Es handelte sich um eine unabhängige Prüfungsabteilung welche im Auftrag der Unternehmensleitung tätig wird

Weiter haben die Wirtschaftsprüfer bestätigt, dass der Aufsichtsrat über die Ergebnisse der internen Revision informiert wurde (s.u.).

b. Interne Revision

Die interne Revision oder Innenrevision ist eine organisatorische Einheit innerhalb eines Unternehmens, die mit der nachträglichen Prüfung und Überwachung des betrieblichen Geschehens im Hinblick auf Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit beauftragt ist. In erster Linie ist ihre Aufgabe die Prüfung im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens, der Organisation sowie der Leistungsbewertung.

Es handelte sich um eine unabhängige Prüfungsabteilung, welche im Auftrag der Unternehmensleitung tätig wird. Sie unternahm Ordnungsprüfungen, d.h. die Feststellung, ob formelle Vorschriften eingehalten wurden sowie ob das Zahlenmaterial den materiellen Ordnungskriterien entspricht. Des Weiteren unternahm sie Systemprüfungen, etwa über die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, über die Zweckmäßigkeit von Arbeitsabläufen und über Beziehungen zu anderen Bereichen. Bei der Organisationsprüfung, die auch Gegenstand der Prüfungen durch die Innenrevision war, stand die Frage des Unternehmensaufbaus und seiner Ablauforganisation im Vordergrund. Die Aufgabenformulierung und Aufgabenverteilung wurde an der realen Verwirklichung gemessen. Durch eine Ursachenanalyse sollten bessere Organisationsstrukturen entwickelt und für die Zukunft vorgeschlagen werden.

Neben diesen Hauptaufgaben hatte die interne Revision auch noch Nebenaufgaben zu erbringen, etwa die Prüfung der Rentabilität des Unternehmens sowie Wirtschaftlichkeitsanalysen, Rationalisierungsuntersuchungen, die Mitarbeit bei Planungsarbeiten sowie die Unterstützung der Wirtschaftsprüfer bei den externen Jahresabschlussprüfungen.

Gemessen an diesen Anforderungen war die Einrichtung der internen Revision durch die FEG sowie die Durchführung der Prüfungsarbeiten durch diese Abteilung nicht zu beanstanden.

Es gab eine feste organisatorische Einheit innerhalb des Flughafens, zunächst ausgeübt durch den ehemaligen Prokuristen G. und nach dessen Ausscheiden durch die speziell dafür eingestellte Mitarbeiterin, Frau H. Es wurde ein Revisionsplan erstellt, in dem die Prüfungsschwerpunkte für das laufende und die kommenden Jahre festgelegt wurden.

Dieser Plan enthielt sowohl Ordnungsprüfungen, etwa hinsichtlich des Kassenwesens und der Führung des Kassenbuches sowie der diversen Kostenabrechnungen. Des Weiteren

Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Anhang § 42 Rdnr. 40. wurden Organisationsprüfungen durchgeführt, etwa im Jahre 2000 die Frage der Kompetenzverteilung zwischen technischer und kaufmännischer Abteilung. Auch die Prüfung des Parkplatzmanagements im Jahre 2001 sowie die der Abteilungen Marketing, Passage, Park- und Ordnungsdienst im Jahre 2004 sind dazu zu rechnen. Schließlich erfolgten Systemprüfungen, etwa die Prüfung der Kreditorenverwaltung, der Bestellung von Material, der Abrechnung von Mehrarbeitsstunden und der Verwaltung von Krankheitstagen.

Die Prüfungsfeststellungen erfolgten jeweils schriftlich und wurden dem Geschäftsführer als zuständigem Ansprechpartner vorgelegt.

Insoweit ist anzumerken, dass Adressat für die Prüfungen der Innenrevision nicht der Aufsichtsrat, sondern in erster Linie der Geschäftsführer ist. Daher war es nicht zu beanstanden, dass keine gesonderten Berichte an den Aufsichtsrat gefertigt wurden. Die Wahrnehmung der Interessen des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafter übernimmt die externe Revision, welche den Jahresabschluss prüft.

Schließlich ist festzustellen. dass die Prüfung der Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Bedingung eines - das Unternehmen betreffenden Planfeststellungsbeschlusses gegeben sind, nicht zu den üblichen Aufgaben einer internen Revision gehört. Solche Aufgaben hat die interne Revision vielmehr nur auf ausdrückliche Anweisung des Geschäftsführers zu untersuchen.

Eine solche Anweisung ist hier erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers Ballentin im Jahr 2006 erfolgt. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Prüfungen der internen Revision die Manipulationen an den Passagierzahlen nicht bemerkten.

II. Fördermittelverwaltung durch den Freistaat

Die Untersuchungsgegenstände im Rahmen der Fördermittelverwaltung waren Gegenstand intensiver Beratungen des Untersuchungsausschusses. Hinsichtlich der Grundlagen der Förderung hat der Untersuchungsausschuss die Untersuchung auch auf die Grundsätze der Durchführung der Förderung und ihre wesentlichen Fragen erstreckt.

1. Grundlagen der Förderung der FEG Grundlage der Förderung war das in den Jahren 1991 und 1992 von der Landesregierung erarbeitete und 1993 im Thüringer Landtag beratene Luftverkehrskonzept für den Freistaat Thüringen. Ziel war der Ausbau des Flughafens zu einem internationalen Verkehrsflughafen.

Auf der Grundlage dieses Zieles wurde ab 1993 ein so genannter Masterplan erarbeitet, der die wesentliche Grundlage für das anschließende Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Flughafens Erfurt war. Das Planfeststellungsverfahren wurde mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 22. Dezember 1995 abgeschlossen. In diesem wurde dem Flughafen die bauplanungsrechtliche Genehmigung für den weiteren Ausbau erteilt.

Rechtsgrundlage für das Gewähren von Zuwendungen waren die Regelungen in den §§ 44 und 23 i.V.m. den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften. Sie wurden jeweils durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.

In den Jahren 1992 bis 1997 fand eine institutionelle Förderung der FEG gemäß § 26 Abs. 3 LHO statt. Dem gegenüber wurde für den Ausbau des Flughafens Erfurt ab dem Jahr 1999 auf das projektbezogene Förderungsverfahren umgestellt.

Der FEG wurde bei der projektbezogenen Förderung gemäß Zuwendungsgrundbescheid vom 12. Februar 1999 eine nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der so genannten Vollfinanzierung zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Die Landesregierung entschied sich für das so genannte Forfaitierungsmodell, was zur Folge hatte, dass bei der Finanzierung Kreditinstitute zwischengeschaltet wurden. Konkret bedeutet dies, dass zum Zwecke der Bereitstellung der Finanzierungsmittel zwischen der Flughafen Erfurt und zwei Banken, namentlich der W-Bank und der D-Bank, Forderungskaufverträge abgeschlossen wurden.

Zuvor hatte das damals zuständige TMWI als Fördermittelgeber gemäß des oben bereits zitierten Zuwendungsgrundbescheides eine nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Vollfinanzierung bewilligt, welche zweckgebunden für die Neuinvestitionen am Flughafen Erfurt zu nutzen waren. Im Anschluss daran verkaufte die FEG mit dem Forderungskaufverträgen ihre Ansprüche auf Auszahlung der bewilligten und fälligen Zuwendungen gegenüber dem Freistaat Thüringen an die Banken. Der Forderungsverkauf erfolgte jeweils erst nach Erteilung eines so genannten Bestätigungsvermerks durch die zuständige Förderverwaltung. Hierdurch erwarben die Banken einen Anspruch gegen den Freistaat Thüringen. Dieser schloss, vertreten durch das Finanzministerium als Mehrheitsgesellschafter unter Beteiligung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur als Fördermittelgeber, mit den finanzierenden Banken Stundungsvereinbarungen über die Ansprüche ab.

Um dieses Finanzierungsmodell zu ermöglichen, wurde im o.g. Zuwendungsgrundbescheid Ziffer 1.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (im Folgenden ANBest-P) gestrichen.