Höhe der für die Leistungen des Generalübernehmers abgerechneten Marge

Höhe der für die Leistungen des Generalübernehmers abgerechneten Marge

Die Landesregierung schilderte im Untersuchungsverfahren zur Frage der Gewinnspanne des Generalübernehmers, dass sich grundsätzlich die Realisierung eines Gewinns durch den Generalübernehmer aus dessen Geschäftstätigkeit ergebe. Festlegungen zu einer im Förderverfahren akzeptierten Höhe existierten nicht, da die Gewinnmargen in den einzelnen Branchen sehr unterschiedlich seien. Dies betreffe auch mit dem Auftraggeber verbundene Generalübernehmer. Im Förderfall Domhotel sei die Entscheidung hierüber durch den Bereichsleiter bei der Thüringer Aufbaubank getroffen worden.

Im Untersuchungsverfahren wurde hierzu der Sachstandsbericht zu Einzelnachweis und Investitionskosten vom 21. Juli 2005 aus der Phase des Verwendungsnachweisverfahrens bei der Thüringer Aufbaubank verlesen (vgl. Gliederungspunkt C.II.4.b). In dem Sachstandsbericht wird auf die vorgelegten Einzelnachweise zu den Investitionskosten zum Generalübernehmervertrag Bezug genommen. Die Prüfung der durch den Zuwendungsempfänger vorzulegenden Einzelnachweise (Rechnungen, Zahlungsbelege, Einzelaufstellung, Subunternehmerverträge) zu dem geförderten Vorhaben habe den nachfolgend berichteten Sachstand ergeben: Laut Zuwendungsbescheid seien förderfähige Investitionskosten in Höhe von 21.003.705,00 EUR für das Investitionsvorhaben vorgesehen gewesen. Im Verwendungsnachweis seien tatsächliche Investitionskosten in Höhe von 22.525.000,00 EUR abgerechnet worden. Die eingereichten Einzelkostenaufstellungen würden hingegen lediglich Investitionskosten in Höhe von 15.934.933,81 EUR detailliert nachweisen. Daraus ergebe sich eine Differenz in Höhe von 6.590.066,19 EUR in Bezug auf die im Verwendungsnachweis ausgewiesenen tatsächlichen Investitionskosten, welche nicht ausführlich dargelegt worden sei. Weiterhin seien die durch die Goldschmieding erbrachten Eigenleistungen nicht nachgewiesen worden. Als Ergebnis der Überprüfung der eingesandten Belege stellt der vorliegende Sachstandsbericht abschließend fest, dass die Unterlagen nicht, wie erforderlich, vollständig eingereicht worden und hier noch weitere Zuarbeiten durch den Verwendungsempfänger erforderlich seien.

Ebenso wurde zur Frage der Höhe der Marge der Vermerk der Thüringer Aufbaubank zu einem Gespräch vom 27. September 2005 in der Thüringer Aufbaubank zur Anforderung weiterer Unterlagen zur Prüfung des Verwendungsnachweises verlesen (vgl. Gliederungspunkt C.II.4.b). Dabei habe Frau Baumhögger ausgeführt, dass der Generalübernehmer für die Übergabe des schlüsselfertigen und betriebsbereiten Hotels zuständig gewesen sei, er dabei auf eigene Rechnung gehandelt habe und alle dazu vorliegenden Rechnungen der Thüringer Aufbaubank vorgelegt worden seien. Die Abschlagsrechnungen seien gemäß den vertraglichen Vereinbarungen erfolgt. Von der im Schreiben der Thüringer Aufbaubank vom 27. Juli 2005 ausgewiesenen Differenz seien laut

Frau Baumhögger die Erwerbskosten für das Grundstück abzuziehen. Diese habe man in der Detailaufstellung nicht mit aufgeführt, da sie nicht im Zusammenhang mit den angefallenen Rechnungen der Subunternehmer stehen würden. Nach Abzug der Grundstückskosten, der nicht-förderfähigen Kosten für das Spielcasino sowie der nachgewiesenen und laut Frau Baumhögger förderfähigen Baukosten in Höhe von 14.797.000,00 EUR von den förderfähigen Investitionskosten verbleibe eine Differenz in Höhe von ca. 3.500.000,00 EUR. Dies stelle die Marge des Generalübernehmers für die durch ihn erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem Hotelneubau dar, so dass keine weiteren Rechnungen von Subunternehmen existierten. Die Marge betrage laut Berechnung von Frau Baumhögger 19,73 % und sei durchaus marktüblich. Die Rechnungen für den Hotelneubau seien laut Frau Baumhögger vollständig bezahlt, es gebe hier keine Einbehalte mehr. In dem Gesprächsvermerk wird auch die Bitte des Herrn Kreisel an den Zuwendungsempfänger wiedergegeben, die genannte Marge des Generalübernehmers durch Aufzählung der erbrachten Leistungen zu untersetzen.

Der Untersuchungsausschuss hat zur Höhe der Marge des Generalübernehmers auch die Kostenübersicht für das Domhotel Erfurt vom 20. Dezember 2005 betrachtet (vgl. Gliederungspunkt C.II.4.b). Die Kostenübersicht enthält eine Aufstellung zur Untersetzung der Rechnungen aus den Vertragsbeziehungen des Zuwendungsempfängers bzw. des Generalübernehmers mit anderen Drittfirmen. Als Gesamtsumme sieht diese Kostenübersicht einen Betrag von 18.573.000 EUR vor, auf den Kosten in Höhe von 2.674.000 EUR auf den Grundstückserwerb und Kosten in Höhe von 15.899.000 EUR auf den Hotelneubau entfallen. Eine weitere Aufstellung zur Untersetzung der bezahlten Rechnungen des Generalübernehmers gemäß der Kostenaufstellung zum Verwendungsnachweis sowie der Abrechnung der Generalübernehmer-Abschläge beziffert Gesamtkosten laut Kostenaufstellung zum Verwendungsnachweis mit einem Betrag von 22.252.000 EUR, wovon ein Betrag von 20.816.000 EUR als förderfähig bezeichnet wird. Diese Summen setzen sich aus Rechnungen des Generalübernehmers gegenüber dem Zuwendungsempfänger von 15.940.000 EUR zusammen, wovon 14.644.000 EUR förderfähig sind; als Unternehmerleistung (7,36 %) sind 1.358.000 EUR ausgewiesen, wovon 1.345.000 EUR förderfähig sind; als Unternehmerlohn (12,37%) ist ein Betrag von 2.280.000 EUR genannt, wovon förderfähig 2.260.000 EUR sind. Dies ergibt zunächst Gesamtkosten für den Generalübernehmer in Höhe von 19.578.000 EUR, wovon 8.249.000 EUR als förderfähig eingestuft werden. Zu diesen Kosten wird noch ein Betrag von 2.674.000 EUR für den Grundstückskauf gerechnet, von dem 2.567.000 EUR förderfähig sind.

Als Ergebnis der Kostenübersicht stehen Gesamtkosten laut Kostenaufstellung zum Verwendungsnachweis in Höhe von 22.252.000 EUR einem durch Einzelrechnungen Dritter belegten Betrag von 18.573.000 EUR gegenüber. Die Differenz von 3.679.000 EUR wird in der Kostenübersicht als Summe aus Unternehmerlohn und Unternehmerleistung bezeichnet.

Zusammenfassend hält die Kostenübersicht fest, dass die abgerechneten Kosten für Unternehmerleistungen und Unternehmerlohn nach Auffassung der Abteilung Wirtschaftsförderung I der Thüringer Aufbaubank in einem vertretbaren Umfang liegen. Zu den als nicht förderfähig angesehenen Positionen sei am 20. Dezember 2005 eine Anhörung hinsichtlich einer Rückforderung in Höhe von 52.200 EUR erfolgt. Diese Forderung ergebe sich aus der Differenz zwischen dem sich laut Zuwendungsbescheid auf der Basis eines Fördersatzes von 28% und der Anerkennung von förderfähigen Kosten in Höhe von 20.816.000 EUR ergebenden Zuschuss in Höhe von 5.829.000 EUR und dem tatsächlich ausgezahlten Zuschuss in Höhe von 5.881.000 EUR.

Der Zeuge Kreisel berichtete, dass die Frage der Eigenleistung des Generalübernehmers im Zusammenhang mit der Verwendungsnachweisprüfung nochmals geprüft worden sei und man zu diesem Zeitpunkt auf einen Betrag von 11,5 % Marge gekommen sei. Es habe einen Differenzbetrag gegeben, der als Unternehmerlohn zu deklarieren war, und dieser habe zunächst bei ca. 20% gelegen. Zu dessen Untersetzung habe die Thüringer Aufbaubank eine Reihe von Nachforderungen gestellt, so dass schließlich in den Angaben des Investors ein nicht nachvollziehbarer Betrag in Höhe von 11,5 % übrig geblieben sei, der als Unternehmergewinn eingestuft wurde. Dies sei schließlich auch von Herrn Dr. Baumhögger bestätigt worden und es sei ausgeführt worden, dass es sich um einen üblichen Betrag handele. Deshalb habe man seitens der Thüringer Aufbaubank zum Thema Höhe der Marge Gutachten von verschiedenen Sachverständigen bzw. der Fachpresse herangezogen, die zu der Einschätzung gekommen seien, dass ein Betrag von 10 bis 20 % üblich sei. Aufgrund dieser Einschätzungen habe man selbst die Auffassung vertreten, einen Anteil in Höhe von ca. 15 % mittragen zu können und habe man den Betrag von 11,5 % als im marktüblichen Rahmen angesehen und dies deshalb dann auch im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung akzeptiert. Im Übrigen habe man dem Investor auch mitgeteilt, dass man seitens der Thüringer Aufbaubank zu einer Rückforderung schreiten werde, wenn er diese Unternehmerleistung nicht plausibel darlegen könne.

Herr Kreisel stellte dar, dass auch der Generalübernehmer an der Erzielung eines positiven Ergebnisses interessiert sei und man bei Beauftragung eines anderen dritten Unternehmers mit den GÜ-Leistungen unter Umständen sogar noch eine höhere Marge gehabt hätte. Er ist der Auffassung, dass hinsichtlich der Marktüblichkeit der Höhe der Marge jedenfalls kein Schaden entstanden sei. Ein Viertel bzw. sogar ein Drittel der Zuschusssumme als Unternehmergewinn hätte man seitens der Thüringer Aufbaubank jedenfalls nicht akzeptiert.

Hinsichtlich der Marge des Generalübernehmers erklärte die Zeugin Pollack, dass mit dem GÜ-Vertrag gewisse Risiken bei der Baurealisierung verbunden sind und dass auch seitens