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(2) Vertragsinhalt

Der Managementvertrag wurde geschlossen zwischen der Transactio & Co. KG Dortmund und der Accor Hotellerie Mercure Management München (nachfolgend Accor). Zu diesem Managementvertrag existiert ein erster Nachtrag, der ebenfalls zwischen der Transactio & Co. KG sowie der Accor Hotellerie Mercure Management geschlossen wurde. Beide Dokumente sind unterzeichnet zum 13. November 2001. Laut Präambel des Managementvertrages hat die Accor Hotellerie Deutschland der Accor gestattet, das nachfolgend bezeichnete Hotel unter dem Namen Grandhotel am Dom in Erfurt als Mitglied der Accor-Gruppe nach Maßgabe des Managementvertrages zu führen.

Gemäß § 1 des Managementvertrages erteilt der Inhaber Accor das Mandat, in seinem Namen und Auftrag die Bewirtschaftung und Leitung des näher beschriebenen Hotels in der Gerhard-Wou-Allee in Erfurt zu übernehmen. Das Hotel wird mit den festgelegten Einrichtungen eines Hotels der 5 Sterne Klasse ausgestattet sein. Accor ist befugt, bei der Ausführung der Serviceleistungen oder der Aufgaben, die für die Leitung eines derartigen Hotels erforderlich sind, als Vertreter des Inhabers zu handeln. Die gesamten dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Inhabers.

Gemäß § 2 des Managementvertrages verpflichtet sich der Inhaber, Accor das Hotel spätestens am 01.03.2004, nicht jedoch in der Zeit vom 01.12.2003 bis 31.01.2004, so wie in den Anlagen des Vertrages beschrieben, vertragsgerecht und betriebsbereit zu übergeben.

Sollte der Inhaber mit der Übergabe in Verzug geraten, schuldet er Accor für jeden bis zur vertragsgerechten Übergabe begonnenen Tag des Verzugs eine der Höhe nach bestimmten Vertragsstrafe.

Das Managementvertragsverhältnis beginnt an dem Tag, an dem das Hotel an Accor übergeben wurde, und endet 20 Jahre danach. Nach Ablauf dieser Basislaufzeit von 20 Jahren verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um 5 Jahre, sofern nicht einer der Vertragsparteien einer Fortsetzung dieses Vertragsverhältnisses widerspricht. Zudem sieht § 2 ein außerordentliches Kündigungsrecht vor, u. a. für den Fall, dass das Hotel nicht bis 31. März 2004 in vertragsgerechtem und betriebsbereitem Zustand an Accor übergeben wurde.

Laut § 3 des Managementvertrages überträgt Accor zusätzlich trotz des individuell abgestimmten Namens die Rechte der Marke Mercure auf das Hotel und sorgt dafür, dass der Inhaber alle Serviceleistungen nutzen kann, die üblicherweise den von Accor bewirtschafteten Hotels zugute kommen. Accor ist berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenen Verpflichtungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen. Die Parteien erklären ausdrücklich, dass der Betrieb unter folgenden Namen firmieren wird: Grand Hotel am Dom in Erfurt managed by Accor.

Die individuelle Namensgebung wird ergänzt durch den am Hotel sichtbaren und in der Werbung und im Verkauf zu berücksichtigenden Zusatz des 5-Sterne-Hotels. Ein entsprechender Hinweis der internationalen Vermarktung der anderen 5-Sterne-Hotels wird zusätzlich vereinbart. Alle weiteren Verpflichtungen ergeben sich entsprechend der Klassifizierung als 5-Sterne-Produkt.

Gemäß § 6 des Managementvertrages hat das Hotel in seiner Gesamtheit den Normen und Anforderungen des in einer Anlage zum Managementvertrag beschriebenen Hotels zu entsprechen. Der Inhaber verpflichtet sich, diese Anforderung bei der Übergabe des Hotels an Accor zu erfüllen. Im Zweifel gilt als Referenzobjekt für den Betriebsstandard das Mercure Dortmund, Lindemannstraße, abgesehen von behördlichen, objekt- oder standortbezogenen Standards.

Gemäß § 10 des Managementvertrages unterrichtet die reklamierende Partei die Gegenpartei, wenn eine der beiden Vertragsparteien den Bestimmungen oder Verpflichtungen des Vertrages nicht nachkommen sollte. Die Gegenpartei muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen den Verpflichtungen nachkommen. Bei Nichterfüllung kann die reklamierende Partei innerhalb von zwei Wochen nach Übersendung der neuen Mitteilung den Vertrag aufkündigen. Accor hat insbesondere das Recht, den Vertrag bei nicht erfolgter Zahlung der Kosten, die der Inhaber nach diesem Vertrag zu tragen hat, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb der vereinbarten Fristen zu kündigen. Im Falle einer Kündigung hat die Partei, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, an die Gegenpartei eine pauschale Entschädigung zu entrichten, die der Summe von drei Jahresgebühren entspricht. Diese Entschädigungssumme wird auf der Grundlage des Umsatzes der vergangenen 12 Monate vor Vertragsbruch berechnet.

Die Landesregierung schilderte im Untersuchungsverfahren, dass der Managementvertrag hinsichtlich seines wirtschaftlichen Ergebnisses mit einer Verpachtung annähernd vergleichbar sei. Deshalb seien Investor und Nutzer der Investition nicht uneingeschränkt als identisch angesehen worden. Die GA-Richtlinie habe bei fehlender Identität von Investor und Nutzer die Förderung vorgesehen, wenn zwischen Investor und Nutzer eine Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft bestand. Gemäß Ziffer 1.2.2 des GARahmenplanes sei hingegen auch die Förderung bei einer sonstigen Nutzungsvereinbarung möglich. Um eine solche handele es sich bei dem in Rede stehenden Managementvertrag; dieser liege im Rahmen der üblichen Vertragsgestaltung des Betreibers, die bereits früher als förderfähig anerkannt worden sei. Daher sei im Rahmen einer Ausnahmeentscheidung gemäß Ziffer 1.5 der GA-Richtlinie festgelegt worden, dass eine Förderung entsprechend der Regelungen des Rahmenplanes erfolgen kann. Diese Entscheidung sei mit dem Einverständnis von Minister Schuster getroffen worden.

Hinsichtlich der aus dem Abschluss des Managementvertrags resultierenden Haftungsfragen von Investor und Nutzer wird auf Gliederungspunkt C.II.8.a verwiesen.

d. Prüfung der Förderwürdigkeit bei Investitionsvorhaben über 5 Mio. EUR

Die Landesregierung erklärte im Untersuchungsverfahren, dass mit dem Schreiben des Wirtschaftsministers vom 29. August 2000 an die Transactio sowie mit den zwischenzeitlich getroffenen Ausnahmeentscheidungen die Förderwürdigkeit des Vorhabens bestätigt worden sei. Auf eine nochmalige Befassung des Förderausschusses mit dem Vorhaben hätte daher verzichtet werden können.

3. Höhe des Fördersatzes

Zur Höhe der Förderung legt die GA-Richtlinie in Nummer 5.4.1 fest, dass für die Investitionsart Errichtung einer Betriebsstätte in einem B-Fördergebiet, zu das die Stadt Erfurt zu zählen war, bei strukturpolitisch bedeutsamen Investitionsvorhaben ein Fördersatz von 23 % gewährt werden kann. Dieser Fördersatz kann laut Nummer 5.4.3 der GARichtlinie im Einzelfall bei Vorliegen eines besonderen Struktureffekts um weitere 5 % angehoben werden. Dieser besondere Struktureffekt kann laut GA-Richtlinie unterstellt werden, wenn das Vorhaben in besonderer Weise geeignet ist, quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes im Fördergebiet entgegenzuwirken. Hierzu nennt die GA-Richtlinie beispielhaft einzelne Investitionsarten, die im Zusammenhang mit der Verbesserung der Beschäftigungsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes für Frauen und Jugendliche, mit der Stärkung der regionalen Innovationskraft bzw. mit Existenzgründungen stehen.

Bei der Förderung des 5-Sterne-Hotels wurde dieser Aufschlag von 5 % auf den Basisfördersatz von 23 % gewährt. Im Untersuchungsverfahren wurde insbesondere thematisiert, inwieweit der Wirtschaftsminister dem potentiellen Investor bereits am 15. August 2000 einen Fördersatz von 28 % in Aussicht gestellt hat, dass dieser Fördersatz auch bei der weiteren Bearbeitung des Förderfalls angewendet wurde und inwiefern ein besonderer Struktureffekt des Fördervorhabens im Rahmen der Bearbeitung angenommen wurde.

a. Entscheidung über die Gewährung des Fördersatzes von 28 %

Im Untersuchungsverfahren wurde der Vermerk über eine Besprechung am 15. August 2000 bei Herrn Minister Schuster mit dem potentiellen Investor Herrn Dr. Baumhögger sowie Vertretern der Thüringer Aufbaubank, der LEG, der Stadt Erfurt sowie des Thüringer Wirtschaftsministeriums verlesen. Laut diesem Vermerk habe Minister Schuster eingangs des Gespräches betont, dass neben der Baumhögger Gruppe auch noch mit einem weiteren Investor verhandelt werde. Grundsätzlich müsse bei dem Projekt aufgrund des Fehlens eines 5-Sterne-Hotels in Erfurt und der besonderen Lage im Brühl sichergestellt werden,