Umfang der Prüfung Hinsichtlich des Umfangs

Der Untersuchungsausschuss setzte sich unter Anbetracht der Höhe der Fördersumme und der Komplexität des Förderfalls insbesondere mit der Frage auseinander, ob die Zulassung des vereinfachten Verwendungsnachweisverfahrens und die entsprechende Prüftiefe sachgerecht waren.

2. Umfang der Prüfung

Hinsichtlich des Umfangs bzw. der Kriterien der Verwendungsnachweisprüfung existiert im Zuwendungsrecht eine Abstufung zwischen dem Regelfall, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis unter Beifügung von Originalbelegen besteht, sowie dem sog. einfachen Verwendungsnachweis, der lediglich durch einen Sachbericht und zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen gekennzeichnet ist (vgl. Ziffer 6 der Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift Nr. 5.1 zu § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung). Die Entscheidung über die Zulassung des einfachen Verwendungsnachweises obliegt der Bewilligungsbehörde.

Im Förderfall ECH Suhl wurde seitens der Thüringer Aufbaubank mit dem Zuwendungsbescheid dieser einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Dementsprechend musste der Investor lediglich die Rechnungen des Generalübernehmers HVT gegenüber der der gleichen Unternehmensgruppe zuzuordnenden Zuwendungsempfängerin ECH Suhl & Co. KG vorlegen und hat dies auch nur insoweit getan.

Der Untersuchungsausschuss stellt klar, dass damit kein Nachweis über die beim Generalübernehmer angefallenen Investitionskosten im Verhältnis zu Dritten (Nachunternehmern) möglich war. Ein zumindest zahlenmäßiger Nachweis hierüber hätte ohne Einschaltung eines Generalübernehmers auch im vereinfachten Verwendungsnachweisverfahren geführt werden müssen. Im vorliegenden Fall der Zwischenschaltung eines Generalübernehmers wäre der Nachweis der Kosten der Nachunternehmer aber nur bei einer Verwendungsnachweisprüfung unter Beifügung der Originalbelege der Nachunternehmer möglich gewesen.

Hinsichtlich des Verzichts auf diesen Nachweis durch Zulassung des vereinfachten Verfahrens vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung zwischen Investor und Generalübernehmer stellt der Untersuchungsausschuss fest, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung den zuständigen Mitarbeitern der Thüringer Aufbaubank bekannt war, dass der Investor und Geschäftsführer des Zuwendungsempfängers ECH Suhl & Co. KG Herr Dr. Baumhögger zugleich Geschäftsführer der Generalübernehmerin der Baumaßnahmen am Objekt HVT war. Der

Untersuchungsausschuss merkt hierzu auch an, dass das Wissen um diese Personenidentität bei der Bewilligungsbehörde Thüringer Aufbaubank zu der Annahme führen sollte, dass bei beiden Gesellschaften eine gewisse Parallelität der Interessen, auch hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht, vorliegen könnte. Der Umstand, dass die Bauausführung durch ein verbundenes Unternehmen erfolgte, hat den Förderfall ECH Suhl zu einem besonderen Fall im Fördergeschehen der Thüringer Aufbaubank gemacht und hätte zur Folge haben sollen, dass im Förderverfahren hinsichtlich der Prüftiefe besondere Anforderungen an die Verwendungsnachweisprüfung zu stellen sind.

3. Prüftiefe

Hinsichtlich der Beurteilung der für den sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln erforderlichen und möglichen Prüftiefe weist der Untersuchungsausschuss zunächst darauf hin, dass sich der hier zu untersuchende Fördervorgang Mitte der 90er-Jahre ereignet hat und damit zu einer Zeit, die durch eine Vielzahl von Sanierungs- und Aufbauarbeiten nach der Wiedervereinigung geprägt war, welche auch wirtschaftspolitisch durch entsprechende Förderprogramme unterstützt wurden. Dementsprechend war seitens der Bewilligungsbehörden eine große Zahl von Förderanträgen zu bearbeiten. Dabei waren Regelungs- und Ausführungsdefizite aus heutiger Sicht unausweichlich. Insoweit ist festzustellen, dass eine nochmalige Prüfung des Kaufpreises der Immobilie, die im Förderbericht zum Abschluss des Antragsverfahrens durch die zuständigen Sachbearbeiter vorgesehen wurde, im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nicht erfolgt ist.

Der Untersuchungsausschuss hat im Zusammenhang mit der Frage des Prüfumfangs festgestellt, dass im Zuge der Vorlage der Rechnungen des Generalübernehmers neben den Teilrechnungen gemäß Baufortschritt auch die Schlussrechnung der HVT für die Generalübernehmerleistungen gemäß Generalübernehmervertrag vom 27. April 1998 vorgelegt wurde. Außerdem wurden Unterlagen zur Besetzung von Dauerarbeitsplätzen, Ausbildungsplätzen, nachträglich geltend gemachten Investitionen, Verwendung von gebrauchten Wirtschaftsgütern und Verwendung von immateriellen Wirtschaftsgütern geprüft. Die Prüfung des Verwendungsnachweises wurde am 16. Mai 2001 mit Prüfvermerk ohne Beanstandungen durch die Thüringer Aufbaubank abgeschlossen und damit die Erfüllung der Förderbedingungen und die Richtigkeit der ausgezahlten Zuschusshöhe festgestellt.

Weiter hat der Untersuchungsausschuss erörtert, inwieweit im Rahmen der gebotenen Prüfung auch noch die Berechtigung der Angaben zu den Investitionskosten zu prüfen war; faktisch wurde die Erfüllung dieser Auflage des Zuwendungsbescheids zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung nicht grundlegend überprüft. Zur Nachprüfung der angegebenen Höhe der Investitionskosten wurde seitens der im Untersuchungsverfahren gehörten Mitarbeiter der Thüringer Aufbaubank erörtert, dass bereits im Rahmen der Antragsbearbeitung eine Plausibilitätsprüfung der Höhe der durch den Investor beantragten Leistungen mittels einer Kostenschätzung des bauleitenden Architekten sowie einer Bestätigung der Höhe der veranschlagten Baukosten durch die Hausbank erfolgt sei. Zudem waren die Anforderungen an den Zuwendungsempfänger hinsichtlich der Vorlage eines Investitionsplans im Bewilligungsbescheid konkretisiert. Die hiernach zu stellenden Anforderungen wurden durch die Abteilung Verwendungsnachweiskontrolle grundsätzlich erkannt und geprüft.

Hierzu hat der Untersuchungsausschuss jedoch festgestellt, dass es sich bei der im Stadium der Auszahlung des Zuschusses durch den Investor eingereichten Kostenaufstellung des Architekten Hübener vom 14. Oktober 1996 um eine ungefähre Leistungseinschätzung, welche dieser gegenüber der Generalübernehmerin HVT zu einem frühen Zeitpunkt der Planungen abgegeben hatte, gehandelt hat. Im Schriftstück selbst wird die Kostenschätzung als eine erste überschlägige Schätzung für den Umbau des Objekts ECH Suhl bezeichnet.

Diese Tatsache wurde offensichtlich durch die Mitarbeiter der Thüringer Aufbaubank nicht richtig bewertet. Zudem wurde durch die Bewilligungsbehörde nicht erkannt, dass die zusätzlich zur detaillierten Investitionskostenschätzung abgeforderte und durch den Investor nachträglich eingereichte Bestätigung über die Marktüblichkeit der Preise durch den bauleitenden Architekten nur auf dessen eigene Kostenschätzung bezogen war. Auch wurde in der Förderakte nicht ausdrücklich dokumentiert, ob mit den eingereichten Dokumenten die Auflage des Zuwendungsbescheids als erfüllt anzusehen ist.

Der Untersuchungsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass in der Bewilligungsbehörde keine Klarheit bestand, ob zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung die Erfüllung aller Auflagen des Zuwendungsbescheids nochmals grundlegend zu überprüfen ist. Hier kam es zu differierenden Zeugenaussagen der Mitarbeiter der verschiedenen Abteilungen der Thüringer Aufbaubank. So waren Mitarbeiter der Zuschussstelle der Auffassung, dass im Verwendungsnachweisverfahren nochmals alle entscheidungserheblichen Umstände überprüft werden, Mitarbeiter der Verwendungsnachweiskontrolle äußerten dagegen, dass die Frage des Vorliegens eines detaillierten Investitionsplanes Aufgabe der Zuschussstelle sei; diese Prüfung sei auch erfolgt, denn auf der für den Fördervorgang geführten Checkliste habe sich ein Kreuz an der entsprechenden Stelle befunden.