Mehrwertsteuer

Die Zeugin Schober erklärte, dass das Land aus der Patronatserklärung nicht in Anspruch genommen wurde. Dies sei auch nicht nötig gewesen, weil der Gesellschafter vorher eine Zuzahlung in das Eigenkapital der Gesellschaft geleistet habe. Der Gesellschafter habe bei der Abgabe der Patronatserklärung zu erkennen gegeben, dass er die Gesellschaft mit den notwendigen Mitteln versorgen will und habe dies durch die Zuzahlung in das Eigenkapital getan. Jedoch sei das Land nie durch die Vermieterin in Anspruch genommen worden. Es sei nicht notwendig gewesen, dass die Vermieterin an das Thüringer Finanzministerium herantrete und die notwendigen Mittel abfange, weil der Gesellschafter bereits im Vorhinein die Gesellschaft mit den entsprechenden Mitteln versorgt habe, damit diese ihren mietvertraglichen Verpflichtungen nachkommen könne.

Auch die Landesregierung stellte im Untersuchungsverfahren klar, dass dem Freistaat aus der Patronatserklärung als solcher seit dem 1. Oktober 2003 keine finanziellen Aufwendungen entstanden seien. Der Freistaat sei aus der Patronatserklärung durch die Transactio bis dato nicht in Anspruch genommen worden. Die Leistung der Ausgaben der Spielbankgesellschaft sei zum einen aus eigenen Mitteln in Höhe von 104.250,69 EUR erfolgt. Den mietvertraglichen Verpflichtungen habe die Gesellschaft weiterhin dadurch nachkommen können, dass der Freistaat in Erfüllung seiner Treue- und Sorgfaltspflicht bis zum 31. Mai 2006 insgesamt Mittel in Höhe von 579.067,48 EUR als Gesellschaftereinlage bereitgestellt habe. Diese Mittel wurden aus Kapitel 17 04 Titel 831 07 ­ Erwerb von Beteiligungen - geleistet. Im Haushaltsjahr 2004 seien die Mittel überplanmäßig bereitgestellt worden; 2005 erfolgten die Zahlungen durch Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 2b 2005 im Einzelplan 17. Die Spielbankgesellschaft leistete insgesamt bis 31. Mai 2006 einen Betrag in Höhe von 683.318,17 EUR, d.h. 271.465,79 EUR in 2004, 317.598,48 EUR in 2005 sowie 94.253,90 EUR in 2006 zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Mietvertrag mit der Transactio.

7. Überlegungen zur Senkung des Gesamtabgabensatzes für die Spielbank im Zusammenhang mit den Mietvertragskonditionen

Zur Frage der Senkung des Gesamtabgabensatzes wurde im Untersuchungsverfahren der Vermerk vom 25. Februar 2002 verlesen, welcher den Inhalt einer Besprechung von Vertretern des Thüringer Innenministeriums sowie des Thüringer Finanzministeriums vom selbigen Tage wiedergibt. Anlass der Besprechung sei ein Schreiben vom 19. Februar 2002 gewesen, in dem das Thüringer Innenministerium über den geplanten Mietvertrag mit der Baumhögger Gruppe unterrichtet worden sei. Ferner sei darin vorgeschlagen worden, im Thüringer Spielbankgesetz die Möglichkeit zur Absenkung der Spielbankabgabe auf bis zu

30 % statt auf bis zu 40 % des Bruttospielertrags vorzusehen. Laut diesem Gesprächsvermerk haben die Vertreter des Thüringer Innenministeriums erhebliche Bedenken gegen die Unterzeichnung des Mietvertrages durch die Erste Thüringer Spielbankgesellschaft & Co. KG und den Vorschlag zur Senkung der Spielbankabgabe erhoben. Diese Bedenken hätten auch auf Arbeitsebene nicht ausgeräumt werden können, so dass baldmöglichst eine Besprechung auf Ministerebene stattfinden solle. Insbesondere seien folgende Bedenken durch das Thüringer Innenministerium geltend gemacht worden:

- Bei einem Mietvertrag von 50,00 DM/m² und den anstehenden Ausbaukosten (die Mieträumlichkeiten werden als veredelter Rohbau zur Verfügung gestellt) sei die Wahrscheinlichkeit, dass die potenziellen Spielbankbetreiber nicht bereit seien, den Mietvertrag unverändert zu übernehmen, relativ hoch. In diesem Fall müsste die Erste Thüringer Spielbankgesellschaft & Co. KG aus Landesmitteln die Mietverbindlichkeiten zahlen.

- Das Vergabeverfahren werde durch den Abschluss des Mietvertrages belastet. Die Vergabe der Konzession könne aus rechtlichen Gründen nicht an die Bedingung Übernahme des Mietvertrages geknüpft werden. Das Vergabeverfahren müsse ergebnisoffen gestaltet werden. Da hier, zumindest nach außen hin, bezüglich des Standorts das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens bereits festzustehen scheine, sei die Gefahr eines Rechtsstreits mit einem übergangenen Bewerber hoch. Die Eröffnung der Spielbank würde dadurch verzögert. Ungeachtet dessen müsse die Erste Thüringer Spielbankgesellschaft & Co. KG den Mietzins zahlen.

- Eine Absenkung der Spielbankabgabe auf lediglich 30 % widerspreche dem Abschöpfungsgedanken.

- Die Spielbankabgabe sei laut Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Spielbankgesetzes nach Maßgabe des Haushaltsplans einer Verwendung für gemeinnützige Zwecke, insbesondere einer noch zu errichtenden Stiftung Ehrenamt zuzuführen. Werde die Spielbankabgabe gesenkt, werde die Errichtung der Spielbank zu Lasten der gemeinnützigen Zwecke subventioniert.

Insbesondere auf das letztgenannte Argument hin solle an dem vorgeschlagenen Gespräch auf Ministerebene auch ein Vertreter des Thüringer Sozialministeriums teilnehmen, denn bereits auf Arbeitsebene habe sich das Thüringer Sozialministerium gegen eine Absenkung der Spielbankabgabe ausgesprochen. Der Vermerk schließt mit dem Votum, die Angelegenheit auf Ministerebene zu besprechen und ist unterzeichnet von Herrn Michael Rupp.

Das Schreiben des Thüringer Finanzministeriums vom 17. Februar 2002 ist an das Thüringer Innenministerium sowie nachrichtlich an die Thüringer Staatskanzlei sowie das Thüringer

Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit gerichtet und trägt die Überschrift Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Spielbankgesetzes. Es behandelt die Schwerpunkte Absenkung der Spielbankabgabe sowie Spielbankstandort und Errichtung der Spielbank.

Hinsichtlich des Spielbankstandortes wird in dem Schreiben ausgeführt, dass zur Sicherung des Standortes 5-Sterne-Hotel im Brühl für den künftigen Spielbankbetreiber das Thüringer Finanzministerium den Bauträger des Domhotels, die Baumhögger Development Group gebeten habe, im Erdgeschoss insgesamt ca. 900 Quadratmeter Fläche für den Betrieb einer Spielbank vorzusehen. Die Fläche solle zunächst von der Erste Thüringer Spielbankgesellschaft & Co. KG, einer Alleinbeteiligung des Landes, gemietet werden.

Der spätere Konzessionär solle den Mietvertrag übernehmen. Als Mietzins sei von der Baumhögger Development Group ursprünglich ein Betrag von 56,24 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer für den veredelten Rohbau (der Innenausbau sei Angelegenheit des Mieters) gefordert worden. Nunmehr sei die Baumhögger Development Group bereit, den veredelten Rohbau für 25,56 EUR inklusive Mehrwertsteuer zu vermieten. Das Schreiben nimmt sodann auf eine als Anlage beigefügte Hochrechnung Bezug, die auf den Spielbankstandort 5 Sterne-Hotel zugeschnitten sei. Sie basiere auf einer von der German Casino Group für den Standort Erfurter Hof als ursprünglich favorisiertem Standort erstellten Hochrechnung, bei der aber aufgrund der Standortänderung die Bruttospieleinnahmen um 10 % gekürzt worden seien. Es zeige sich, dass die Spielbank bei einem Gesamtabgabesatz von 60 bzw. 55 % des Bruttospielertrags in den ersten Jahren nicht wirtschaftlich betrieben werden könne. Erst bei einem Gesamtabgabesatz von 50 % sei ein ausgeglichenes Ergebnis möglich. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens solle dem Verordnungsgeber daher zumindest vorsorglich die Möglichkeit gegeben werden, die Spielbankabgabe auf bis zu 30 % des Bruttospielertrags zu senken. Es wird vorgeschlagen, § 3 Abs. 2 des Thüringer Spielbankgesetzes wie folgt zu fassen: Das für das Spielbankwesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung dies Spielbankabgabe auf bis zu 30 % des Bruttospielertrags ermäßigen.

Die Zeugin Schober erörterte im Untersuchungsverfahren, dass dem Thüringer Finanzministerium eine Kalkulation für den Erfurter Hof vorgelegen habe, die bei der Entscheidung für den Standort 5-Sterne-Hotel schließlich angepasst werden musste: In diesem Zusammenhang hätten die potentiellen Spielbankbetreiber das Thüringer Finanzministerium darauf hingewiesen, dass für diesen Standort der Bruttospielbetrag um 10 % abgesenkt werden müsse. Da für eine Spielbank im Erfurter Hof damals Einnahmen in Höhe von ca. 8 Mio. DM geplant gewesen seien, hätte eine Absenkung in Höhe 800.000 DM stattfinden müssen. Dies sei ein Grund für die Verankerung der Möglichkeit der Absenkung der Spielbankabgabe im Gesetz gewesen.