Bank

Förderung insgesamt oder die Förderung von Teilen eines Investitionsvorhabens ausschließen, obwohl sie gemäß GA-Rahmenplan förderfähig wäre. Die Regelungen der Richtlinie unterliegen zudem einem generellen Ausnahmetatbestand, welcher in Nummer 1.5 der GA-Richtlinie formuliert ist und festlegt, dass das Thüringer Wirtschaftsministerium in begründeten Ausnahmefällen auf Basis eines Entscheidungsvorschlags der für den Vollzug der GA zuständigen Institution, d. h. der Thüringer Aufbaubank, abweichend von der Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Rahmenplanes der GA entscheiden kann. Daher sind auch etwaige Ausnahmenentscheidungen mit der allgemeinen Förderpraxis vereinbar.

Im Hinblick auf die Realisierung des Fördertatbestandes Errichtung eines 5-Sterne-Hotels in Erfurt war es laut verschiedenster Schilderungen im Untersuchungsverfahren von Beginn der Planungen zu dem Projekt an erforderlich, über bestimmte Ausnahmen von den Regelungen der GA-Richtlinie zu entscheiden. So erklärte auch die Landesregierung im Untersuchungsverfahren, dass es Hintergrund jeder Ausnahmeentscheidung gewesen sei, dass ein 5-Sterne-Hotel am Standort Erfurt als erforderlich angesehen wurde, dieses Defizit mit der Errichtung des Domhotels beseitigt werden sollte und die Investition nur bei Ausschöpfung der Fördermöglichkeiten realisierbar erschien.

Der Zeuge Müller erklärte im Untersuchungsverfahren, dass es sich bei der GA-Richtlinie um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift handele, die die Verwaltung zwar intern binde, von der der Minister im Einzelfall jedoch Ausnahmeentscheidungen treffen könne und von den Regelungen abweichen könne. Die GA-Richtlinie selbst sehe auch Ausnahmeentscheidungen vor, nämlich zum einen die Spezialklausel, die auch die Förderung von Fremdenverkehrsvorhaben im Einzelfall zulasse sowie die Generalausnahmeklausel der Ziffer 1.5.

Die Landesregierung erklärte, dass die Ausnahmeentscheidungen auf der Grundlage der Ziffer 1.5 der GA-Richtlinie durch das Wirtschaftsministerium getroffen worden seien, wobei die Entscheidungen zur grundsätzlichen Förderfähigkeit und zum Grundstückserwerb durch Minister Schuster selbst getroffen worden seien. Die Entscheidung zum Managementvertrag sei mit dem Einverständnis von Minister Schuster getroffen worden.

Zur Frage der Gewährung der Ausnahmeentscheidungen bei dem Förderfall äußerte Herr Schuster, dass diese Ausnahmeentscheidungen bereits vor dem Auftreten des Investors Baumhögger bestanden hätten, weil bereits mit anderen großen Hotelketten über eine Ansiedlung eines 5-Sterne-Hotels gesprochen worden sei und hierbei immer wieder betriebswirtschaftliche Mängel an einem solchen Projekt aufgetreten waren. Dies hatte zur Konsequenz, dass man eine öffentliche Förderung für die Rentierlichkeit eines solchen 5

Sterne-Hotels brauchte. Um diese öffentliche Förderung in der nötigen Höhe zu gewährleisten, habe man eine Ausnahmegenehmigung von der GA-Richtlinie erlassen. Auch die Förderung des Grunderwerbs sei auf einer solchen Ausnahmeentscheidung erfolgt, um das Finanzierungskonzept abzurunden. Diese Ausnahmeentscheidungen im Förderfall hätten auch dazu gedient, zweifelsfrei festzuhalten, dass tatsächlich ein 5-Sterne-Hotel errichtet wird und keine Konkurrenz zu den bestehenden 3- oder 4-Sterne-Hotels in Erfurt geschaffen wird.

a. Förderung der Errichtung einer Betriebsstätte des Beherbergungsgewerbes

Gemäß Ziffer 2.3.1 der GA-Richtlinie war die Förderung von Investitionsvorhaben in Betriebsstätten des Beherbergungsgewerbes, zu denen auch die Errichtung eines zählt, grundsätzlich ausgeschlossen. Die GA-Richtlinie legt aber bereits auch unter dieser Ziffer 2.3.1 fest, dass von dieser Festlegung in begründeten Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonderen Bedarfs, der von unabhängiger Stelle nachgewiesen werden muss, abgewichen werden kann. Da die Errichtung des 5-Sterne-Hotels gefördert werden sollte, war eine Ausnahme von der Regelung des Satzes 1 der Nummer 2.3.1 der GARichtlinie erforderlich. Im Untersuchungsverfahren wurde hinterfragt, ob die Förderung aufgrund der Annahme des Vorliegens eines besonderen Bedarfs in einem solchen begründeten Ausnahmefall erfolgt ist und ob dieser Annahme ein Nachweis des besonderen Bedarfs durch eine unabhängige Stelle zugrunde lag.

Die Landesregierung äußerte im Untersuchungsverfahren, dass aufgrund dieser Regelung die Thüringer Aufbaubank von dem grundsätzlichen Ausschluss der Förderung abweichen könne; unabhängig davon habe aber auch eine Ausnahmeentscheidung durch das Wirtschaftsministerium getroffen werden können. Diese Entscheidung habe der Wirtschaftsminister mit dem Schreiben an die Transactio vom 29. August 2000 gefällt. In diesem Schreiben sei unter Vorbehalt der Erfüllung aller maßgeblichen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen eine GA-Förderung mit einem Fördersatz von bis zu 28 % in Aussicht gestellt worden.

Die Zeugin Wildner bestätigte im Untersuchungsverfahren, dass die Förderung des Beherbergungsgewerbes gemäß GA-Richtlinie ausgeschlossen war, dass jedoch bei Vorliegen eines besonderen Bedarfs Ausnahmen hiervon möglich waren. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Sachbearbeitung durch Frau Wildner am 27. August 2002 sei die Grundsatzentscheidung zur Förderung bereits gefallen gewesen, daher habe sie das besondere Landesinteresse der Förderung des 5-Sterne-Hotels unterstellt. Das Schreiben des Ministers an die Transactio über die Möglichkeit der Förderung sei bereits existent gewesen und auch aus verschiedenen Vermerken des Wirtschaftsministeriums sei hervorgegangen, dass der Interesse des Landes an der Förderung des 5-Sterne-Hotels bestand. Eine direkte Entscheidungsvorlage hierzu habe es in den Akten nicht gegeben. Sie habe als zuständige Sachbearbeiterin jedoch keinen Grund gehabt, an der Grundsatzentscheidung des Ministers zu zweifeln und diese nicht als Ausnahmeentscheidung zu deuten. Ein Gutachten einer unabhängigen Stelle sei Frau Wildner nicht bekannt gewesen. Sie selbst habe für die weitere Bearbeitung auch nicht die Notwendigkeit gesehen, eine gutachterliche Stellungnahme anzufordern.

Der Zeuge Müller schilderte, dass die Forderung nach einem Nachweis einer unabhängigen Stelle in der speziellen Ausnahmeziffer der Nummer 2.3.1 der GA-Richtlinie geregelt sei. Er vertrete jedoch die Auffassung, dass eine grundsätzliche Ausnahmeentscheidung des Ministers auf Basis der Regelung der Nummer 1.5 der GA-Richtlinie erfolgt sei bzw. auf Basis der Regelungen des GA-Rahmenplanes die Entscheidung getroffen wurde. Deshalb sei seiner Auffassung nach diese spezielle Ausnahmeregelung in diesem Fall nicht einschlägig und es habe keines Nachweises einer unabhängigen Stelle bedurft. Diese Regelung gelte im Übrigen auch nur in Thüringen und es sei grundsätzlich im GAFörderrecht nicht vorgesehen gewesen, dass eine Bedarfsermittlung stattfinden müsse.

Tatsächlich sei es jedoch so gewesen, dass Minister Schuster im Vorfeld der Entscheidung mit vielen Akteuren die Chancen und Risiken eines Hotelprojektes beurteilt habe und schließlich zu dem Ergebnis gekommen sei, dass durchaus ein Bedarf an einem Hotel im 5 Sterne-Segment in Erfurt gegeben sei. Vor diesem Hintergrund sollte ganz gezielt ein 5 Sterne-Hotel in Erfurt gefördert werden. Diese Grundsatzentscheidung habe dazu geführt, dass im Einzelfall einer Ausnahme vom grundsätzlichen Förderausschluss des Beherbergungsgewerbes zugestimmt werden könne. Die GA-Richtlinie als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift formuliere in der Ziffer 1.5 der damals geltenden Fassung, dass in begründeten Fällen Ausnahmen möglich seien. Der besondere Bedarf habe sich aus der Analyse ergeben, dass in Erfurt ein 5-Sterne-Hotel fehle. Laut dem Zeugen Müller seien jedenfalls sämtliche rechtliche Voraussetzungen für die Ausnahmeentscheidung des Ministers erfüllt gewesen.

Befragt nach der Erfüllung der Fördervoraussetzungen gemäß 29. Rahmenplan ­ dem Erreichen von 30 % des Umsatzes des Hotelbetriebs mit eigenen Beherbergungsgästen bestätigte Frau Wildner, dass dies Fördervoraussetzung gewesen sei und dass im Zuge der Beantragung der Förderung entsprechende betriebswirtschaftliche Zahlen vorgelegt worden seien, aus denen dies hervorgehe. Man könne in dieser Phase schließlich nur Planzahlen prüfen und erst später die Erfüllung nach Errichtung des Hotels kontrollieren. Diese Planzahlen seien vom Investor eingereicht worden.