Landesregierung

Aus der Beantwortung meiner in Drucksache 4/5327 durch den Staatssekretär Dr. Spaeth und meiner beantworteten Nachfrage in der Plenarsitzung vom 19. Juni 2009 ergeben sich folgende Nachfragen:

1. Wann hat nach Kenntnis der Landesregierung die Landeshauptstadt Erfurt den Antrag an die zuständige Bundesbehörde oder den Freistaat Thüringen zur Vermögenszuordnung vom 26. Oktober 2000 gestellt?

2. Wann hat nach Kenntnis der Landesregierung die zuständige Bundesbehörde oder der Freistaat Thüringen, vertreten durch die Thüringer Landesfinanzdirektion, das Vermögenszuordnungsverfahren nach § 1 ff. Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) mit den zu Beteiligenden durchgeführt, den Vermögenszuordnungsbescheid den zu Beteiligenden zugestellt und das Grundbuchersuchen beantragt?

3. Wann hat nach Kenntnis der Landesregierung die zuständige zuordnende Stelle den grundbuchersuchenden Antrag nach § 3 Abs. 1 VZOG i.V.m. § 38 Grundbuchordnung (GBO) für die Landeshauptstadt Erfurt und die Verfahrensbeteiligten gemäß eingetragener Sicherungshypothek nach § 18a Vermögensgesetz gestellt?

4. Wann hat nach Kenntnis der Landesregierung die Landeshauptstadt Erfurt die ihr am 26. Oktober 2000 von der zuständigen Bundesbehörde oder vom Freistaat Thüringen zugeordneten Rechte grundbuchrechtlich zur Eintragung der Restitutionsberechtigten beantragt und gesichert?

5. Wann hat nach Kenntnis der Landesregierung die Landeshauptstadt Erfurt hinsichtlich der ihr von der zuständigen Bundesbehörde oder vom Freistaat Thüringen am 26. Oktober 2000 zugeordneten Rechte und unter Berücksichtigung der danach gegebenenfalls eingetretenen Änderungen der Sach- und Rechtslage durch:

a) Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahren - 2 KO 9/97 -,

b) Restitutionsverfahren - 8 K 3006/00.We -,

c) Amtshaftungsverfahren/Beschwerdeverfahren - 4 U 1032/03 -, - 4 U 364/08 - und - 7 O 1607/07 Wiederaufnahme, Urteilsberichtigung, Aufhebung der Kostenfestsetzungen und Kostenrückerstattung beantragt?

6. Wann hat nach Kenntnis der Landesregierung die Landeshauptstadt Erfurt der zuständigen Bundesbehörde oder dem Freistaat Thüringen mitgeteilt, dass nach Schuldrechtsanpassungsgesetz die Kündigung der betrieblichen Miet- und Nutzungsvereinbarungen und nach § 18a der Verkauf des Restitutionsgrundstücks generell ausgeschlossen worden sind?

Druck: Thüringer Landtag, 3. September 2009

7. Auf welchem Konto sind nach Kenntnis der Landesregierung die nach Vermögenszuordnung durch die zuständige Bundesbehörde oder den Freistaat Thüringen vom 26. Oktober 2000 von der Landeshauptstadt Erfurt zwischenzeitlich zu sichernden Erlös- und Nutzungsentgelteinnahmen ab 3. Oktober 1990 abrufbar vereinnahmt?

8. Wann erfolgt nach Kenntnis der Landesregierung die dingliche Herausgabe des Restitutionsgrundstücks als Gegenleistung eingetragener Sicherungshypothek nach § 18a an den Bundesentschädigungsfonds?

Das Thüringer Finanzministerium hat die namens der Landesregierung mit Schreiben vom 27. August 2009 wie folgt beantwortet:

Wie bereits bei der Beantwortung der Mündlichen Anfrage in Drucksache 4/5327 ausgeführt wurde, ist die Entscheidung im Vermögenszuordnungsverfahren von einer Bundesbehörde getroffen worden. Der Freistaat Thüringen war in keiner Phase des Verfahrens beteiligt. Das Thüringer Finanzministerium hat im Rahmen der Bearbeitung einer Petition von der Stadt Erfurt eine Kopie des Vermögenszuordnungsbescheides vom 26. Oktober 2000 erbeten. Diese ging am 19. Juni 2008 ein. Weitere Unterlagen zum Vermögenszuordnungsverfahren liegen nicht vor.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage Nr. 2919 namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.: Hierzu liegen der Landesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Dem Vermögenszuordnungsbescheid vom 26. Oktober 2000 lässt sich das Datum der Antragstellung nicht entnehmen.

Zu 2.: Wie bereits bei der Beantwortung der Mündlichen Anfrage in Drucksache 4/5327 mitgeteilt worden ist, wurde der Bescheid am 15. November 2000 rechtskräftig. Im Übrigen liegen der Landesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.

Zu 3.: Ausweislich des Vermögenszuordnungsbescheides vom 26. Oktober 2000 hat die zuordnende Behörde mitgeteilt, dass eine Eintragung der Stadt Erfurt in das Grundbuch nicht veranlasst wird. Im Übrigen liegen der Landesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.

Zu 4. bis 7.: Hierzu liegen der Landesregierung mangels Verfahrensbeteiligung im Vermögenszuordnungsverfahren keine eigenen Erkenntnisse vor.

Zu 8.: Die zugunsten der Bundesrepublik Deutschland - Entschädigungsfonds - eingetragene Sicherungshypothek ist aufgrund einer Löschungsbewilligung des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (jetzt: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) vom 11. August 2004 inzwischen gelöscht worden.

Zur Frage einer möglichen dinglichen Herausgabe des in Rede stehenden Grundstücks kann keine Aussage getroffen werden, da der die Restitution ablehnende Bescheid von der in der Drucksache 4/5327 genannten Antragstellerin beklagt wird.