Er selbst habe den Rücktritt zwar nicht direkt mit Herrn Richwien abgesprochen

Finanzministerium als Vertreter des Hauptgesellschafters ausgesprochen. Dies sei seines Erachtens ausreichend gewesen.

Dr. Nelles bekundete hierzu, es sei bei Staatssekretär Richwien bereits im Vorfeld mehrfach zur Sprache gekommen, ob es nicht günstiger wäre, dass der Staatssekretär sein Mandat niederlege. Dies habe sogar ein Mitglied des Untersuchungsausschusses im Vorfeld mehrfach gefordert, auch der Rechnungshof habe entsprechende Überlegungen angestellt.

Er selbst habe den Rücktritt zwar nicht direkt mit Herrn Richwien abgesprochen. Aber er habe sich durch die Fachabteilung beraten lassen. Seines Wissens hätten die Vorfälle mit Herrn Ballentin nichts mit dem Rücktritt von Herrn Richwien zu tun.

Hinsichtlich der Vorbereitung des Schreibens zur Mandatsniederlegung von Staatssekretär Richwien als Aufsichtsratsvorsitzender wurden aufgrund der Vorlage UA 4/3 - 115 die Katrin Schröer und Klaus Griebel als Zeugen vernommen und ein Schreiben von Frau Gudrun Merkel als Urkunde verlesen.

Der Zeuge Griebel, der damals Referatsleiter des Justiziariats im Bauministerium war, bekundete, er habe in diesem Zusammenhang einen normalen Arbeitsauftrag erhalten.

Es sei zu prüfen gewesen, innerhalb welcher Frist und mit welcher Erklärung gegenüber wem eine Niederlegung des Aufsichtsratsmandats bzw. Aufsichtsratsvorsitzes erfolgen müsse. Die Hintergründe dieser Prüfung seien ihm nicht bekannt gewesen. Er könne auch nicht mehr nachvollziehen, von wem er den Auftrag erhalten habe. Ein Gespräch zwischen ihm und Herrn Staatssekretär Richwien habe es nach seiner Erinnerung nicht gegeben.

Er habe den Auftrag an die beiden Mitarbeiterinnen seines Referats, Frau Schröer und Frau Merkel weitergeleitet. Es habe sich um eine rein formale Prüfung nach dem Gesellschaftsvertrag gehandelt, also die Frage, in welcher Frist die Erklärung gegenüber wem abzugeben sei. Ferner sei die Frage einer Information der Gesellschaftsvertreter, in diesem Fall des TFM, zu prüfen gewesen.

Es sei ein rein routinemäßiger Arbeitsauftrag gewesen. Als er den Vermerk seiner Mitarbeiterinnen erhalten habe, habe er es durchgesehen, unterschrieben und dann weitergeleitet.

Er könne sich noch daran erinnern, ihn habe überrascht, dass die Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer erfolge und nicht gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. dessen Stellvertreter. Weitere Einzelheiten wisse er nicht mehr.

Die Zeugin Schröer führte aus, sie sei Sachbearbeiterin im Ministerium für Bau und Verkehr gewesen. Sie habe einen Arbeitsauftrag von Frau Merkel, ihrer Referentin oder Herrn Griebel, dem Referatsleiter bekommen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, einen Schriftsatz vorzubereiten und zuvor zu prüfen, unter welchen Möglichkeiten die Niederlegung eines Aufsichtsratsmandats bei der FEG möglich sei. Danach habe sie das Schreiben vorbereitet.

Es sei eine rein abstrakte Prüfung gewesen, wie dies möglich sei, mit welchen Fristen, in welcher Form. Die Hintergründe seien mit ihr nicht besprochen worden.

Schließlich teilte Frau Merkel in ihrem auf die Entbindung von der Erscheinenspflicht gerichteten Schreiben mit, dass auch sie nicht mit Herrn Staatssekretär Richwien über die Thematik gesprochen habe. Es habe sich um einen abstrakten Prüfauftrag gehandelt, wie juristisch eine Amtsniederlegung zu erfolgen habe. Hierzu habe sie einen Vermerk erstellt.

Etwaige Hintergründe der Amtsniederlegung seien ihr nicht bekannt gewesen.

(dd) Zahlung eines Betrags von 291,21 Euro als möglicherweise unterlassene Konsequenz

Als möglicherweise unterlassene Konsequenz aus der erkannten Fehlerhaftigkeit der Passagierzahlen wurden von Teilen des Untersuchungsausschusses diskutiert, dass trotz des anonymen Schreibens vom 30. Mai 2005 noch am 22. Juni 2005 ein Teilbetrag von 291,21 Euro ausgezahlt worden sei.

Insofern wurde aufgrund des Beweisantrags vom 9. April 2008 (Vorlage UA 4/3 - 73, Ziff. 4) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Richwien und Dr. Nelles.

Der Zeuge Richwien führte aus, zwar sei es richtig, dass die Anschuldigungen im Raum gewesen wären. Diese seien aber zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestätigt gewesen.

Vielmehr seien sie noch dabei gewesen, dass Vorhaben zu überprüfen. Es habe sich um einen Mittelabruf in Höhe von 291,21 Euro gehandelt, bei dem es um Elektrokosten gegangen sei. Hierüber habe die Fachabteilung eine Entscheidung getroffen und habe geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen gegeben seien. Da sie zum Ergebnis kam, dass die Zahlung in Ordnung sei, habe sie diese auch zur Auszahlung gebracht. Damit sei der Vorgang beendet gewesen. Wenn es einen Zuwendungsbescheid gebe, kontrolliere die Verwaltung zwar ständig, ob die Bedingungen des Zuwendungsbescheides erfüllt sind oder nicht. Darüber hinaus habe die Behörde die Möglichkeit, nachdem die Verwendungsnachweisprüfung gemacht worden sei, noch einmal zu kontrollieren, ob mit diesen Geldern auch sachdienlich und zuwendungsgetreu auch umgegangen worden sei.

Wenn dies nicht der Fall sei, werde entweder ein Teilrückruf gemacht, ein Widerruf oder man schlage es nieder. Diesen Ermessensspielraum habe die Behörde.

Ergänzend bekundete der Zeuge Dr. Nelles, es habe sich um die letzte Rate mit knapp 300,00 EUR bei der Abrechnung des Vorfeldes gehandelt. Diese sei in der Tat ausgezahlt worden, nachdem die Vorwürfe gegen die Geschäftsleitung bekannt geworden waren.

Der damals zuständige Minister Trautvetter habe erklärt, dass das Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr nicht die bessere Staatsanwaltschaft sei. Der Staatsanwaltschaft sei zwar die bestmögliche Unterstützung zugesagt worden, aber sie hätten keine Veranlassung gesehen, die Geschäftsbeziehungen mit der Flughafen Erfurt abzubrechen. Eine Vorverurteilung von Herrn Ballentin habe es zu diesem Zeitpunkt und auch später nicht gegeben. Deswegen seien diese Mittel auch ausgezahlt worden. Auf Nachfrage erklärte er, es habe keine Extrakontrollen gegeben. Es sei der Vorwurf erhoben worden, die Passagierzahlen wären gefälscht worden. Dies sei aber nicht einfach nachzuvollziehen gewesen. Das Strafverfahren sei zum Zeitpunkt seiner Zeugenaussage noch nicht abgeschlossen gewesen. Mit einer einfachen Kontrolle wäre es daher nicht getan gewesen, sondern man habe weit reichend prüfen müssen. Um dies zu tun, hätte man den ganzen Flugbetrieb einstellen müssen. Das wäre nicht gegangen. Auf weitere Nachfrage führte der Zeuge aus, es habe auch rechtsgültige Verträge gegeben, schon allein aus diesem Grund hätte das Geld ausgezahlt werden müssen.

4. Rückforderung von Zuwendungen wegen fehlender Zuwendungsvoraussetzungen (A. 3. k) des Einsetzungsbeschlusses)

Insoweit wird auf die ausführliche Darstellung unter V. Verwendungsnachweiskontrolle verweisen

5. Fehlinvestitionen und etwaige Ansprüche Dritter wegen falscher bzw. falsch angegebener Passagierzahlen (A. 3. l) bis n) des Einsetzungsbeschlusses)

a. Investitionen in Abhängigkeit von Passagierzahlen

Der Untersuchungsausschuss hat die Landesregierung in der Vorlage UA 4/3 - 21 vom 10. Oktober 2006 um Auskunft über einen Vertrag zur Installation und zum Betreiben einer LED-Werbetafel auf dem Flughafen Erfurt ersucht. Dem Auskunftsersuchen lag ein Schreiben der Super Screen International Weimar, vom 15. August 2006 zugrunde, in dem unter der Überschrift Vermögensschädigendes Verhalten der früheren Geschäftsführung der Flughafen Erfurt gegenüber der S bei der Vertragsanbahnung über die Installation und den Betrieb einer LED-Werbetafel im Terminal B des Flughafens Erfurt folgender Sachverhalt dargelegt wird: Seiten 218 ff.