Untersuchungsausschuss

Auf das Erscheinen des Herrn Michael Steinrücke vor dem Untersuchungsausschuss wurde zunächst verzichtet, da er geltend machte, keine Befreiungserklärung seiner Mandantschaft von der beruflichen Verschwiegenheitspflicht erhalten zu haben und er ankündigte, falls auf sein Kommen nicht verzichtet werde, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 UAG i. V. m. § 53 Abs. 1 Gebrauch zu machen.

Des Weiteren wurde zunächst auf die Vernehmung der Zeugen Wolfgang Hampel und Olaf Schmidt verzichtet, da sie mitteilten (Vorlage UA 4/1­62), dass die Staatsanwaltschaft Mühlhausen gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum Betrug im Zusammenhang mit der Errichtung des Europa Congresshotels Suhl führe. Beide Zeugen würden bei einem Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 UAG Gebrauch machen. Daher wurde vorerst auf eine Ladung der Zeugen verzichtet.

Nachdem das Landgericht Mühlhausen mit Beschluss vom 2. Juli 2006 die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Strafsache gegen Dr. Baumhögger u. a. aus Rechtsgründen abgelehnt hatte und die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mühlhausen durch das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 1. November 2006 verworfen wurde, kamen die Mitglieder des Untersuchungsausschusses in der 18. Sitzung am 7. Dezember 2006 überein, gemäß den bereits gefassten Beweisbeschlüssen (Vorlagen UA 4/1­24/25/36/53) Herrn Dr. Reinhard Baumhögger, Frau Ulrike Baumhögger, Herrn Michael Steinrücke sowie Herrn Wolfgang Hampel und Herrn Olaf Schmidt erneut als Zeugen zu laden.

Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 (Vorlage UA 4/1­101) trug der Rechtsanwalt der Zeugin Ulrike Baumhögger vor, dass seiner Mandantin ein umfassendes Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 16 Abs. 3 UAG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 Nr. 3, 55 Abs. 1 zustehe. Dabei bezog er sich u. a. auf eine unter Durchbrechung der Sperrwirkung des Nichteröffnungsbeschlusses mögliche Wiederaufnahme des Klageverfahrens der Staatsanwaltschaft Mühlhausen (§ 211 sowie auf ein von der Staatsanwaltschaft Bochum gegen den Ehemann der Zeugin, Herrn Dr. Reinhard Baumhögger, geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs diverser Steuervergehen, in dem gegen Frau

Baumhögger wegen des Vorwurfs der Begünstigung ihres Ehemannes in einem Nebenaspekt ermittelt werde. Dieses Ermittlungsverfahren erfasse unter steuerlichen Gesichtspunkten auch den Vorgang der Erstellung des ECH Suhl.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 (Vorlage UA 4/1­102) machte der Rechtsanwalt des Zeugen Dr. Reinhard Baumhögger ein umfassendes Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht seines Mandanten gemäß § 16 Abs. 3 UAG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 Nr. 3, 55 Abs. 1 geltend. Er bezog sich u. a. auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Mühlhausen und auf verschiedene gegen Herrn Dr. Baumhögger geführte Steuerstrafverfahren der Staatsanwaltschaft Bochum sowie einen Rückforderungsbescheid der Thüringer Aufbaubank, der seinen Mandanten als Gesellschafter und Geschäftsführer der ECH Suhl & Co. KG treffe.

Der Rechtsvertreter des Zeugen Steinrücke trug vor, dass eine Entbindung von der Schweigepflicht, der Herr Steinrücke als Steuerberater unterliege, ungewiss sei und ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 UAG) zustehe.

Der Untersuchungsausschuss beschloss sodann in seiner 19. Sitzung am 18. Januar 2007, die Ladungen von Herrn Dr. Reinhard Baumhögger, Frau Ulrike Baumhögger und Herrn Michael Steinrücke aufzuheben. Zugleich richtete der Untersuchungsausschuss ein Rechtshilfeersuchen an das Land Nordrhein-Westfalen (Vorlage UA 4/1­108), um die durch die Rechtsvertreter der Zeugen Dr. Reinhard Baumhögger und Ulrike Baumhögger geltend gemachten Auskunftsverweigerungsgründe bezüglich der durch die Staatsanwaltschaft Bochum geführten Steuerstrafverfahren nachvollziehen zu können.

Im Übrigen wurden die Zeugen Wolfgang Hampel und Olaf Schmidt aufgrund des Beschlusses vom 7. Dezember 2006 für die 20. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 22. Februar 2007 geladen. Vor der Vernehmung der Zeugen in der 20. Sitzung des Untersuchungsausschusses berichtete die Landesregierung dem Untersuchungsausschuss, dass das Landgericht Mühlhausen die Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Beihilfe zum Betrug gegen die Herren Hampel und Schmidt vom 11. Dezember 2006 nicht zugelassen habe. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts im Beschluss vom 1. November 2006 seien auch keine Rechtsmittel gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens eingelegt worden, so dass die Entscheidung rechtskräftig sei. Die Zeugen sagten sodann aus. vgl. Gliederungspunkt B.III.3 dieses Berichts

Im Nachgang der bis dato erfolgten Beantwortung des Rechtshilfeersuchens des Untersuchungsausschusses durch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. Vorlagen UA 4/1-108, 115) wurden die Rechtsbeistände der Zeugen Dr. Reinhard Baumhögger, Ulrike Baumhögger und Michael Steinrücke im Zuge der Sitzungsvorbereitung im Auftrag des Vorsitzenden durch die Landtagsverwaltung mit Schreiben vom 3. April 2007 aufgefordert, im Rahmen der ihnen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 UAG i.V.m. § 56 gebotenen Glaubhaftmachung substantiiert vorzutragen, inwiefern Ihre Mandanten für die im Beweisbeschluss aufgeworfenen Fragen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht geltend machen können.

Für den Zeugen Michael Steinrücke machte dessen Rechtsbeistand mit Schreiben vom 27. Juli 2007 (Vorlage UA 4/1-134) weitere Ausführungen zum Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts seines Mandanten als Berufgeheimnisträger gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3

Herr Steinrücke sei nur im Falle einer Entbindung von seiner Verschwiegenheitspflicht zu einer Aussage verpflichtet; diese sei jedoch nicht erfolgt und Herr Steinrücke sei auch nicht verpflichtet, eine solche Entbindung einzuholen. Er bat, von seiner Ladung abzusehen.

Da mutmaßlich Herr Dr. Reinhard Baumhögger dazu berechtigt gewesen sein könnte, Herrn Steinrücke von seinen Verschwiegenheitspflichten zu entbinden, wurde dieser im Auftrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses mit Schreiben vom 24. August 2007 um Mitteilung gebeten, ob er Herrn Steinrücke von der Verschwiegenheitspflicht entbindet.

Daraufhin teilte der Rechtsbeistand von Herrn Dr. Baumhögger mit, dass seitens seines Mandanten keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht erfolgen werde (vgl. Vorlage UA 4/1-141). Der Untersuchungsausschuss entschied sodann in seiner 26. Sitzung am 4. Oktober 2007 endgültig, den Zeugen Michael Steinrücke nicht erneut zu laden und stellte die Erledigung des Beweisantrags in Vorlage UA 4/1-36 i. V. m. Vorlage UA 4/1-13 bezüglich des Zeugen Steinrücke fest.

Als Vertreter der Zeugin Ulrike Düring (geschiedene Baumhögger) ergänzte Rechtsanwalt Biskamp mit Schreiben vom 4. Mai 2007 (Vorlage UA 4/1­122) seine bisherigen Ausführungen zu den Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechten seiner Mandantin und stützte sich insbesondere auf ein ihr zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 UAG. Er bat darum, von einer Ladung seiner Mandantin abzusehen. Im Hinblick auf die dem Untersuchungsausschuss durch die Beantwortung des Rechts- und Amtshilfeersuchens bekannt gewordenen Informationen zum Verfahren wurde Herrn Rechtsanwalt Biskamp per Schreiben vom 18. Oktober 2007 erneut Gelegenheit vgl. Gliederungspunkt B.III.3 dieses Berichts.