Besondere Zahlungen oder sonstige Zuwendungen an den Prokuristen

Der ehemalige Prokurist Herr G. habe gemäß seinem Arbeitsvertrag vom 2. Juli 1992 einen Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung gemäß § 46 BAT-West gehabt. Eine Versicherung seitens des Arbeitsgebers sei zur damaligen Zeit nicht möglich gewesen, da eine Zusatzversorgungseinrichtung im Freistaat Thüringen noch nicht existiert habe. Auch nach Gründung der Zusatzversorgungskasse Thüringen am 1. Januar 1997 habe keine Versicherung erfolgen können, da die fünfjährige Wartezeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Mai 1999 nicht habe erreicht werden können. Um den tarifvertraglichen Ansprüchen auf eine zusätzliche Altersversorgung gerecht zu werden, habe Herr G. für den Zeitraum vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 2000 von der FEG eine Einmalzahlung von 3.305,20 DM (1.689,92 EUR) erhalten. Ab dem 1. Januar 2001 habe Herr G. bis zu seinem Tode im Januar 2004 von der FEG monatlich 69,15 EUR (135,25 DM) erhalten.

D. Ergebnis der Untersuchung

I. Rechtliche Grundlagen der Beteiligung des Freistaats Thüringen an der FEG und Förderung des Flughafens

Zu den Gesellschaftsrechtsverhältnissen, dem Binnenrecht der FEG und der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch den Freistaat verweist der Untersuchungsausschuss auf die vorliegenden Unterlagen (vgl. Teil B) und seine umfassenden tatsächlichen Feststellungen (Teil C I und II). Als Grundlage für die nachfolgenden Bewertungen stellt der Untersuchungsausschuss im Hinblick auf den Untersuchungsgegenstand wie folgt fest.

1. Unternehmensgegenstand der FEG

Die Flughafen Erfurt wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 17. September 1990 gegründet und am 10.01.1991 ins Handelsregister des Amtsgerichts Erfurt eingetragen (HRB 1529). Als Unternehmensgegenstand der FEG war in § 2 Abs. 1 der Urkunde der Betrieb und Ausbau des Flughafens Erfurt für Zwecke des Luftverkehrs sowie die damit zusammenhängenden Nebengeschäfte festgelegt. Dieser Unternehmensgegenstand blieb auch in den folgenden Gesellschaftsverträgen vom 22. Januar 1992 und 2. Februar 1995 unverändert.

2. Gesellschafterstruktur und gesellschaftsrechtliche Verhältnisse:

Nach dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vom 17. September 1990 war die Treuhandgesellschaft Alleingesellschafter der FEG. Durch den Vertrag zwischen der Treuhandanstalt und den Gebietskörperschaften Freistaat Thüringen, Stadt Erfurt und Landkreis Erfurt vom 10. Dezember 1991 und dem Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom selben Tage wurde schuldrechtlich die Übertragung des Gesellschafteranteils der Treuhandanstalt als Alleingesellschafterin an die drei Erwerber vereinbart. Diese schuldrechtliche Vereinbarung wurde unter Ziffer 3 des notariellen Geschäftsanteilsabtretungsvertrags zugleich dinglich vollzogen. Das ursprüngliche Stammkapital in Höhe von 50.000 DM wurde auf das Land Thüringen in Höhe von 31. DM, in Höhe von 13.000 DM auf die Stadt Erfurt und in Höhe von 5.500 DM auf den Landkreis Erfurt übertragen.

Durch weiteren notariellen Vertrag vom 22. Januar 1992 übertrug das Land Thüringen von seinem Geschäftsanteil in Höhe von 31.500 DM einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 5. DM an die Stadt Weimar. Die übrigen beiden Gesellschafter, Stadt Erfurt und Landkreis Erfurt, stimmten der Übertragung zu. Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse änderten sich erneut durch die drei Geschäftsanteilsübertragungsverträge vom 21. Dezember 1993.

Vertragspartner dieser Verträge waren auf der einen Seite jeweils der Freistaat Thüringen, auf der anderen Seite die Stadt Erfurt, der Landkreis Erfurt und die Stadt Weimar. Landkreis Erfurt und Stadt Weimar übertrugen ihre Geschäftsanteile von jeweils 5.500 DM auf den Freistaat Thüringen in vollem Umfang zurück. Die Stadt Erfurt teilte ihren Geschäftsanteil in Höhe von 13.000 DM in zwei Teilgeschäftsanteile im Nennbetrag von 10.500 DM und 2. DM. Den größeren Anteil von 10.500 DM übertrug sie ebenfalls auf den Freistaat Thüringen und behielt lediglich ihren kleineren Anteil in Höhe von 2.500 DM. Zusammenfassend ist insoweit festzustellen, dass zunächst die Treuhandanstalt 100 % der Gesellschafteranteile hielt, ab dem 10. Dezember 1991 das Land Thüringen 63 % der Anteile, der Landkreis Erfurt 11 % und die Stadt Erfurt 26 % der Anteile.

Ab dem 22. Januar 1992 hielt das Land 52 % der Anteile, die Stadt Erfurt 26 %, der Landkreis Erfurt weitere 11 % der Anteile und zusätzlich die Stadt Weimar 11 % der Anteile.

Ab dem 21. Dezember 1993 hielt dann der Freistaat Thüringen 95 % der Anteile und die Stadt Erfurt 5 % der Anteile.

Das Stammkapital der FEG betrug ab ihrer Gründung 50.000 DM. Mit Gesellschafterversammlung vom 19. Oktober 1994 wurde es um 4,1 Mio. DM auf insgesamt 4.150.000 DM erhöht. An der Verteilung der Anteile änderte sich durch die Erhöhung nichts.

3. Organe der FEG, deren Zuständigkeiten und Kompetenzen

In Bezug auf die Organe der FEG, deren Zuständigkeiten und Kompetenzen sowie deren Kontroll- und Informationsrechte sowie Aufsichts- und Berichtspflichten hat der Untersuchungsausschuss umfangreich Beweis erhoben.

Die diesbezüglichen Fragen wurden in den Gesellschaftsverträgen vom 17. September 1990, 22. Januar 1992 und 2. Februar 1995 geregelt.

a. Organe

In allen drei Verträgen gibt es Regelungen hinsichtlich der Aufgaben des Geschäftsführers und des Aufsichtsrats. Die Gesellschafterversammlung ist im ersten Vertrag vom 17. September 1990 nur erwähnt. Nähere Regelungen zu ihren Kompetenzen und Aufgaben finden sich dann in den Gesellschaftsverträgen vom 22. Januar 1992 und 2. Februar 1995.