Der Unterhaltungszustand der Teichanlage stellt sich als problematisch dar

Juli 2009 hat folgenden Wortlaut:

Die Teichanlage Zelleroda in Bad Salzungen, die aus zwei Aufzuchtsteichen besteht und über den Unzbach gespeist wird, soll sich im Eigentum des Freistaats Thüringen befinden. Pächter der Teichanlage ist der 1. Salzunger Anglerverein.

Der Unterhaltungszustand der Teichanlage stellt sich als problematisch dar. Über den Zufluss kommt es zu erheblichen Einschwemmungen von Feststoffen, so dass über die Verschlammung der Teiche eine zunehmende Verlandung zu verzeichnen ist. Die Teiche müssten insofern entschlammt und vertieft werden.

Zudem müssten die Teichkronen verstärkt werden.

Seit der Fertigstellung eines weiteren Bauabschnitts der Ortsumfahrung Bad Salzungen der B 62 kommt es bei ergiebigen Niederschlägen zu Überflutungsereignissen des Unzbachs, auch im Zuflussbereich der Teichanlage Zelleroda. Die Regenrückhalteeinrichtungen im Bereich der B 62 haben offenbar nicht die erforderliche Kapazität, um das Oberflächenwasser von den befestigten Flächen vollständig zu erfassen.

Durch die Überflutungen des Unzbachs wird der Zustand der Teichanlage weiter verschlechtert.

Der 1. Salzunger Anglerverein sieht sich außerstande, die Aufzuchtsteiche auf eigene Kosten zu sanieren.

Deshalb besteht die Gefahr, dass der Verein aus der Verpachtung aussteigt und somit das Land als Eigentümerin die ständige Bewirtschaftung selbst sichern müsste. Die Teichanlage dürfte auch als stadtnahes Biotop von Bedeutung sein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Thüringer Behörde nimmt die Eigentümerrechte für die benannte Teichanlage wahr?

2. Welche vertraglichen Regelungen zur Nutzung der benannten Teichanlage bestehen und welche Bestimmungen gelten dabei für die ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers?

3. Welche Unterhaltungspflichten an der genannten Teichanlage ergeben sich für das Land als Eigentümerin und wie werden diese begründet?

4. Welche geeigneten Möglichkeiten sieht die Landesregierung, den Zustand der benannten Teichanlage zu verbessern, insbesondere der Verlandung der Teiche zu begegnen und die Teichkronen zu stabilisieren?

Welche Kosten würden dabei entstehen und unter welchen Voraussetzungen wäre das Land bereit, diese Kosten zu tragen?

5. Welche Fördermöglichkeiten bestehen für den Pächter hinsichtlich der Unterhaltung der benannten Teichanlage?

Druck: Thüringer Landtag, 3. September 2009

6. Unter welchen Voraussetzungen ist der jetzige Pächter der benannten Teichanlage berechtigt, den bestehenden Pachtvertrag zu kündigen?

7. Welche zusätzlichen Aufwendungen entstehen für das Land, wenn die benannte Teichanlage in Zuständigkeit des Landes betrieben werden müsste, weil es keine Verpachtung mehr gibt?

8. Welche Bedeutung hat die benannte Teichanlage aus Sicht der Landesregierung als stadtnahes Biotop und welche Erhaltungs-, Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen ergeben sich daraus?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die namens der Landesregierung mit Schreiben vom 26. August 2009 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Eigentümerin der Teichanlage ist der Freistaat Thüringen.

Zu 2.: a) Die Teichanlage ist mittels Fischereipachtvertrag von der Thüringer Landgesellschaft die im Auftrag des Landes tätig ist, an den 1. Angelverein Bad Salzungen seit dem 1. Januar 2007 verpachtet.

b) Gemäß § 8 des o. g. Fischereipachtvertrages obliegt es dem Pächter Deich, Damm, Einlauf, Ablauf und Umlauf auf eigene Kosten grundhaft instand zu halten sowie die Pachtsache ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Zu 3.: keine.

Zu 4. und 5.: Die Unterhaltung des Objektes wurde mittels Vertrag von den Pächtern übernommen.

Der Angelverein als Pächter hat die Möglichkeit, zusätzlich zu den Eigenleistungen anteilig Mittel aus der Fischereiabgabe einzusetzen, wenn die Einzelmaßnahme mittels Antrag durch den Verein vom zuständigen Angelfischereiverband (hier: Verband für Angeln und Naturschutz Thüringen e. V.) in dessen Förderungshaushaltsplan eingeordnet werden kann. Diesbezügliche Beispiele aus vergangenen Jahren existieren landesweit.

Die Aufwendungen und Kosten kann die Landesregierung, ohne dass ein konkretes Sanierungskonzept vorliegt, nicht einschätzen.

Zu 6.: Nach § 13 Abs. 2 des Fischereipachtvertrages kann der Pächter bei einer bevorstehenden Betriebsauflösung (hier: Vereinsauflösung) den Pachtvertrag kündigen.

Zu 7.: Gemäß § 12 Abs. 3 dürfen juristische Personen mit Ausnahme von Fischerzünften, Anglervereinigungen, Anglervereinen und bestehenden Zusammenschlüssen von Fischereiberechtigten Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Eine eigenständige Bewirtschaftung durch die entfällt daher.

Gegebenenfalls würde die Teichanlage neu zur Verpachtung ausgeschrieben.

In Thüringen besteht seitens der Angelfischereiverbände und -vereine Bedarf freie Gewässer zu pachten und in Bewirtschaftung zu nehmen.

Zu 8.: Teiche und Gewässer sind in der Kulturlandschaft ein wichtiges Kulturgut, für deren Erhalt sich die Thüringer Landesregierung in Umsetzung des Thüringer Fischereigesetzes einsetzt. Das vom Thüringer Landtag verabschiedete Thüringer Fischereigesetz bestimmt in den §§ 1 und 2, dass Gewässer gehegt werden müssen. Wörtlich wird im Gesetz zur Hege ausgeführt: Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen, sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume. Dr. Sklenar Minister.