Bedarfszuweisungen

Das Land hat 2008 mehreren Thüringer Kommunen aus dem so genannten Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen zur Deckung von Fehlbeträgen in den Verwaltungshaushalten, zur Finanzierung von kommunalen Eigenanteilen für Investitionsmaßnahmen und als rückzahlbare Überbrückungshilfen gewährt.

Zudem wurden Sonderbedarfszuweisungen mit Kabinettbeschluss gezahlt. Es gibt verschiedene Ursachen, weshalb Thüringer Kommunen Bedarfszuweisungen benötigen und erhalten. Zudem sind die Auswirkungen der gezahlten Bedarfszuweisungen auf die jeweiligen kommunalen Haushalte unterschiedlich.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen benötigte die Stadt Eisenach 2008 Bedarfszuweisungen in Höhe von 597 742 Euro zum Ausgleich von Fehlbeträgen im Verwaltungshaushalt? Welche Auswirkungen hat die gewährte Bedarfszuweisung auf den kommunalen Haushalt und inwieweit sind in den Folgejahren weitere derartige Bedarfszuweisungen notwendig?

2. Aus welchen Gründen benötigte die Stadt Gera 2008 Bedarfszuweisungen in Höhe von 2 102 562 Euro zum Ausgleich von Fehlbeträgen im Verwaltungshaushalt? Welche Auswirkungen hat die gewährte Bedarfszuweisung auf den kommunalen Haushalt und inwieweit sind in den Folgejahren weitere derartige Bedarfszuweisungen notwendig?

3. Aus welchen Gründen benötigte die Stadt Suhl 2008 Bedarfszuweisungen in Höhe von 3 167 115 Euro Ausgleich von Fehlbeträgen im Verwaltungshaushalt? Welche Auswirkungen hat die gewährte Bedarfszuweisung auf den kommunalen Haushalt und inwieweit sind in den Folgejahren weitere derartige Bedarfszuweisungen notwendig?

4. Aus welchen Gründen benötigte die Gemeinde Seebergen (Landkreis Gotha) 2008 Bedarfszuweisungen in Höhe von 537 215 Euro zum Ausgleich von Fehlbeträgen im Verwaltungshaushalt? Welche Auswirkungen hat die gewährte Bedarfszuweisung auf den kommunalen Haushalt und inwieweit sind in den Folgejahren weitere derartige Bedarfszuweisungen notwendig?

5. Welche Gemeinden hatten für 2008 Anträge für Bedarfszuweisungen zum Ausgleich von Fehlbeträgen im Verwaltungshaushalt in welcher Höhe gestellt, die jedoch abgelehnt wurden? Aus welchen Gründen erfolgte die Ablehnung (bitte Einzelaufstellung nach Gemeinden)?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 27. Mai 2009 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

Die Gewährung von Bedarfszuweisungen zur Deckung von Fehlbeträgen des Verwaltungshaushalts erfolgt entsprechend der Ziffer I der Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Bedarfszuweisungen nach § 27 (VV-Bedarfszuweisungen) vom 15. Januar 1998 (Thüringer Staatsanzeiger 8/1998 S. 326), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschriften vom 27. Februar 2002 (Thüringer Staatsanzeiger 11/2002 S. 847).

Danach kann Gemeinden, die im vergangenen Haushaltsjahr ihren Verwaltungshaushalt nach der Jahresrechnung nur mit einer Zuführung aus dem Vermögenshaushalt ausgleichen konnten, auf Antrag eine Bedarfszuweisung in Höhe von bis zu zwei Dritteln der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Die Festsetzung des Fördersatzes ergibt sich aus den verfügbaren Haushaltsmitteln und dem bis zum Antragsstichtag vorliegenden Antragsvolumen.

Bemessungsgrundlage für die Gewährung der Bedarfszuweisungen im Jahr 2008 war der im Ergebnis der Jahresrechnung 2007 ausgewiesene Zuführungsbetrag des Vermögenshaushalts zum Verwaltungshaushalt unter Berücksichtigung der Bereinigungen nach Ziffer I Nr. 2.4 der VV-Bedarfszuweisungen.

Zu 1.: Die Gewährung erfolgte auf der Grundlage des entstandenen Fehlbetrages im Verwaltungshaushalt 2007 der Stadt Eisenach in Höhe von 896 613 Euro, der gleichzeitig die Bemessungsgrundlage darstellte.

Auf diese Summe wurde die Bedarfszuweisung in Höhe von zwei Dritteln als Zuschuss gewährt.

Die Bedarfszuweisung wurde im Verwaltungshaushalt des Jahres 2008 als Einnahme verbucht.

Ob und in welcher Höhe in den Folgejahren im Ergebnis der Jahresrechnung Fehlbeträge im Verwaltungshaushalt der Stadt Eisenach entstehen, kann nicht beurteilt werden.

Zu 2.: Die Gewährung erfolgte auf der Grundlage des entstandenen Fehlbetrages im Verwaltungshaushalt 2007 der Stadt Gera in Höhe von 3 153 844 Euro, der gleichzeitig die Bemessungsgrundlage darstellte.

Auf diese Summe wurde die Bedarfszuweisung in Höhe von zwei Dritteln als Zuschuss gewährt.

Die Bedarfszuweisung wurde im Verwaltungshaushalt des Jahres 2008 als Einnahme verbucht.

Ob und in welcher Höhe in den Folgejahren im Ergebnis der Jahresrechnung Fehlbeträge im Verwaltungshaushalt der Stadt Gera entstehen, kann nicht beurteilt werden.

Zu 3.: Die Gewährung erfolgte auf der Grundlage des entstandenen Fehlbetrages im Verwaltungshaushalt 2007 der Stadt Suhl in Höhe von 4 750 672 Euro, der gleichzeitig die Bemessungsgrundlage darstellte.

Auf diese Summe wurde die Bedarfszuweisung in Höhe von zwei Dritteln als Zuschuss gewährt.

Die Bedarfszuweisung wurde im Verwaltungshaushalt des Jahres 2008 als Einnahme verbucht.

Ob und in welcher Höhe in den Folgejahren im Ergebnis der Jahresrechnung Fehlbeträge im Verwaltungshaushalt der Stadt Suhl entstehen, kann nicht beurteilt werden.

Zu 4.: Der Verwaltungshaushalt der Gemeinde Seebergen schloss im Ergebnis der Jahresrechnung 2007 mit einem Überschuss in Höhe von 34 630 Euro ab. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage war nach VV Ziffer I Nr. 2.4 Satz 5 die im Jahr 2007 gewährte und im Verwaltungshaushalt vereinnahmte Überbrückungshilfe in Höhe von 840 452 Euro anzurechnen, ohne die der Verwaltungshaushalt mit einem Fehlbetrag in Höhe von 805 822 Euro abgeschlossen hätte. Demnach ergab sich als Bemessungsgrundlage ein Betrag in Höhe von 805 822 Euro. Auf diese Summe wurde die Bedarfszuweisung in Höhe von zwei Dritteln als Zuschuss gewährt.

Die Bedarfszuweisung wurde entsprechend den Bestimmungen des Überbrückungshilfebescheides vom 11. Oktober 2007 in voller Höhe mit im Jahr 2009 fälligen Rückzahlungsverpflichtungen verrechnet und kam nicht zu Auszahlung.

In den Folgejahren werden keine weiteren Bedarfszuweisungen zur Deckung von Fehlbeträgen des Verwaltungshaushalts ausgereicht, da die Gemeinde zum 1. Januar 2008 aufgelöst wurde. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Drei Gleichen.

Zu 5.: Scherer Minister Gemeinde Antragssumme Ablehnungsgrund Weißendorf 460 075 Euro Fehlende Bewilligungsvoraussetzungen; die eigenen Einnahmemöglichkeiten nach VV Ziffer I Nr. 2.2 wurden nicht im erforderlichen Umfang ausgeschöpft Steinsdorf 351 145 Euro Verwaltungshaushalt schloss mit einem Überschuss ab, es errechnete sich keine Bemessungsgrundlage.