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(3) Vorlage einer Investitionsplanung nach DIN 276

Die Landesregierung schilderte auf ein Auskunftsersuchen des Untersuchungsausschusses, dass der Investor am 13. November 2002 für das Vorhaben eine Kostenschätzung nach DIN 276 der Baukosten und sonstigen Kosten vorgelegt habe. Die Kostengliederung sei nach Abschnitt 4.1 der DIN 276 erfolgt und unter Zugrundelegung der vom Architekten erfolgten Berechnung der Nettogrundflächen und des Bruttorauminhaltes seien die Baukosten plausibel erschienen. Neben der Berechnung der Nettogrundflächen und des Bruttorauminhalts habe der Investor eine konkrete Kostenabgrenzung des Architekten für den Teilbereich Spielcasino vorgelegt, auf deren Grundlage die Plausibilität der Baukosten für das Hotel geprüft worden sei. Eine darüber hinausgehende Bestätigung des planenden Architekten zur Höhe der angegebenen Baukosten habe nicht vorgelegen.

Zur Frage, ob die Investitionsbeschreibung den Anforderungen der DIN 276 entsprochen habe, äußerte die Zeugin Wildner, dass es keine Förderpraxis gewesen sei, dass die Unterlagen gemäß DIN 276 zu prüfen gewesen wären. Die Investitionsplanung, die der Thüringer Aufbaubank seitens des Architekten eingereicht worden sei, sei so gegliedert gewesen, dass die erste Ebene der DIN 276 nach Grundstück, nach Erwerb und nach rein baulichen Sachen und Nebenkosten und Erschließung gegliedert war.

Zur Frage nach der Investitionsplanung gemäß der DIN 276 schilderte Herr Kreisel zunächst, dass es keine Verpflichtung für die Bewilligungsbehörde gebe, nach einer DIN zu arbeiten.

Der seitens der Thüringer Aufbaubank geforderte Detailliertheitsgrad sei an die DIN angelehnt und der Investitionsplan bzw. Finanzierungsplan entspreche inhaltlich etwa den Forderungen der DIN 276, ausgenommen der Ausrüstungslisten. Diese habe man ganz bewusst ausgegliedert, weil es hier sehr viele Änderungen gebe und man teilweise in den Positionen viele verschiedene einzelne Wirtschaftsgüter habe und dies dann ohnehin nicht mehr nachprüfbar sei. Er selbst habe nicht nach der DIN 276 gearbeitet und erst im Untersuchungsverfahren im Rahmen seiner Zeugenaussage festgestellt, dass es eine DIN 276 gebe. Dabei habe er jedoch feststellen können, dass die Verwaltungspraxis in der Thüringer Aufbaubank in den wichtigen Punkten in etwa der DIN 276 entspricht. Bei der Beschreibung der Investition komme es für ihn darauf an, dass man förderfähige und nicht förderfähige Wirtschaftsgüter erkenne sowie immaterielle Wirtschaftsgüter darauf hin überprüfen könne, ob eine Investitionszulage gewährt worden sei oder nicht.

Der Beauftragte der Landesregierung stellte zur Frage der Anwendung der DIN 276 klar, dass die Landesregierung auf ein Auskunftsersuchen des Untersuchungsausschusses hin geschildert habe, dass mit Posteingang vom 13. November 2002 der Investor für das Vorhaben eine Kostenschätzung, Entwurfsplanung nach DIN 276 der Baukosten und sonstigen Kosten vorgelegt habe. Danach erfolgte eine Kostengliederung gemäß Abschnitt der DIN 276. Dies habe die Landesregierung dem Untersuchungsausschuss auf entsprechende Aussage der Thüringer Aufbaubank hin mitgeteilt. Insofern könne er nicht nachvollziehen, dass der Zeuge Kreisel den Ausdruck DIN 276 zum ersten Mal im Untersuchungsausschuss gehört habe. Hierauf äußerte Herr Kreisel, dass er nicht ausschließen könne, dass in der Thüringer Aufbaubank mit der DIN 276 gearbeitet worden sei. Er sei jedoch für die Methodik verantwortlich gewesen und er habe dies in keinem Zeitraum vorgeschrieben. Ihn interessiere hauptsächlich die inhaltliche Komponente. Es sei daher in erster Linie ausschlaggebend gewesen, welche Qualität eine Kostenschätzung habe. Für ihn sei die DIN 276 als Ordnungsvorschrift sekundär, er sei jedoch der Auffassung, dass unter seiner Verantwortung immer zumindest entsprechend detaillierte Ausführungen, Unterlagen bzw. Beschreibungen der Investitionsvorhaben eingeholt worden sind.

b. Höhe der förderfähigen Investitionskosten

Auch für die Höhe der Investitionskosten hat der Untersuchungsausschuss den Zuwendungsbescheid an die Transactio & Co. KG vom 7. Juli 2003 mit dem darin enthaltenen Investitions- und Finanzierungsplan betrachtet. Laut Investitionsplan sollten folgende Beträge für die Errichtung des 5-Sterne-Hotels aufgewendet werden:

1. Grundstück 2.966.500,00 EUR

2. Erwerb Gebäude 0,00 EUR

3. Bauliche Investitionen 18.158.000,00 EUR

4. Maschinen und Einrichtungen 1.330.000,00 EUR

5. Immaterielle Wirtschaftsgüter 0,00 EUR Gesamt 22.454.500,00 EUR

Als nicht-förderfähig und damit bei der Bemessung des Zuschusses als nicht zu berücksichtigen weist der Zuwendungsbescheid die Baumaßnahmen für das Spielcasino in Höhe von 1.100.000,00 EUR sowie anteilig Kosten für den Grundstückserwerb in Höhe von 350.795,00 EUR aus.

Im Untersuchungsverfahren wurde zur Höhe der Investitionskosten auch der Sachstandsbericht zu Einzelnachweis und Investitionskosten vom 21. Juli 2005 verlesen; diese Daten stammen aus der Phase der Durchführung des Verwendungsnachweisverfahrens bei der Thüringer Aufbaubank. Die Prüfung der mit Schreiben vom 14. Juli 2005 eingereichten Unterlagen habe den nachfolgend berichteten Sachstand ergeben: Laut Zuwendungsbescheid seien förderfähige Investitionskosten in Höhe von 21.003.705,00 EUR für das Investitionsvorhaben vorgesehen gewesen. Im Verwendungsnachweis seien tatsächliche Investitionskosten in Höhe von 22.252.000,00 EUR abgerechnet worden. Die eingereichten Einzelkostenaufstellungen würden hingegen lediglich Investitionskosten in Höhe von 15.934.933,81 EUR detailliert nachweisen. Daraus ergebe sich eine Differenz in Höhe von 6.590.066,19 EUR in Bezug auf die im Verwendungsnachweis ausgewiesenen tatsächlichen Investitionskosten, welche nicht ausführlich dargelegt worden sei.

Des Weiteren wurde der Vermerk der Thüringer Aufbaubank zu einem Gespräch vom 27. September 2005 in der Thüringer Aufbaubank verlesen. Teilnehmer des Gesprächs waren Frau Baumhögger und Herr Rechtsanwalt Pohlmann sowie seitens der Thüringer Aufbaubank Frau Pollack, Herr Kreisel sowie zwei weitere Mitarbeiter der Thüringer Aufbaubank; Gesprächsgegenstand war ein Schreiben der Thüringer Aufbaubank vom 27. Juli 2005 mit der Anforderung weiterer Unterlagen zur Prüfung des Verwendungsnachweises. Dabei habe Frau Baumhögger ausgeführt, dass der Generalübernehmer für die Übergabe des schlüsselfertigen und betriebsbereiten Hotels zuständig gewesen sei, er dabei auf eigene Rechnung gehandelt habe und alle dazu vorliegenden Rechnungen der Thüringer Aufbaubank vorgelegt. Die Abschlagsrechnungen seien gemäß den vertraglichen Vereinbarungen erfolgt. Von der im Schreiben der Thüringer Aufbaubank vom 27. Juli 2005 ausgewiesenen Differenz seien laut Frau Baumhögger die Erwerbskosten für das Grundstück abzuziehen. Diese habe man in der Detailaufstellung nicht mit aufgeführt, da sie nicht im Zusammenhang mit den angefallenen Rechnungen der Subunternehmer stehen würden. Nach Abzug der Grundstückskosten, der nicht-förderfähigen Kosten für das Spielcasino sowie der nachgewiesenen und laut Frau Baumhögger förderfähigen Baukosten in Höhe von 14.797.000,00 EUR von den förderfähigen Investitionskosten verbleibe eine Differenz in Höhe von ca. 3.500.000,00 EUR. Dies stelle die Marge des Generalübernehmers für die durch ihn erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem Hotelneubau dar, so dass keine weiteren Rechnungen von Subunternehmen existierten. Die Marge betrage laut Berechnung von Frau Baumhögger 19,73 % und sei durchaus marktüblich.

Der Untersuchungsausschuss hat zur Höhe der Investitionskosten auch die Kostenübersicht für das Domhotel Erfurt vom 20. Dezember 2005 betrachtet. Die Kostenübersicht beginnt mit einer Investitionsübersicht. Darin wird eine Gesamtinvestitionssumme laut Zuwendungsbescheid in Höhe von 22.454.000 EUR genannt.