Steuerberater

Herr Kreisel erklärte weiter, dass es im Übrigen eine ungeschriebene Arbeitsteilung mit den Hausbanken gebe, denn vor Erteilung einer Durchfinanzierungsbestätigung durch die Hausbank, die zum Zeitpunkt der Bewilligung zwangsweise vorliegen müsse, prüfe die Hausbank das Vorhaben wesentlich detaillierter und auch bezüglich der Aussage von eventuellen Verträgen. Die Thüringer Aufbaubank verzichte auf diese erneute Prüfung. Man unterstelle vielmehr mit der Vorlage der Durchfinanzierungsbestätigung, dass weitere Prüfungen stattgefunden haben, die die Thüringer Aufbaubank in dem Umfang aus Zeit- und Kostengründen gar nicht leisten könne.

Hinsichtlich des Prüfumfangs schilderte der Zeuge Dr. Cattus, dass im Rahmen der Antragsbearbeitung eine ausführliche Prüfung durchgeführt werde und dass es dabei insbesondere Bedingung sei, dass die Gesamtfinanzierung für das Vorhaben sichergestellt sei. Auch er vertrat die Auffassung, dass man sich seitens der Thüringer Aufbaubank im Wesentlichen auf die Prüfung durch die Hausbank verlassen könne, denn diese prüfe aus betriebswirtschaftlicher Sicht und auch aus Sicherheitsgründen, ob das Vorhaben realisierbar ist und auch im Nachhinein den Nutzen im Sinne der Rentierlichkeit bringe.

(ii) Zum Zeitpunkt der Auszahlung des Zuschusses

Für die Zeugin Wildner selbst sei erst mit der Übernahme der Sachbearbeitung zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung anhand der Anlage zur Auszahlung ersichtlich geworden, dass es überhaupt einen Generalübernehmer gebe. Im Vorgang der Auszahlung des Zuschusses sei es damals gängige Förderpraxis gewesen, dass auf Grundlage der Anlage zum Abrufantrag und der Erklärung des Zuwendungsempfängers auf dem Abrufantrag, dass die Zahlungen getätigt sind und Bonität bestehe, ausgezahlt wurde. Eine Originalbelegsprüfung, d.h. Prüfung der Zahlennachweise etc., sei damals nicht üblich gewesen. Man habe den Angaben des Investors vertraut und habe sich die Belege - auch wenn es um Rechnungen gegangen sei - zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht vorlegen lassen. Die Entscheidung, dass auf diesen Abrufantrag der Transactio, der lediglich die Bezeichnung GÜ-Leistung enthalten habe, hin ausgezahlt wurde, sei ihres Wissens nach mindestens auf Abteilungsleiterebene gefallen.

Auch die Landesregierung schilderte im Untersuchungsverfahren, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel die Rechnungen des Generalübernehmers nicht vorgelegen haben. Die Auszahlung sei im üblichen Verfahren auf der Basis von Abrufanträgen, die von der investitionsbegleitenden Bank abgezeichnet wurden, und einer Aufstellung aller bezahlten Rechnungen erfolgt. Der Thüringer Aufbaubank sei zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass Zuwendungsempfänger und Generalübernehmer verbundene Unternehmen gewesen sind.

Herr Odebrett, der nach dem Ausscheiden von Frau Wildner aus der Bearbeitung des Förderfalls nach der ersten Auszahlung als Sachbearbeiter zuständig war, sagte vor dem Untersuchungsausschuss aus, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung der GÜ-Vertrag zwischen der Transactio & Co. KG und deren Generalübernehmerin der Thüringer Aufbaubank nicht vorgelegen habe. Die Auszahlung sei auf Basis der vom Investor gestellten Abrufanträge mit den entsprechenden Anlagen, auf denen der Leistungsgegenstand, der Zeitpunkt der Zahlung und der Leistungsgeber vermerkt sei, erfolgt. Dies habe der gängigen Praxis entsprochen und die Verträge seien bei diesem Vorhaben wie auch bei anderen Vorhaben generell nicht mit abgefordert worden. Da keine Informationen vorgelegen hätten, dass es in irgendeiner Weise Unregelmäßigkeiten gab oder geben könnte, sei die Auszahlung auf Basis des Abrufantrags mit Anlagen erfolgt. Auf Nachfrage nach dem Umfang der seitens des Investors im Rahmen der Auszahlung zu tätigenden Angaben äußerte der Zeuge Odebrett, dass in Anbetracht der gängigen Praxis und der Kenntnis des Unternehmens über die Subventionserheblichkeit seiner Angaben der reguläre Umfang als ausreichend zu erachten sei, weil auch spätestens mit dem Verwendungsnachweis durch das Unternehmen und den Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer diese Angaben noch einmal zu bestätigen seien. Herr Odebrett erklärte, dass es zutreffend sei, dass man keine umfängliche inhaltliche Prüfung des Abrufantrags durchführen könne, denn die Beschreibung Leistung gemäß GÜ-Vertrag sei nicht in dem Sinne nachprüfbar, weil der GÜ-Vertrag schließlich nicht vorgelegen habe. Es sei in dem Sinne hier eine formale Prüfung durchgeführt worden.

Auch der Zeuge Kreisel bestätigte, dass man erst im Zuge der Auszahlung von dem GÜVertrag Kenntnis erhalten hätte. Auf die Nachfrage in der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses, was der Titel GÜ Rohbau/Ausbau in der der Thüringer Aufbaubank bereits mit den Antragsunterlagen vorliegenden Investitionsbeschreibung des Antragstellers bedeute, antwortete Herr Kreisel, dass dies üblicherweise die Abkürzung für Generalübernehmer sei und dass der Ausbau durch einen Generalübernehmer vorgenommen werde. Der Zeuge Kreisel stellte auf die weitere Nachfrage, ob dann nicht bereits am 13. November 2002 der Thüringer Aufbaubank bekannt war, dass mit einem Generalübernehmer gearbeitet werden solle, hin fest, dass, sofern diese Angabe enthalten war, es wohl bereits dann im Prinzip so vorgesehen war.

Zu der Nachfrage, ob die bloße Bezeichnung Generalübernehmerleistung in den Abrufanträgen des Investors ausreichend sei, wenn man nicht einmal Kenntnis vom

Generalübernehmervertrag habe, äußerte der Zeuge Kreisel, dass man in der Thüringer Aufbaubank keinen Verdacht gehabt habe, dass krumme Geschäfte zwischen dem Generalübernehmer und dem Zuwendungsempfänger gemacht werden könnten. Man sei in der Thüringer Aufbaubank davon ausgegangen, dass der GÜ ein schlüsselfertiges Hotel erstellen müsse - das bedeute zugleich, dass alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Herstellung eines schlüsselfertigen Hotels stehen müssen. Zur Frage der einzureichenden Unterlagen im Zusammenhang mit den Abrufanträgen äußerte Herr Kreisel, dass bei Vorlage einer Rechnung der Firma Goldschmieding formell im Prinzip die Bedingung des Zuwendungsbescheids erfüllt sei, denn es handele sich um eine Firma, die eine Rechnung stelle, welche grundsätzlich zu bedienen sei. Die weitere Detaillierung sei dann in der Verwendungsnachweisprüfung gemacht worden.

Der Zeuge Dr. Cattus vertrat die Auffassung, dass es nicht notwendig sei, dass in dem Verfahren bis zur Bewilligung der GÜ-Vertrag in den Akten vorliegen müsse. Generell sei es durchaus üblich, dass GÜ-Verträge abgeschlossen werden, insbesondere bei größeren Baumaßnahmen. Das sei im Förderverfahren jedoch praktisch mit einer Rechnung gleichzusetzen, die während der Auszahlung auch nicht vorzulegen sei. Die Bearbeitung des Antrags als auch die Auszahlung von Abrufanträgen erfolge auf Basis von Angaben des Zuwendungsempfängers auf den entsprechenden Formularen. Dabei seien nur Angaben des Zuschussempfängers erforderlich und keine Original-Rechnungen im Rahmen der Auszahlung vorzulegen. Die Angaben auf dem Abrufantrag seien vom Zuwendungsempfänger zu unterzeichnen, sodann von der zuständigen Hausbank gegenzuzeichnen und gehen danach bei der Thüringer Aufbaubank ein.

Herr Wierlacher schilderte, dass es seiner Einschätzung nach keinen Grund gegeben habe, den Förderfall anders als alle anderen Förderfälle auch zu behandeln. Er begründete diese Auffassung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie der Tatsache, dass sich auch aus dem Verfahren heraus kein Grund ergeben habe. Es sei seiner Einschätzung nach nicht notwendig gewesen, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung der GÜ-Vertrag hätte vorliegen müssen. Auch die Auszahlung erfolge immer auf Basis der eingereichten Rechnungen des Investors.

Die Zeugin Pollack konnte sich nicht dazu äußern, warum der GÜ-Vertrag zum Zeitpunkt der Bewilligung bzw. Auszahlung des Zuschusses nicht vorgelegen habe, sie meinte jedoch, dass der GÜ-Vertrag auch bereits bei der Auszahlung hätte vorliegen können bzw. sollen.