Untersuchungsausschuss

Schließlich wollte der Untersuchungsausschuss wissen, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis seit Kenntnis von den Manipulationsvorwürfen eine Rückforderung dieser Zahlung von den zuständigen Stellen des Landes sowie vom Aufsichtsrat der FEG geprüft oder besprochen worden sei. Dazu führt die Landesregierung aus, dass die FEG auf Veranlassung des Gesellschafters eine Rückforderung dieser Zahlung durch den von ihr beauftragten Rechtsanwalt habe prüfen lassen. Im Ergebnis habe die FEG im Rahmen des vor dem Landgericht Erfurt anhängigen Rechtsstreit gegen den ehemaligen Geschäftsführer Ballentin einen Teilbetrag der Gehaltsvorauszahlung in Höhe von 4.313,00 EUR geltend gemacht. Dieser Teilbetrag berechne sich wie folgt: Bei der Gehaltsvorauszahlung von 100.000,00 DM für eine Vertragslaufzeit von 52 Monaten (Februar 2002 bis Mai 2006) ergebe sich eine monatliche Vorauszahlung von 1.923,00 DM (983,21 EUR). Die fristlose Kündigung sei am 19. Januar 2006 ausgesprochen worden; d.h., dass für Januar 2006 anteilig 380,00 EUR sowie für die Monate Februar bis Mai 2006 983,21 EUR pro Monat geltend gemacht worden seien. Der Aufsichtsrat habe in seiner Sitzung am 1. März 2007 der Klageerhebung zugestimmt. Sowohl der Aufsichtsrat als auch der Gesellschafter seien regelmäßig über den Stand des Arbeitsrechtsstreits vor dem Landgericht Erfurt informiert worden. Dies habe auch Informationen zu Schadensersatzansprüchen, die die FEG gegenüber Herrn Ballentin geltend gemacht habe, umfasst.

Auf Nachfragen von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses führte die Landesregierung mit Schreiben vom 3. Februar 2009 (Vorlage UA 4/3 - 117) aus, dass die Vertragsverhandlungen mit dem Geschäftsführer Ballentin vom damals zuständigen

Abteilungsleiter im TFM geführt wurden. Dies sei Herr Dr. Eberbach gewesen. Die Summe 100.000,- DM sei mit der Gehaltszahlung des Monats Dezember 2001 am 14. Dezember 2001 gezahlt worden. Nach Abzug der Steuern seien 52.973,25 DM durch die FEG an den Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. (VBLU) für die Altersversorgung von Herrn Ballentin überwiesen worden. Die Zahlung sei zu Lasten des Personalaufwands der FEG gebucht worden. Es habe sich um eine Verhandlungssache zwischen den Vertragspartnern über den Umfang der Dienstleistung und ihrer Vergütung gehandelt. Die FEG habe über ausreichend liquide Mittel verfügt, um der Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Auf weitere Nachfrage führte die Landesregierung aus, dass es keine Verrechnung der Gehaltsvorauszahlung mit späteren Gehältern gegeben habe. Sie sei für einen bestimmten Zeitraum gezahlt worden, in dem Dienste geleistet würden. Da die Einmalzahlung neben dem Jahresgehalt vereinbart wurde, habe es keine Verrechnung mit anderen Gehältern gegeben. Es sei allerdings ein Teilbetrag in Höhe von 4.313,- EUR zurückgefordert worden. Auf Frage teilte die Landesregierung mit, dass es sich um keine Zielvereinbarung gehandelt habe, auch wenn solche Zielvereinbarungen nicht unüblich seien und auch praktiziert würden. Die Zahlung sei auf Grund der in der Vergangenheit geleisteten Arbeiten und der familiären Situation des Geschäftsführers gefordert worden. Ein Zusammenhang mit den 500.000 Passagieren habe nicht bestanden.

Diese habe für die Vereinbarung keine Rolle gespielt. Vielmehr habe man sich an den Geschäftsführervergütungen vergleichbarer nationaler Flughäfen, d.h. mit Passagierzahlen zwischen 300.000 und 500.000 Passagieren pro Jahr, orientiert. Maßgebend sei die positive Entwicklung der FEG und nicht das Erreichen von Zielmarken gewesen. Auf weitere Nachfrage vertrat die Landesregierung die Ansicht, dass man auf Grund der Rechtsnatur als Gehaltsvorauszahlung auf eine vollständige Rückforderung des Betrags verzichtet habe.

Vielmehr habe man nur anteilig den Betrag zurück gefordert. Bei einer Vertragslaufzeit von 52 Monaten und einer Summe 100.000,- DM habe sich eine monatliche Vorauszahlung von 1.923,- DM bzw. 983,21 EUR pro Monat ergeben. Auf Grund der fristlosen Kündigung vom 19. Januar 2006 seien für diesen Monat anteilig 380,- EUR sowie für die Monate Februar bis Mai 2006 jeweils 983,21 EUR geltend gemacht worden. Dies habe eine Summe von 4.313,-EUR ergeben. Eine entsprechende Klage sei beim Landgericht Erfurt anhängig. Für eine komplette Rückzahlung des Betrages fehle es aus Sicht der Landesregierung an der erforderlichen Anspruchsgrundlage.

(2) Verlesung von Urkunden

In der 23. Sitzung des Untersuchungsausschuss vom 23. Sitzung am 11. Februar 2009 wurde teils auszugsweise und teils durch Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Anstellungsvertrag der FEG mit Herrn Gerd Ballentin vom 20.06.2001 verlesen. Er hat folgenden Inhalt: Anstellungsvertrag zwischen der Flughafen Erfurt Binderslebener Landstraße 100, 99092 Erfurt im Folgenden auch Gesellschaft genannt, vertreten durch die Gesellschafter Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Finanzministerium sowie der Landeshauptstadt Erfurt und Herrn Gerd Ballentin, Thomas-Müntzer-Straße 97, 99189 Elxleben, im Folgenden auch Geschäftsführer genannt, überschrieben.

Präambel.

Unter Aufhebung des Anstellungsvertrags vom 22.01.1992 schlossen die Flughafen Erfurt und Herr Gerd Ballentin am 21.07./07.08./01.09.1997 einen Vertrag, durch den Herr Ballentin mit Wirkung vom 01.07.1997 für weitere fünf Jahre bis zum 31.01.2002 von der Flughafen Erfurt als Geschäftsführer angestellt wurde.

Die Parteien schließen unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung der Gesellschafter sowie der Anstellung des Geschäftsführers ab dem 01.02.2002 nachfolgenden Anstellungsvertrag.

§ 1 des Vertrags:

(1) Herr Ballentin ist als Geschäftsführer der Flughafen Erfurt angestellt. Als solcher vertritt er die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Als Geschäftsführer hat er die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführer und der Beschlüsse der Gesellschafter sowie die der des Aufsichtsrats zu führen.

(3) Herr Ballentin ist berechtigt, die Dienstbezeichnung Direktor zu führen.

In § 3 des Vertrags ist neben der Festlegung des Gehalts, einer Gehaltsanpassungsklausel, einer Bestimmung zu Reisekosten und Zusatzversorgung sowie einer Tantiemenregelung folgendes geregelt:

(5) Herr Ballentin erhält neben dem unter (1) geregelten Jahresgehalt eine einmalige Gehaltsvorauszahlung in Höhe von 100.000 DM, die mit dem Dezembergehalt 2001 ausgezahlt wird.

Es folgt unter § 7 die Bestimmung der Laufzeit bis zum 31.05.2006 sowie ein Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung innerhalb der Laufzeit.