DEHOGA

Die Zeugin Wildner stellte dar, dass gemäß 29. GA-Rahmenplan eine Zweckbindefrist von 5 Jahren vorgesehen gewesen sei. Laut Verwaltungspraxis der Thüringer Aufbaubank seien alle Anträge, die ab dem 29. Juni 1999 eingereicht worden seien, mit einer Zweckbindefrist von 5 Jahren bewilligt worden. Frau Wildner bestätigte auf Nachfrage, dass gemäß dem Wortlaut der Richtlinie die Möglichkeit bestanden habe, eine andere Frist bei der Zweckbindung zu wählen, denn der Normtext lautete mindestens. Sie kenne jedoch keine Diskussion, in der es um eine Verlängerung der Zweckbindefrist gegangen sei.

Herr Kreisel schilderte, dass die Dauer der Zweckbindefrist von 5 Jahren bundesweit üblich gewesen sei; eine Verlängerung der Zweckbindefrist würde zwangsläufig dazu führen, Investoren in Thüringen abzuschrecken.

8. Haftung für den Fall der Rückzahlung des Zuschusses

a. Haftungsübernahme des Betreibers:

(1) Frage der Absicherung des ausgezahlten Zuschusses hinsichtlich des Vorliegens des Investor/ Nutzer-Verhältnisses

Die Landesregierung stellte im Untersuchungsverfahren dar, dass im Falle der fehlenden Identität zwischen Investor und Nutzer gemäß der Regelung des Anhangs 10 des GARahmenplanes sowohl Investor als auch der Nutzer die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschusses übernehmen müssen. Dabei ist die Art und Weise der Haftungsübernahme nicht näher bestimmt. Insofern sei hierzu keine Ausnahmeentscheidung erforderlich gewesen; es sei lediglich eine Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der Haftungsübernahme zu treffen gewesen.

Der Zeuge Kreisel schilderte im Untersuchungsverfahren, dass nach einer rechtlichen Prüfung des Managementvertrages seitens der Thüringer Aufbaubank festgestellt worden sei, dass dieser Managementvertrag über eine normale Geschäftsübertragung hinaus gehe und Elemente eines Nutzungsvertrags enthalte. Da Investor und Betreibergesellschaft auch unterschiedliche Interessen verfolgen, ist ein Auseinanderfallen von Investor und Nutzer festgestellt worden. In diesem Fall habe der Rahmenplan die Haftung von Investor und Nutzer vorgesehen. Hinsichtlich der Haftung sei in der Förderpraxis der Thüringer Aufbaubank eine Dauer von 5 Jahren üblich gewesen und im vorliegenden Fall habe kein besonderer Grund bestanden, von dieser Haftungsdauer abzuweichen. Hinsichtlich des

Auseinanderfallens von Investor und Nutzer und der Antragstellung durch den Investor und nicht durch den Nutzer, wie sie ursprünglich in dem 29. Rahmenplan vorgesehen war, äußerte Herr Kreisel, dass zu Beginn der Antragstellung im Jahr 2000 noch nicht bekannt gewesen sei, dass ein anderer Nutzer das Hotel übernehmen werde. Im weiteren Verlauf des Fördergeschehens sei es schließlich hingenommen worden, dass nicht der Nutzer Accor, sondern der Investor Baumhögger den Förderantrag gestellt habe. Herr Wierlacher äußerte auf Nachfrage, dass im Falle der Antragstellung durch Accor diese auch in die Haftung sich hätte einbinden lassen müssen.

Laut einem Schreiben der Thüringer Aufbaubank an die Transactio & Co. KG vom 13. Februar 2003 sei nach einer Durchsicht der Unterlagen festgestellt worden, dass sich aus dem Managementvertrag keine konkreten Schadensersatzansprüche für den Fall des Nichtbetreibens als 5-Sterne-Hotel innerhalb des Zeitraums der Zweckbindefrist ergäben.

Deshalb sei ein entsprechender Nachtrag oder eine andere Vereinbarung erforderlich. Bis zur Übernahme des Hotels durch Accor und damit dem Beginn der Rechtswirksamkeit des Managementvertrages benötige die Thüringer Aufbaubank eine werthaltige Grundschuld oder Bankbürgschaft in Höhe des ausgezahlten Zuschusses.

Als Reaktion auf dieses Schreiben erging das folgende Schreiben der Transactio vom 13. März 2003 an die Thüringer Aufbaubank. Nach den Worten der Unterzeichnerin fordere die Thüringer Aufbaubank neben einer Garantie Accors über das Betreiben eines und der Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Accor nunmehr auch einen unstrittigen, belastbaren Haftungsbeitritt, weil die Interessen des Landes Thüringen bislang nicht ausreichend berücksichtigt seien. Diese Interessen bestünden aus Sicht der Unterzeichnerin darin, für die Landeshauptstadt Erfurt zur Arrondierung des Theaterprojektes ein 5-Sterne-Hotel mit einem namhaften internationalen Hotelpartner und für die Landesregierung ein Spielcasino zu realisieren. Der Forderung einer Garantie über den Betrieb eines 5-Sterne-Hotels seitens der Thüringer Aufbaubank sei Accor nachgekommen. Unabhängig von dieser Zusage Accors sei jedoch der seitens der Thüringer Aufbaubank thematisierte öffentlich-rechtliche Schuldbeitritt durch Accor aus konzernrechtlichen Gründen nicht durchsetzbar und völlig indiskutabel.

Ein Gesprächsvermerk der Thüringer Aufbaubank vom 30. Juni 2003 zu einer Besprechung im Hause der Thüringer Aufbaubank am 26. Juni 2003 mit dem Antragsteller und weiteren Teilnehmern geht auf die Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsbescheids, Punkte 1.4, 1.6 sowie 2.1 bis 2.10 ein und schildert, dass diese seitens des Antragstellers akzeptiert worden seien. Bezüglich der Haftungsfrage sei keine Einigung erzielt worden. Nach Aussage der Transactio werde Accor nicht in die Haftungsübernahme einwilligen. Auch eine Änderung der mit Accor bestehenden Verträge bzw. Vereinbarungen sei ausgeschlossen. In dem Vermerk wird sodann zur Haftungsproblematik ausgeführt, dass im Ergebnis der Bewertung des vorgelegten Managementvertrages anhand der wirtschaftlichen Risiken der Vertragsparteien Parallelen zu einer Verpachtung vorlägen und die Transactio und Accor als Nutzer des Hotels anzusehen seien. Die für das Fördervorhaben gültige Thüringer Richtlinie zur GA sehe bei einem Auseinanderfallen von Investor und Nutzer eine Förderung nur unter bestimmten Bedingungen vor. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Das Thüringer Wirtschaftsministerium habe daher eine Ausnahmeregelung erteilt. Dies sei der Transactio durch die Thüringer Aufbaubank am 28. August 2001 schriftlich mitgeteilt worden. An dieser Stelle enthält der Vermerk die Anmerkung, dass auf die Mithaftung von Accor damals nicht ausdrücklich hingewiesen worden sei, da die Thüringer Aufbaubank davon ausgegangen sei, dass hieraus keine Probleme entstehen würden.

Eine gesamtschuldnerische Mithaftung von Accor sei zwingend erforderlich, weil Accor ebenfalls als Nutzer anzusehen sei. In Gesprächen mit der LEG/ Herrn Stanitzek und mit Frau Baumhögger sei seitens der Thüringer Aufbaubank auf die Notwendigkeit der Mithaftung durch Accor hingewiesen worden. Ende Januar 2003 habe Frau Baumhögger schließlich mitgeteilt, dass Accor keine Haftung in Form eines öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritts übernehmen werde. Daraufhin sei die Möglichkeit der ersatzweisen Haftung auf der Basis der Schadensersatzregelung untersucht worden. Die von der Transactio angebotene Schadensersatzregelung nach Managementvertrag könne durch die Thüringer Aufbaubank nicht akzeptiert werden, da aus den Regelungen nicht die Höhe des Zuschusses abgeleitet werden könne. Außerdem setze diese erst mit Übernahme des Hotels durch Accor ein. Durch die Transactio sei schließlich eine Bankbürgschaft für den Zeitraum von der ersten Auszahlung bis zur Übernahme durch Accor in Höhe des ausgezahlten Zuschusses angeboten worden. Mit Schreiben vom 22. März 2003 sei eine weitere Bankbürgschaft für den Zeitraum bis Ende der Überwachungszeit (5 Jahre nach Investitionsende) angekündigt worden.

Per 30. Juni 2003 ergebe sich folgender Sachstand:

1. Accor sei nicht bereit, eine Haftung gemäß öffentlich-rechtlichem Schuldbeitritt der Thüringer Aufbaubank zu unterzeichnen.

2. Nach Aussage der Transactio seien alle Änderungen bestehender Vereinbarungen, für die eine Unterschrift durch Accor erforderlich sei, nicht umsetzbar, da Accor keinen Änderungen mehr zustimme.

3. Die Transactio habe erklärt, dass eine Bankbürgschaft für den Zeitraum ab Übernahme durch Accor bis Ende der Überwachungszeit nicht realistisch sei. Über eine Bankbürgschaft von der ersten Auszahlung bis zur Übernahme des durch den DEHOGA klassifizierten 5-Sterne-Hotels sei mit der Bank noch zu verhandeln.