Sportschützen

Dabei wird mit üblicherweise bei Militär und Polizei im Einsatz verwendeten Waffen (Kurz- und Langwaffen) geschossen. Dabei findet u. a. auch das Sturmgewehr G 3 der Bundeswehr seine Verwendung.

Dieser Sport zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass sich der Schütze möglichst schnell durch einen Parcours bewegt, schnell die Waffe zieht und schnell schießt. Die sonst bei Sportschützen übliche Konzentrationsphase spielt dabei eine eher untergeordnete Rolle.

Der ehemalige Präsident des Bundes Deutscher Sportschützen, Otto Obermeyer, warnte bereits in einem Spiegel-Interview 2002 im Zusammenhang mit dem Amoklauf in Erfurt vor dem gezielten Schießen auf bewegliche Ziele. Gerade Jugendliche würden im Training Techniken erlernen, die sie befähigen würden, zu Killern zu werden, wenn sie ausrasten würden. Die Innenministerien der Länder seien schriftlich vor einer solchen Entwicklung gewarnt worden. Die Landesregierungen hätten diese Warnungen ignoriert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Ausübung des IPSC in Thüringen? Auf welchen Schießplätzen, die von Gemeinden, Vereinen oder privaten Dritten (gewerblicher Charakter) zur Verfügung gestellt werden, wird seit wann IPSC ausgeübt?

2. Welche Voraussetzungen/Standards müssen durch die Gemeinden, Vereine und private Dritte erfüllt sein, damit IPSC auf deren Anlagen ausgeübt werden kann? Wer bestimmt die Voraussetzungen/Standards und inwieweit sind dabei ggf. staatliche Behörden beteiligt? Inwiefern wird durch wen überprüft, dass die Voraussetzungen/Standards auch tatsächlich eingehalten sind?

3. Inwieweit unterliegen die gewerblich betriebenen Schießanlagen abweichend von den Anlagen der Gemeinden und Vereine abweichenden Bestimmungen und wie werden diese abweichenden Bestimmungen begründet?

4. In welchen Fällen ist den überprüfenden Stellen eine Verletzung der Voraussetzungen/Standards bekannt geworden und in welcher Form erhielten diese Stellen Kenntnis von den Verletzungen? Mit welchen Maßnahmen (ordnungsrechtlich, strafrechtlich) wurde die Verletzung geahndet?

5. Unter welchen Voraussetzungen kann die Ausübung des IPSC durch wen untersagt werden? In welchen Fällen ist von dieser Ermächtigung zur Untersagung der Ausübung des IPSC bisher Gebrauch gemacht worden und wie wurde diese Untersagung begründet?

6. Inwieweit sieht die Landesregierung unter Hinweis auf die Warnungen des ehemaligen Präsidenten des Bundes Deutscher Sportschützen das Erfordernis, die Ausübung des IPSC erneut kritisch zu überprüfen und wie begründet die Landesregierung ihre Aussage?

7. Inwieweit sieht die Landesregierung einen Bedarf zur Einrichtung eines Landeswaffenzentralregisters nach Vorbild von Hamburg und wie begründet die Landesregierung ihre Aussage?

8. Wann ist der Landesregierung ein Schreiben des Bundes Deutscher Sportschützen mit Warnungen vor der Entwicklung des IPSC eingegangen, welchen Charakter trugen diese Warnungen und wie wurden diese Warnungen begründet? Wie hat die Landesregierung auf das Schreiben reagiert; weshalb erfolgte ggf. keine Reaktion durch die Landesregierung?

9. Welchen mündlichen und schriftlichen Austausch gab es zwischen der Landesregierung und den Thüringer Sportschützenverbänden zu IPSC und welche Ergebnisse hatte dieser Austausch bisher? Wie haben sich die kontaktierten Thüringer Sportschützenverbände bisher zu IPSC positioniert? Inwieweit hat die Landesregierung die Hinweise, Anregungen und Bedenken der Thüringer Sportschützenverbände aufgegriffen?

Aus welchen Gründen erfolgte ggf. keine Berücksichtigung der Hinweise, Anregungen und Bedenken durch die Landesregierung?

10. Wie stellt sich das Zulassungsverfahren der verwendeten Waffen des IPSC in Thüringen dar? Wie bewertet die Landesregierung dabei den Umstand, dass offensichtlich eine optische Adaption von Kriegswaffen vorgenommen wird? Inwieweit sieht die Landesregierung aufgrund der bisherigen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Ausübung von IPSC einen Änderungsbedarf hinsichtlich der verwendeten Waffen und wie wird diese Aussage durch die Landesregierung begründet?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. September 2009 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkungen:

Im Zusammenhang mit der kürzlich erfolgten Novellierung des Waffenrechts (4. Änderungsgesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Vorschriften) hat der Bundesrat mit Unterstützung Thüringens am 10. Juli 2009 eine Entschließung gefasst. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, die Genehmigungen von Sportordnungen zu widerrufen, soweit sie IPSC-Schießen enthalten, da es sich hierbei um Schießübungen mit einem kampfmäßigen Charakter handelt, die sonst nur in Spezialeinheiten der Polizei und des Militärs trainiert werden. Darüber hinaus wurde die Bundesregierung gebeten, zukünftig die Genehmigung von Sportordnungen der Schießsportverbände durch das Bundesverwaltungsamt nur noch im Einvernehmen mit den Ländern zu erteilen (Bundesratsdrucksache 577/09 [Beschluss]).

Zu 1.: Der Thüringer Schützenverband 1993 e.V. (TSV) ist als Landesverband dem Bund Deutscher Schützen e. V. (BDS) angeschlossen. Von dessen 1 400 gemeldeten Mitgliedern betreiben ca. 150 Schützen das IPSC-Schießen auf folgenden Schießstätten: Schießstand Crock: geschlossene Anlage; seit 2008 für IPSC zugelassen Schießstand SG Zeulenroda 1991 e.V.: offene Anlage; seit 2009 für IPSC zugelassen Schießstand SV Leinetal e.V. in Uder: offene Anlage; seit 2007 für IPSC zugelassen Schießstand Rothenstein SSG Jena e.V.: geschlossene Anlage; seit 2003 für IPSC zugelassen

Zu 2.: Für das IPSC-Schießen müssen geeignete Schießanlagen vorhanden sein. Die Schießanlage ist eine Schießstätte im Sinne des Waffengesetzes d. h., es muss ein Antrag auf Erlaubnis gemäß § 27 Abs. 1 gestellt werden. Dem Antrag ist u. a. ein sicherheitstechnisches Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen beizufügen.

Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießstätten (Schießstandrichtlinien). Diese Richtlinien werden vom Bundesministerium des Innern erstellt (§ 12 Abs. 3 der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz - Die Schießstätten sind gemäß § 12 Abs. 1 von den Waffenbehörden regelmäßig zu überprüfen. Bestehen für die Waffenbehörde Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen, kann die Behörde auf Kosten des Betreibers die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen. Die Vorlage eines solchen Gutachtens wird auch bei Neu- und wesentlichen Umbauten von Schießstätten von den Waffenbehörden verlangt. Die anerkannten Schießstandsachverständigen sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen, die auf der Grundlage der Schießstandrichtlinien ausgebildet sind.

Zu 3.: Die Schießstandrichtlinien des Bundesministeriums des Innern gelten für alle Schießstätten unabhängig von der Rechtsform des Betreibers.

Zu 4.: Fälle von festgestellten leichten Mängeln, die unverzüglich vom Betreiber zu beseitigen sind, werden zahlenmäßig nicht erfasst.

Fälle von schwerwiegenden Mängeln, die eine Gefährdung des Benutzers oder Dritter befürchten ließen und deshalb eine Untersagung des Betriebs der Schießstätte zur Folge hätten (§ 12 Abs. 2 sind nicht bekannt geworden.

Zu 5.: Soweit die Schießstätte für das Mehrdistanzschießen zugelassen ist und die Schießübungen nach der Sportordnung des Bundes Deutscher Sportschützen (BDS) gestaltet sind, liegen Untersagungsgründe regelmäßig nicht vor.

Fälle, in denen es zu Untersagungen gekommen ist, sind nicht bekannt.

Zu 6.: des BDS als Schießsportverband hat das Thüringer Innenministerium mit Schreiben vom 19. August 2004 dem Bundesverwaltungsamt mitgeteilt, eine Genehmigung der Sportordnung des BDS nur mitzutragen, wenn das IPSC-Schießen ausgenommen werde.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 7.: Die EU-Waffenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis 2014 computergestützte zentrale oder dezentrale Waffenregister aufzubauen. Die Konferenz der Innenminister und -senatoren hat sich auf ihrer Sitzung am 5. Juni 2009 dafür ausgesprochen, dass Bund und Länder gemeinsam ein einheitlich organisiertes, computergestütztes Nationales Waffenregister bis zum 31. Dezember 2012 errichten.

Dieses nationale Waffenregister hat Vorrang vor der Hamburger Lösung.

Zu 8.: Der Landesregierung ist kein solches Schreiben des BDS zugegangen.

Zu 9.: Die kritische Haltung der Landesregierung zum IPSC-Schießen ist den Thüringer Schützenverbänden bekannt.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen und die Antworten zu den Fragen 1, 5, 6 und 8 verwiesen.

Zu 10.: Nach den Bestimmungen des Waffenrechts haben die Länder keine eigenständige Befugnis im Zulassungsverfahren. Es ist vielmehr Aufgabe des Bundesverwaltungsamtes, im Rahmen der Genehmigung der Sportordnung zu prüfen, ob die vorgesehenen Waffenarten gegen geltendes Waffenrecht verstoßen.

Die Landesregierung spricht sich seit Jahren gegen jegliche Verwendung von Anscheinskriegswaffen aus.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Vorbemerkungen verwiesen.