten auf den Betriebsflächen, soweit diese der Luftaufsicht vorher nicht bekannt gemacht wurden,

- technische Störungen an Einrichtungen, die der Flugsicherheit dienen,

- Schäden an Flugbetriebsflächen, die eine sichere Abwicklung des Flugverkehrs am Flugplatz beeinträchtigen können,

i) Verkehrsbeschränkungen auf dem Flugplatz,

j) Maßnahmen zur Verhinderung eines Starts oder einer Landung.

Unter Hinweis auf diesen Verantwortungsbereich wies der Beauftragte der Landesregierung in der 9. Sitzung vom 12. September 2007 darauf hin, dass es keine Grundlage für die Überprüfung von Passagierzahlen gegeben habe. Die Erfassung, Weitermeldungen, Überprüfung von Passagierzahlen durch den Flughafen Erfurt sei gesetzlich nicht geregelt und daher gebe es auch keine Verpflichtung hierzu. Entsprechende Maßnahmen seien demgemäß nicht erfolgt.

(5) Weitere mögliche Konsequenzen aus der Fehlerhaftigkeit der Passagierzahlen und Ende der fehlerhaften Erfassung

Als mögliche Konsequenz der fehlerhaften Passagierzahlen wurde von Teilen des Untersuchungsausschusses die Niederlegung des Aufsichtsratsmandats durch Staatssekretär Richwien und sein Ausscheiden als Aufsichtsratsvorsitzender diskutiert. Zur Untersuchung dieser Frage beschloss der Untersuchungsausschuss mehrere Auskunftsersuchen sowie die Vernehmung von Staatssekretär Richwien und weiterer Mitarbeiter des Ministeriums als Zeugen. Die Beweisaufnahme erbrachte die folgenden Ergebnisse:

Der Untersuchungsausschuss bat mit Auskunftsersuchen vom 18. Juni 2008 (Vorlage UA 4/3 ­ 83) die Landesregierung um Auskunft, ob Staatssekretär Richwien von der Leitung des TMBV oder des TFM aufgefordert wurde oder sonst etwa durch mögliche gesellschaftsrechtliche Maßnahmen des Freistaats als Mehrheitsgesellschafter der FEG dazu veranlasst wurde, seine Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender zu beenden bzw. ob Herr Richwien selbst dienstlich diese Personen ersucht habe, seine Tätigkeit beenden zu dürfen.

Diese Frage wurde von der Landesregierung mit Schreiben vom 26. August 2008 (Vorlage UA 4/3 - 91) verneint. Die Landesregierung führte aus, dass Staatssekretär Roland Richwien weder von der Leitung des TMBV oder des TFM aufgefordert wurde noch sonst etwa durch den Freistaat als Mehrheitsgesellschafter dazu veranlasst wurde, seine Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender zu beenden. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, das Aufsichtsratsmandat fortzuführen, nachdem die Baumaßnahmen des Anschlusses des Flughafens Erfurt an die Stadtbahn beendet gewesen seien und somit der Ausbau des Flughafens Erfurt im Wesentlichen abgeschlossen gewesen sei. Daneben habe der Staatssekretär mit der Niederlegung des Aufsichtsratsmandats Bedenken des Thüringer Rechnungshofs zur Vereinbarkeit des Aufsichtsratsmandats mit seiner gleichzeitig ausgeübten Funktion als Behördenleiter der für den Flughafen Erfurt zuständigen Luftaufsichtsbehörde Rechnung getragen. Die weiteren Fragen der Vorlage UA 4/3 - 83 waren aufgrund dieser Antwort obsolet, da sie die Existenz solcher Vorgespräche bzw. Aufforderungen zur Mandatsniederlegung voraussetzten.

In Ergänzung des Auskunftsersuchens bat der Untersuchungsausschuss die Landesregierung durch Ersuchen vom 27. Oktober 2008 (Vorlage UA 4/3 - 101) um ergänzende Auskunft zum Gang des Ausscheidens von Staatssekretär Richwien als Aufsichtsratsvorsitzender der Flughafen Erfurt. Der Untersuchungsausschuss begehrte die Mitteilung, in welcher Form Staatssekretär Richwien die Niederlegung des Aufsichtsratsmandats sowie des Aufsichtsratsvorsitzes gegenüber dem Aufsichtsrat mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt erklärt habe und wann diese Erklärung dem Aufsichtsrat zugegangen sei. Hierzu antwortete die Landesregierung mit Schreiben vom 25. November 2008 (Vorlage UA 4/3 - 107), dass nach § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Flughafen Erfurt jedes Mitglied im Aufsichtsrat sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende niederlegen könne. Eine Erklärung gegenüber dem Aufsichtsrat sei vertraglich nicht vorgesehen und daher auch nicht erfolgt. Vielmehr habe Herr Staatssekretär Richwien vertrags- und fristgemäß dem damaligen Geschäftsführer der Flughafen Erfurt Herrn Gerd Ballentin, mit Schreiben vom 22. Juni 2005 mitgeteilt, dass er seine Mitgliedschaft und somit sein Amt als Aufsichtsratsvorsitzender der Flughafen Erfurt zum 31. Juli 2005 niederlegen werde.

Zur Frage des Untersuchungsausschusses, ab wann Herr Staatssekretär Richwien die Funktion des Vorsitzes faktisch nicht mehr wahrgenommen habe, antwortete die Landesregierung im selben Schreiben, dass er das Mandat zum 31. Juli 2005 niedergelegt und somit ab dem 1. August 2005 die Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht mehr wahrgenommen habe.