Die Stelle des Bauhofleiters der Gemeinde Crossen SaaleHolzlandKreis wurde vor einiger Zeit öffentlich ausgeschrieben

August 2009 hat folgenden Wortlaut: Infolge des Inkrafttretens des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst wird nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern unterschieden. Für die Wahrnehmung eines Gemeinderatsmandates durch Beschäftigte derselben Gemeindeverwaltung entstehen deshalb zunehmend Konflikte, wie die Beschäftigungsverhältnisse zu bewerten sind.

Die Stelle des Bauhofleiters der Gemeinde Crossen (Saale-Holzland-Kreis) wurde vor einiger Zeit öffentlich ausgeschrieben. Die Stelle sollte nach dem alten Tarifrecht durch einen Angestellten besetzt werden. Demnach wäre es unter Anwendung von § 23 Abs. 4 Nr. 1 nicht möglich gewesen, dass der angestellte Leiter des Bauhofes gleichzeitig Mitglied des Gemeinderates ist. Der Leiter des Bauhofes ist zur Kommunalwahl am 7. Juni 2009 in den Gemeinderat Crossen gewählt worden.

Nach dem Arbeitsvertrag soll die Leitungstätigkeit des gemeindlichen Bauhofes zu 40 Prozent als Angestelltentätigkeit, im Übrigen zu 60 Prozent als Arbeitertätigkeit der Gemeinde ausgestaltet sein.

Zwischenzeitlich wurde das betroffene Gemeinderatsmitglied zum ehrenamtlichen Beigeordneten des Bürgermeisters gewählt. Sollte ein Verstoß gegen § 23 Abs. 4 Nr. 1 vorliegen, wäre diese Wahl rechtswidrig.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie lautete der tatsächliche Wortlaut der Ausschreibung zur Besetzung der Stelle des Leiters des Bauhofes der Gemeinde Crossen?

2. Wie lautet der tatsächliche Wortlaut der Stellenbeschreibung des Leiters des Bauhofes der Gemeinde Crossen?

3. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Beschäftigter einer Gemeinde auf Grundlage von § 23 Abs. 4 Nr. 1 unter Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst das Amt eines Gemeinderates nicht antreten bzw. verliert dieses Amt? Liegen diese Voraussetzungen im Fall des Leiters des Bauhofes der Gemeinde Crossen vor? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

4. Inwieweit ist bei der Formulierung des Wortlautes von § 23 Abs. 4 Nr. 1 davon auszugehen, dass ein Angestellter der Gemeinde Mitglied des Gemeinderates sein kann, wenn auf die Angestelltentätigkeit weniger als die Hälfte der gesamten Arbeitstätigkeit entfällt? Inwieweit ist dabei die Prüffeststellung der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Saale-Holzland-Kreis inkorrekt? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

5. Inwieweit hätte der Leiter des Bauhofes der Gemeinde Crossen das Amt des Gemeinderates auf Grundlage von § 23 Abs. 4 Nr. 1 nicht annehmen dürfen bzw. hätte der Gemeindearbeiter das Amt entziehen müssen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

6. Inwieweit ist die Wahl des ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinde Crossen rechtswidrig erfolgt, setzt doch die Wahl des ehrenamtlichen Beigeordneten dessen Mitgliedschaft im Gemeinderat gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 zwingend voraus? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

7. Welche Rechtsfolgen ergeben sich für die Gemeinde Crossen, sollte die Wahl des ehrenamtlichen Beigeordneten rechtswidrig erfolgt sein? Inwieweit sind Handlungen, die der ehrenamtliche Beigeordnete zwischenzeitlich vollzogen hat, rechtswidrig erfolgt und welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

8. Inwieweit sieht die Landesregierung aufgrund der Nichtanpassung der Thüringer Kommunalordnung an die aktuellen tarifrechtlichen Bestimmungen das Erfordernis, endlich eine gesetzliche Anpassung vorzuschlagen bzw. auf dem Verordnungsweg eine Klarstellung vorzunehmen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 18. September 2009 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde wurde der in der Anlage 1 zu diesem Schreiben beigefügte Wortlaut der Stellenausschreibung mitgeteilt.

Zu 2.: Von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde wurde der in der Anlage 2 zu diesem Schreiben beigefügte Wortlaut der Stellenbeschreibung mitgeteilt.

Zu 3.: Gemäß § 23Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Thüringer Kommunalordnung können zu Gemeinderatsmitgliedern gewählte Personen ihr Amt nicht antreten oder verlieren ihr Amt, falls sie gleichzeitig tätig sind als Beamte oder Angestellte der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört.

Wie die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde mitteilte, ist aufgrund der von der Gemeinde vorgenommenen Bewertung der hier in Rede stehenden Tätigkeit davon auszugehen, dass es sich um keine Angestelltentätigkeit handelt.

Zu 4.: Der Wortlaut des § 23 Abs. 4 Nr. 1 stellt auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ab. Verrichtet ein Beschäftigter überwiegend körperliche Arbeit, wird davon auszugehen sein, dass Unvereinbarkeit im o. g.

Sinne nicht gegeben ist.

Die Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde ist vertretbar.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

Zu 5. bis 7.:

Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 wird verwiesen.

Zu 8.: Auf die Antwort zu Frage 10 der Kleinen Anfrage 2932 des Abgeordneten Kuschel wird verwiesen.

Stellenausschreibung

Die Gemeinde Crossen an der Elster sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Bauhofleiter/in.

Es handelt sich um eine unbefristete Vollzeitarbeitsstelle mit Führungsverantwortung für vier weitere Mitarbeiter. Der/Die Stelleninhaber/in hat den Ablauf und die Durchführung der Arbeiten des Bauhofes vorausschauend zu planen, zu koordinieren und zu überwachen. Er/Sie führt zeitnah die erteilten Aufträge durch und handelt im Übrigen selbständig und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Effizienz und ist selbst als aktive/r Arbeiter/in tätig.

Für die vielseitige und verantwortungsvolle Tätigkeit suchen wir Bewerber/innen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Meister/in in einem bauhandwerklichen Beruf oder des Garten- und Landschaftsbaus bzw. Industriemeister mit einschlägiger Erfahrung in Führungsfunktion. Darüber hinaus sind Kenntnisse im kommunalen Haushaltswesen, des Satzungsrechts sowie sonstiger für das Aufgabengebiet geltender Gesetze und Verordnungen, insbesondere Sicherheitsvorschriften erforderlich.

Vorausgesetzt wird ein Führerschein mindestens der Klasse B. Der/Die Bewerber/in soll in der Gemeinde Crossen bzw. in der unmittelbaren Umgebung wohnen bzw. zum Umzug bereit sein und muss auch für Winter- und Wochenenddienste außerhalb der Regelarbeitszeit zur Verfügung stehen.

Die Vergütung erfolgt nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst.

Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen senden Sie bitte bis zum 22. September 2008 an die Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal, Nöben 3, 07613

Crossen an der Elster mit auf dem Briefkuvert aufgeführten Hinweis Bewerbung Bauhofleiter/in Crossen.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen der Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal, Herr Bierbrauer gern zur Verfügung.

Stellenbeschreibung Arbeitsvorgänge

1. Zuarbeit zu Dienstzeugnissen Stellenbewertungen - Zeitanteil 5 %

2. Weiterbildungsmaßnahmen, Lehrgänge, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften - Zeitanteil 20 %

3. Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Erarbeitung von Vorschlägen für Fremdvergaben sowie Einholung der Wertung der Angebote für Fremdvergaben - Zeitanteil 10 %

4. Zuarbeit zu Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie Rechnungen wegen Leistungen für Dritte - Zeitanteil 10 %

5. Mitarbeit in allen kommunalen Bauhofangelegenheiten - Zeitanteil 55 %.