Umsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

§ 82 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) regelt die Aufgaben der Länder bei der Umsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Demnach haben diese unter anderem auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die kommunalen Jugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. § 85 SGB Vlll regelt die sachliche Zuständigkeit für die Jugendhilfeleistungen und legt mit Absatz 1 den Vorrang der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest.

In der Einbringung des Thüringer Familienfördergesetzes in der Drucksache 4/1200 wird das Familienfördergesetz als Ausführungsgesetz zu § 16 SGB Vlll dargestellt. Im Zusammenhang mit der Einrichtung der Stiftung wird wiederholt auf mögliche Synergieeffekte im Hinblick auf bisherige Landesleistungen hingewiesen.

Das so genannte Opielka-Gutachten benennt im Zusammenhang mit der Stiftung u. a. formale Spannungen (Ministerien und Stiftung) und die Stiftung ist auf der Suche nach sich selbst.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Personalausstattung mit welcher wöchentlichen Gesamtarbeitszeit hatte das damalige Referat 31 (Familienpolitik) entsprechend dem Organigramm vom 1. August 2004 gegenüber dem Organigramm vom 1. April 2009? Es wird um Auflistung der Funktionen - Referatsleitung, Referent, Sachbearbeiter - gebeten.

2. Welche Aufgabenzuordnung besteht aktuell innerhalb des Referats und welche Aufgabenabgrenzung besteht gegenüber den Beschäftigten der Stiftung 3. Welche Aufgaben im Sinne von § 16 SGB VIII hat das Referat 34 - Landesjugendamt -, welche personellen Kapazitäten mit welcher wöchentlichen Gesamtarbeitszeit sind damit verbunden und welche Aufgabenabgrenzung besteht gegenüber den Beschäftigten der Stiftung 4. Welche Synergieeffekte wurden seit der Gründung der Stiftung erreicht und welche Einsparungen ergaben oder ergeben sich dadurch im Landeshaushalt?

5. Inwieweit und mit welchem Ergebnis hat die Landesregierung bei Einrichtung der Stiftung geprüft, ob die Aufgabenübertragung entsprechend § 6 des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes an die Stiftung den im Achten Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Zuständigkeitsregelungen im Hinblick auf die Verantwortung der öffentlichen Träger der Jugendhilfe entspricht und rechtmäßig ist?

6. Kommt es - und wenn ja, inwieweit - durch die Aufgabenwahrnehmung der Stiftung im Hinblick auf Aufgaben von § 16 SGB VIII zu einer Einschränkung der Kompetenzen des Landesjugendhilfeausschusses?

7. Kommt es - und wenn ja, inwieweit - durch die Aufgabenwahrnehmung der Stiftung im Hinblick auf Aufgaben von § 16 SGB VIII zu einer Einschränkung der Kompetenzen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und damit der 8. Inwieweit und durch welche Maßnahmen der Landesregierung ist es seit der Verabschiedung des Thüringer Familienfördergesetzes zur Stärkung der Aufgaben von § 16 SGB VIII und zum gleichmäßigen Ausbau der Angebote durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gekommen?

9. Wann kommt es zur Vorlage des Landesfamilienförderplanes entsprechend § 4 des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes und unter welcher Beteiligung von Akteuren der Jugendhilfe wurde er/wird er erarbeitet?

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 8. September 2009 wie folgt beantwortet:

Zu 2.: Entsprechend des Geschäftsverteilungsplans hat das Referat 32 - Familienpolitik - folgende Aufgaben:

· Grundsatzangelegenheiten der Familienpolitik

· Familienlastenausgleich

· Bundeselterngeld

· Thüringer Erziehungsgeld

· Mitwirkung bei Angelegenheiten des Ehe- und Familienrechts

· Vereinbarkeit von Familie und Beruf

· Bündnisse für Familien

· Zusammenarbeit mit der Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann beim TMSFG

· Zusammenarbeit mit den Familienorganisationen und familienpolitisch relevanten Gremien

· Familienbericht Thüringen

· Armutsprävention

· Umsetzung des Unterhaltsvorschussgesetzes

· Kindesunterhalt

· Angelegenheiten gleichgeschlechtlicher Lebensformen

· Fachaufsicht über das Thüringer Landesverwaltungsamt, soweit Belange des Referates berührt sind

· Rechtsaufsicht gegenüber der Stiftung

· Grundsatzangelegenheiten der Förderung der Erziehung in der Familie

· Landesfamilienförderplan

· Modellprojekte der Familienförderung

· Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen soweit Belange des Referates berührt sind

· Geschäftsstelle des Beirates für Familien und Frauen (alternierend mit der Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann beim TMSFG)

Die Aufgaben der Stiftung sind in § 2 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Stiftung und die Förderung der Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not verankert und machen eine klare Abgrenzung zu den Aufgaben der obersten Landesbehörde deutlich.

Entsprechend des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes ist der Zweck der Stiftung Maßnahmen und Einrichtungen zu fördern, die der Familienbildung, der Unterstützung von Ehe und Familien in sozialer, politischer und kultureller Hinsicht, der Familienhilfe, der allgemeinen Schwangerenberatung sowie der Beratung von Schwangeren, Paaren und Familien in schwieriger Situation sowie der Steigerung der Wirksamkeit bestehender familienunterstützender Maßnahmen dienen.

Die Stiftung unterhält darüber hinaus die Elternakademie.

Die Elternakademie erarbeitet Empfehlungen an die Landesregierung zu den Planungen im Bereich der Familien- und Elternbildung und zur Vorbereitung des Landesfamilienförderplans und des Familienberichts.

Die Stiftung führt darüber hinaus eine eigene Geschäftsstelle. Sie ist für die Verwaltung des Grundstockvermögens verantwortlich.

Zu 3.: Das Referat 34 - Landesjugendamt - nimmt im Rahmen seiner Zuständigkeit entsprechend § 85 Abs. 2 SGB VIII Aufgaben nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII mit einem Stellenanteil von 0,2 Vollzeitbeschäftigteneinheiten wahr. Die allgemeine Erziehungsberatung gehört nicht zum Aufgabenprofil der Stiftung Zu 4.:

Die Stiftung gewährleistet die Familienförderung im Sinne des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes, die bis zu dessen Auflösung vom Landesamt für Soziales, Familie und Gesundheit gewährleistet wurde.

Ab 2010 werden alle im Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz verankerten Familienleistungen durch die Stiftung im Sinne des § 6 gewährt.

Zu 5.: Die Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Umsetzung der Aufgaben nach § 16 SGB VIII wird durch das Thüringer Gesetz zur Sicherung der Familienförderung und das Thüringer Gesetz über die Errichtung der Stiftung und die Förderung der Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not mit der Inanspruchnahme des Landesrechtsvorbehaltes (§16 Abs. 3 SGB VIII) und der damit erfolgten Aufgabenübertragung auf die Stiftung nicht berührt.

Zu 6. und 7.: nein.

Zu 8.: Die Landesregierung hat durch die gesetzliche Verankerung der Angebote nach § 16 SGB VIII im Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz und die Gründung der Stiftung einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Familienförderung geleistet. Damit wurde der Grundstein für einen gleichmäßigen Ausbau der Angebote durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gelegt.

Zu 9.: Der Landesfamilienförderplan wird zu Beginn des Haushaltsjahres 2010 in der neuen Legislaturperiode vorgelegt. Er wird gegenwärtig in seiner Struktur erarbeitet und anschließend mit allen zu beteiligenden Partnern im Bereich der Familienförderung abgestimmt.