Bürgermeisterwahl in der Einheitsgemeinde Rhönblick durch Rechtsaufsichtsbehörde annulliert

Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Schmalkalden-Meiningen hat die Bürgermeisterwahl in der Einheitsgemeinde Rhönblick für ungültig erklärt. In der Folge muss die Wahl wiederholt werden. Nach Medieninformationen (Südthüringer Zeitung vom 4. Mai 2009) soll ein Grund für die Annullierung der Wahl die unzulässige Wahlbeeinflussung durch die Kandidaten gewesen sein.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Mit welcher Begründung hat das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen die Bürgermeisterwahl in der Einheitsgemeinde Rhönblick für ungültig erklärt?

2. Worin bestanden konkret die in den Medien genannten Wahlbeeinflussungen durch die Kandidaten, die zur Annullierung der Bürgermeisterwahlen geführt haben?

3. Inwieweit besteht aus Sicht der Landesregierung gesetzlicher oder informativer Klärungsbedarf, um bei künftigen Bürgermeisterwahlen derartige Wahlbeeinflussungen durch Bewerber, die zur Annullierung der Wahl geführt haben, auszuschließen? Welche konkreten Maßnahmen hält dabei die Landesregierung für geboten und wie werden diese begründet?

4. Welche Rechtsfolgen resultieren aus der Annullierung der nachgefragten Bürgermeisterwahl? Welche Haftungsfolgen könnten sich für die Bewerber ergeben, z. B. hinsichtlich der Kosten für die Wahlwiederholung und wie werden diese seitens der Landesregierung begründet?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 23. Juni 2009 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Rhönblick am 28. September 2008 für ungültig erklärt, weil bei der Wahl erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen waren, die geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.

Zu 2.: Nach den Ausführungen im Bescheid der Rechtsaufsichtsbehörde wurde in drei Flyern gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. In einem Flyer habe der damalige Amtsinhaber als Bewerber seine Amtsdauer als hauptamtlicher Bürgermeister und die Wahrnehmung weiterer Wahlfunktionen hervorgehoben. In zwei weiteren Flyern hätten mehrere Ortsbürgermeister unter Betonung ihrer amtlichen Eigenschaft als Amtsträger die bisherige Arbeit des Amtsinhabers beurteilt und sich für die Unterstützung eines anderen Bewerbers ausgesprochen.

Zu 3.: Verstöße gegen das Neutralitätsgebot gehen regelmäßig auf das persönliche Verhalten und die persönlichen Entscheidungen einzelner Amtsträger zurück, so dass solche Vorgänge auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden können.

Zu 4.: Wenn die Ungültigerklärung der Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist, hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde eine Nachwahl anzuordnen. Kann die Nachwahl nicht innerhalb eines Jahres seit dem Tag der für ungültig erklärten Wahl durchgeführt werden, findet eine Neuwahl statt. Gegen die Entscheidung des Landratsamtes über die Ungültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Rhönblick am 28. September 2008 ist derzeit eine Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen anhängig.

Wenn Hintergrund der Ungültigkeiterklärung einer Wahl eine Verletzung der Neutralitätspflicht war, besteht die Möglichkeit, einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Kosten der Nach- bzw. Neuwahl auf der Grundlage des § 82 Thüringer Beamtengesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte geltend zu machen.