Landesregierung

Zu Beginn der Sitzungen wurden die Zeugen gemäß § 18 Untersuchungsausschussgesetz durch den Vorsitzenden zur Wahrheitspflicht, zur Vereidigungsmöglichkeit (§ 20 Untersuchungsausschussgesetz) und den strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage sowie zu den Aussageverweigerungsrechten (§§ 15 Absatz 2, 16 Absatz 3 Satz 2 Untersuchungsausschussgesetz, § 16 Absatz 3 Satz 1 Untersuchungsausschussgesetz i. V. m. §§ 52, 53, 53a belehrt. Die Zeugen wurden zu Beginn ihrer Vernehmung zunächst um Angaben zu ihrer Person ­ Name, Alter, Beruf und Wohnort ­ gebeten.

Die zu den beiden Themenkomplexen Handeln der Organe der Thüringer Fernwasserversorgung und Grundlagen für Entscheidungen zum Weiterbau der Talsperre Leibis und zur Errichtung der Thüringer Fernwasserversorgung vernommenen Zeugen hatten aufgrund ihrer nachfolgend dargestellten damaligen beruflichen Tätigkeit und/oder Funktion einen Bezug zu den Beweisthemen bzw. dem Untersuchungsgegenstand: Zeuge Funktion/ Tätigkeit Walter Brückner Mitglied des Verwaltungsrats der Thüringer Fernwasserversorgung bis 23. August 2005; bis Ende April 2005 Leiter der Abteilung Wasserwirtschaft, Altlasten, Bodenschutz im Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Johannes Ungvári Geschäftsführer der Thüringer Fernwasserversorgung Jens Peters 1993-2003: Hauptgeschäftsführer der Thüringer Talsperrenverwaltung; seit 2003 Hauptgeschäftsführer der Thüringer Fernwasserversorgung Stephan Illert Mitglied des Verwaltungsrats der Thüringer Fernwasserversorgung bis 8. Juni 2007; vormals Staatssekretär im Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt und im Thüringer Finanzministerium

Thomas Wagner Mitglied des Verwaltungsrats der Thüringer Fernwasserversorgung vom 24. August 2005 bis 24. Oktober 2006; Mitglied der AGV bis 21. Juni 2005 und ab 25. Oktober 2006; Leiter des Referates 45 im Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Frank Steinwachs Mitglied des Verwaltungsrats der Thüringer Fernwasserversorgung bis 2. Mai 2007 und seit 24. August 2007

Dr. Egon Stötzer Stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrats der Thüringer Fernwasserversorgung bis 30. Juni 2006

Dr. Volker Sklenar Thüringer Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Rudolf-Herrmann Huhn Beteiligung an der Erarbeitung und Abstimmung der Mitteilung an die EUKommission seitens des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt; Leiter des Referats 11 im Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Josef Duchêne Beteiligung an der Erarbeitung und Abstimmung der Mitteilung an die EUKommission seitens des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit; Leiter des Referats 36 im Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit Klaus Möhle Mitglied des Verwaltungsrats der Thüringer Fernwasserversorgung seit 25. Oktober 2006; Leiter der Abteilung 4 des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Arnd Fabian Beteiligung an der Erarbeitung und Abstimmung der Mitteilung an die EUKommission seitens des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt; Referent im Referat 45 des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt bis 29. Februar 2008

Gerold Wucherpfennig Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei bis 08. Mai 2008

Die Zeugen wurden einzeln und in Abwesenheit später zu hörender Zeugen vernommen (§ 19 Absatz 1 Untersuchungsausschussgesetz). Dabei hat zunächst der Ausschussvorsitzende die Zeugen vernommen, anschließend hatten die übrigen Ausschussmitglieder sowie die Beauftragten der Landesregierung die Möglichkeit, Fragen an die Zeugen zu richten (§ 19 Absatz 2 Untersuchungsausschussgesetz).

Eine Vereidigung der Zeugen nach § 20 Absatz 2 Untersuchungsausschussgesetz soll im Untersuchungsverfahren grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Untersuchungsausschuss dies wegen der besonderen Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. Die Zeugen blieben unvereidigt. Die vor dem Untersuchungsausschuss erschienenen Zeugen wurden auf entsprechenden Antrag gemäß § 29 Untersuchungsausschussgesetz i. V. m. dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) entschädigt.