Sowohl das Grundstockvermögen als auch das überlassene weitere Vermögen habe den Zweck den Zielen der Stiftung zu dienen

Der Vermerk betrifft die Kabinettsvorlage Änderung der Satzung des Thüringer Industriebeteiligungs-Fonds und bezieht sich auf die Besprechung mit den Herren Staatssekretären Illert und Scherer am 14. 2003.

Zum Sachstand wird auf den zuvor dargestellten Vermerk (s.o. 6.a.(1), S.265) des Referats 22 der Thüringer Staatskanzlei vom 6. Februar 2003 verwiesen. Sodann wird ausgeführt, es bestehe Einvernehmen, dass die vom Kabinett beschlossene Verfahrensweise, die Satzung des Thüringer Industriebeteiligungs-Fonds zu ändern und damit die Möglichkeit zu eröffnen, wie im Haushaltsgesetz 2003/2004 vorgesehen, einen Teil der Mittel in den Landeshaushalt zurückzuführen, rechtlich nicht gangbar sei. Die Satzungsänderung sei nach Auffassung der Stiftungsaufsicht im Innenministerium nicht genehmigungsfähig, weil sich auch durch eine geänderte Satzung an der grundsätzlichen Zuordnung des zur Stiftung gegebenen Vermögens nichts ändere.

Sowohl das Grundstockvermögen als auch das überlassene weitere Vermögen habe den Zweck, den Zielen der Stiftung zu dienen. Deshalb sei ein Rückfluss in den Landeshaushalt nicht möglich, weil jedwede Verbindung zum Stiftungszweck verloren gehen würde.

Weiter führt der Vermerk aus, als einzig gangbare Lösung erscheine die Möglichkeit, eine Stiftung aus der Stiftung zu errichten. Das Vermögen der bisherigen Stiftung würde in die Tochterstiftung gegeben. Nach dieser Ausgründung könne die Stiftung Thüringer Industriebeteiligungs-Fonds aufgelöst werden. Das verbleibende Vermögen würde satzungsgemäß dem Freistaat Thüringen anheim fallen.

Eine solche Lösung solle vorbereitet, aber erst nach dem 31. Mai 2003 realisiert werden.

Herr Staatssekretär Illert werde über den Beirat der TIB sicherstellen, dass bis dahin keine weiteren Beteiligungen eingegangen würden, durch die das Vermögen des Thüringer Industriebeteiligungs-Fonds blockiert würde.

Zum weiteren Verfahren wird in dem Vermerk abschließend vorgeschlagen, Herrn Ministerpräsidenten zu informieren und nach seiner Zustimmung eine Kabinettsvorlage zu erstellen, auf deren Grundlage der Vorstand des Thüringer dann mit der Ausgründung einer neuen Stiftung beauftragt werde.

Der Vermerk ist unterzeichnet von Herrn Dr. Josef Lange.

(b) Vermerk der Thüringer Staatskanzlei zur Auflösung des Thüringer Industriebeteiligungsfonds vom 20. Februar 2003

Der Vermerk des Referates 22 der Thüringer Staatskanzlei befindet sich in Ordner 9 auf den Seiten 9/273 bis 9/274. Er ist gerichtet an Herrn Ministerpräsidenten über Herrn Chef der Staatskanzlei, Herrn Abteilungsleiter 5, Herrn Abteilungsleiter 2, Herrn Referatsleiter 54, Herrn Referatsleiter 22 sowie den Persönlichen Referenten des Chefs der Staatskanzlei und ist bis auf den Ministerpräsidenten für jeden der Adressaten handschriftlich abgezeichnet.

Der Vermerk betrifft die Auflösung des Thüringer Industriebeteiligungs-Fonds und bezieht sich auf den zuvor verlesenen Vermerk des Herrn Abteilungsleiters 2 der Staatskanzlei vom 14. Februar 2003. Es wird ausgeführt, dass mit diesem Vermerk der Herr Ministerpräsident darüber unterrichtet worden sei, dass Einvernehmen darüber bestehe, dass die vom Kabinett beschlossene Verfahrensweise, die Satzung des Thüringer Industriebeteiligungs-Fonds zu ändern und damit die Möglichkeit zu eröffnen, einen Teil der Mittel in den Landeshaushalt zurückzuführen, rechtlich nicht gangbar sei.

Zum Hintergrund führt der Vermerk Folgendes aus: Bis zur Haushaltsklausur am 5. und

6. August 2002 sei nach der Beschlusslage des Kabinetts vorgesehen gewesen, die frei werdenden TIF-Mittel der EAS-neu13 zuzuführen. Dieses Verfahren sei stiftungsrechtlich unbedenklich gewesen. Man sei sich Mitte 2002 einig gewesen, dass eine Rückführung von Stiftungsmitteln an den Landeshaushalt nur im Fall der Auflösung und nicht bei einer Satzungsänderung möglich sei.

Sodann macht der Vermerk darauf aufmerksam, dass, nachdem man in der Haushaltsklausur auf Vorschlag des Finanzministers - entgegen der bis dahin geltenden Beschlusslage des Kabinetts - beschlossen habe, die Mittel dem Landeshaushalt zuzuführen, die Staatskanzlei mehrfach auf die Klärung der Frage gedrungen habe, wie die Rückführung erfolgen solle. Dies sei insbesondere in den Schreiben des Chefs der Staatskanzlei an den Finanzminister vom 19. August 2002 und vom 11. September 2002 mit der Bitte erfolgt, zur stiftungs- und haushaltsrechtlichen Realisierbarkeit seiner Vorschläge Stellung zu nehmen.

Das Innenministerium habe sodann das Finanzministerium am 19. September 2002 schriftlich darüber informiert, dass stiftungsrechtliche Bedenken bestünden, ohne Auflösung der Stiftung die Stiftungsmittel im Landeshaushalt zu vereinnahmen.

Gleichwohl habe das Kabinett auf Vorschlag des Finanzministers am 24. September 2002 beschlossen, die Mittel über eine Satzungsänderung dem Landeshaushalt zuzuführen. Im Kabinett sei aufgrund der stiftungsrechtlichen Problematik ein Verfahren festgelegt worden, um das Beschlossene zu prüfen und umzusetzen. Danach habe der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Innenminister als Stiftungsaufsicht einen Vorschlag zur oben genannten Satzungsänderung unterbreiten sollen.

Die Staatskanzlei und das Finanzministerium seien vom Innenministerium am 26. September 2002 über die Alternative der Auflösung des Thüringer Industriebeteiligungs-Fonds unterrichtet worden.

Auf die rechtlichen Bedenken, die frei werdenden TIF-Mittel über eine Satzungsänderung dem Landeshaushalt zuzuführen, sei mehrfach in Vermerken des Referats 22 hingewiesen worden, die vom Referat 54 und Herrn Trumm mitgezeichnet und an Herrn Ministerpräsidenten und Herrn Chef der Staatskanzlei gerichtet gewesen seien.

Entsprechend dem im Kabinett festgelegten Verfahren, hätten die Finanzministerin und der Innenminister einvernehmlich Satzungsänderungen vorgeschlagen, welche die Staatskanzlei entsprechend dem Kabinettsbeschluss vom 24. September 2002 an die Thüringer Aufbaubank weitergeleitet habe. Die Bedenken der Staatskanzlei seien von den zuständigen Fachressorts offensichtlich nicht geteilt worden, worauf auch in einem Vermerk vom 20. Dezember 2002 hingewiesen worden sei.

Nachdem der Thüringer Industriebeteiligungs-Fonds um Zustimmung zur Satzungsänderung und zugleich um die Bestätigung gebeten habe, dass die Mittel dem Landeshaushalt zugeführt werden könnten, habe die Staatskanzlei den Entwurf einer entsprechenden Kabinettsvorlage gefertigt. Das Innenministerium habe jedoch - so der Vermerk - die Mitunterzeichnung überraschenderweise - trotz Einvernehmens des Innenministers zur vorgeschlagenen Satzungsänderung - verweigert. (Hinweis: Diese Passage ist im Dokument unterstrichen.) Erst in dem Gespräch von Herrn Dr. Lange mit Herrn Staatssekretär Scherer und Herrn Staatssekretär Illert am 14. Februar 2003 seien die Zweifel an der stiftungsrechtlichen Umsetzbarkeit des Kabinettsbeschlusses zur Übertragung der frei werdenden TIF-Mittel