Veräußerung domänenfiskalischen Grundeigentums in der Gemarkung Ginsheim in einer Größe von insgesamt 26.666 m2

Dem Landtag wird der Antrag unterbreitet, der Veräußerung der in der Anlage zu dieser Vorlage im Einzelnen aufgeführten domänenfiskalischen Grundstücke in der Gemarkung Ginsheim in einer Größe von insgesamt 26.666 m² mit einem Wert von 3.066.590 DM zuzustimmen.

Begründung:

Das Land Hessen - Domänenverwaltung - hat Grundstücke in einer Gesamtgröße von 26.666 m² im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg, der für die Grundstücke eine gewerbliche Nutzung festsetzt (künftiges Gewerbegebiet Am Käspfad). Die Gesamtfläche des Gewerbegebietes beträgt 125.165 m². Die Grundstücke haben den Charakter von Bauerwartungsland.

Die Grundstücke sind für das Land entbehrlich.

Die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg hat die Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft Frankfurt a.M. (DSK) mit der Bodenbevorratung und Erschließung für das künftige Gewerbegebiet beauftragt. Die DSK führt die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets nach den §§ 165 ff. Baugesetzbuch durch und betreibt den Grunderwerb deshalb auf freiwilliger Basis.

Mit der DSK wurde ein entsprechender Vertragsentwurf abgestimmt, der die Veräußerung der genannten domänenfiskalischen Grundstücke zum Gegenstand hat. Da die Grundstücke speziell zur städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg benötigt werden, entfällt eine öffentliche Ausbietung der Grundstücke.

Für den Grundstückskaufpreis ist der entwicklungsunbeeinflusste Bodenwert (= Preis für Bauerwartungsland) zu bestimmen (vgl. § 12 Abs. 4 Haushaltsgesetz 2001). Hierzu hat der Gutachterausschuss des Kreises Groß-Gerau mit Gutachten vom 12. April 1999 einen Wert von 50 DM/m² ermittelt. Da die DSK mit den im geplanten Gewerbegebiet belegenen Grundeigentümern Einvernehmen über einen Kaufpreis von 115 DM/m² erzielt hat, ist dieser Preis auch der Veräußerung der domänenfiskalischen Grundstücke zugrunde zu legen.

Durch eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Land Hessen und der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg wurde zugunsten des Landes gesichert, dass ein eventueller Mehrerlös bei einer Weiterveräußerung der Grundstücke dem Land zufließt.

Die Zustimmung des Hessischen Landtages nach § 64 Abs. 2 LHO ist erforderlich, da der Wert des zu veräußernden domänenfiskalischen Grundeigentums mehr als 1 Mio. DM beträgt (VV Nr. 5.8 zu § 64 LHO).