Hochschule

Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/26

3. Die akademischen Mitarbeiter einer Hochschule des Landes (Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben, Bibliothekare im höheren Dienst und wissenschaftlicher Dienste) bilden neben den in § 5 genannten Gruppen eine weitere Gruppe, wenn mindestens fünf vom Hundert der akademischen Mitarbeiter dies beantragen. In diesem Fall bilden auf Antrag von mindestens fünf vom Hundert der Gruppenmitglieder die beamteten akademischen Mitarbeiter und die angestellten akademischen Mitarbeiter jeweils eine eigene Gruppe. Bilden die Beschäftigten einer Dienststelle nach Satz 1 mehr als zwei Gruppen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Personalrats (§ 17 Abs. 3), soweit das zur Anwendung von § 16 erforderlich ist. Wissenschaftliche Hilfskräfte und Tutoren sind Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes, soweit sie ein Studium abgeschlossen haben.

4. Dienststellenleiter der Hochschulen ist für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Rektor oder Präsident, im Übrigen der Kanzler. Für Personalvertretungsangelegenheiten ist der Kanzler ständiger Vertreter des Rektors oder Präsidenten.

Dienststellenleiter des Universitätsklinikums Jena ist der Kaufmännische Vorstand; er kann sich durch den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. Rektor, Präsident oder Kanzler können im Einzelfall in Ausübung ihrer Befugnis als Dienstvorgesetzte Maßnahmen direkt vor dem Personalrat vertreten.

5. Im Bereich des für Hochschulen zuständigen Ministeriums bilden die Beschäftigten in Dienststellen, die nicht Hochschulen oder Hochschulkliniken sind, gemeinsam eine eigenständige Gruppe. § 53 Abs. 6 gilt entsprechend. 33.§ 89 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 gelten für die in Nummer 1 genannten Beschäftigten nur dann, wenn sie es beantragen. 34.§ 90 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 werden aufgehoben.

35.§ 91 wird aufgehoben.

36.§ 92 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. Bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium wird neben dem nach diesem Gesetz zu bildenden Hauptpersonalrat ein besonderer Hauptpersonalrat für die Beschäftigten im Bereich Schulen gebildet. Für ihn gelten folgende Regelungen:

a) Der im Bereich Schulen zu bildende besondere Hauptpersonalrat besteht aus den nach § 5 zu bildenden Gruppen sowie den in Nummer 2

Buchst. a Satz 2 genannten Gruppen. Abweichend von § 53 Abs. 6 erhält eine Gruppe von bis zu 1 000 Gruppenangehörigen einen Vertreter,

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1 001 bis 4 000 Gruppenangehörigen zwei Vertreter, 4 001 und mehr Gruppenangehörigen drei Vertreter.

b) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt abweichend von § 53 Abs. 3 Satz 2 31 Mitglieder.

c) § 53 Abs. 6 Satz 2 findet keine Anwendung. 37.§ 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort Ersten durch das Wort Dritten ersetzt.

b) Absatz 3 Nr. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Begründung: Artikel 1:

1. Die Neufassung des § 2 regelt, dass die Personalvertretung in allen Angelegenheiten und Maßnahmen innerhalb der Dienststelle mitbestimmt. Grenzen der Mitbestimmung, wie sie die Verantwortungsgrenze des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holsteins beschreibt, werden durch die Verfahrensregelungen der Mitbestimmung eingehalten. Der Grundsatz der Mitbestimmung garantiert einen kontinuierlichen Austausch und eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung. Dies führt letztlich zur Vermeidung komplizierter und andauernder Mitbestimmungsverfahren nach diesem Gesetz.

Demselben Grundsatz genügt die Festschreibung der gleichberechtigten Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung.

Die Aufnahme eines so genannten allgemeinen politischen Mandats begegnet keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern die verfassungsrechtlichen Grenzen Beachtung finden. Angesichts der weit reichenden Umstrukturierungspläne und der großen Bedeutung des Öffentlichen Dienstes für die gesellschaftliche Struktur in Thüringen ist eine Ausweitung der die Entscheidung der Personalvertretungen und der Dienststellen mit beeinflussenden Kriterien hinsichtlich der Auswirkungen auf das gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Umfeld geboten und gerechtfertigt.

2. Durch die bisherige Definition der Beschäftigten sind eine Reihe von Personen, die aufgrund von anderen als in Absatz 1 beschriebenen Rechtsverhältnissen in der Dienststelle tätig sind, nicht umfasst. Dies soll durch die Ergänzung aufgehoben werden.

3. Das Wahlrecht für die Personalvertretungen wird auf das vollendete 16. Lebensjahr korrigiert.

Der Gesamtzeitraum einer Abordnung, in der ein Wahlrecht für die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle nicht entsteht, wird auf sechs Monate verkürzt. Angesichts der in § 75 vorgenommenen Verkürzung eines beteiligungsfreien Abordnungszeitraumes auf drei Monate ist die Verkürzung gerechtfertigt und garantiert die umfassende Beteiligung langfristig abgeordneter Beschäftigter in der aufnehmenden Dienststelle.

4. Der Vorschlag regelt die Größe der Personalvertretungen entsprechend der Anzahl der Beschäftigten sowie die Höchstzahl der Mitglieder neu.

In Absatz 3 wird neu aufgenommen, dass Frauen in Personalvertretungen vertreten sein müssen und entsprechend ihres Anteils an den Beschäftigten vertreten sein sollen.

5. Änderung im Hinblick darauf, dass es nur noch zwei Gruppen gibt sowie Folgeänderung aus Nummer 4 (Änderung des § 16)

6. Bei der Neubildung von Dienststellen fand bisher keine Neuwahl der Personalvertretung statt, wenn sich die Zahl der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle um nicht mehr als ein Fünftel verändert hat.