Nach gegenwärtigem Planungsstand entstehen der Gemeinde dabei Kosten von über 500 000 Euro

Oktober 2009 hat folgenden Wortlaut:

Das Land will nach gegenwärtigem Planungsstand die Landesstraße in der Ortslage Liebenstein (Ilm-Kreis) in den Jahren 2010 und 2011 grundhaft sanieren. Ein entsprechender Planfeststellungsbeschluss wurde im September 2009 erlassen und öffentlich ausgelegt. Zeitgleich will die Gemeinde Liebenstein die in ihrer Straßenbaulastträgerschaft befindlichen Straßennebenanlagen (Gehwege und Straßenbeleuchtung) grundhaft ausbauen.

Nach gegenwärtigem Planungsstand entstehen der Gemeinde dabei Kosten von über 500 000 Euro. Im September 2009 hat die Gemeinde beim Land eine Anmeldung zur Förderung kommunaler Straßenbaumaßnahmen gestellt. Sollte eine Förderung durch das Land in maximaler Höhe von 75 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt werden, würde der verbleibende Eigenanteil der Gemeinde, unter Berücksichtigung der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, noch rund 90 000 Euro betragen.

Die Gemeinde Liebenstein befindet sich in einer angespannten Haushaltslage. Für den laufenden Haushalt 2009 wurde eine Haushaltssperre erlassen. Für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung kann gegenwärtig keine freie Finanzspitze mehr ausgewiesen werden. Eine weitere Kreditaufnahme ist somit eher unwahrscheinlich. Zudem verfügt die Gemeinde über keine wesentlichen Rücklagen mehr.

In der Folge stellt sich die Frage, ob die Gemeinde, unabhängig von der Gewährung von Fördermitteln, in der Lage sein wird, den Eigenanteil für den grundhaften Ausbau der Straßennebenanlagen im Zusammenhang mit der Sanierung der Landesstraße aufbringen zum können. Die Darstellung des gemeindlichen Eigenanteils in einem rechtsgültigen Haushalt dürfte eine Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln sein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen kann die Gemeinde Liebenstein mit der Gewährung von Fördermitteln für den kommunalen Straßenausbau rechnen und inwieweit liegen diese Voraussetzungen gegenwärtig tatsächlich vor?

2. Unter welchen Voraussetzungen kann die Gemeinde Liebenstein mit einer Förderhöhe von 75 Prozent der förderfähigen Kosten rechnen und liegen diese Voraussetzungen gegenwärtig tatsächlich vor?

3. In welchen Fällen wurde in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 Gemeinden Fördermittel in Höhe von 75 Prozent für Maßnahmen des kommunalen Straßenbaus gewährt (bitte Einzelaufstellung)?

4. Nach welchem Verfahren muss die Gemeinde Liebenstein die Höhe der förderfähigen Kosten ermitteln?

Inwieweit und in welcher Größenordnung werden dabei die zu erhebenden Straßenausbaubeiträge berücksichtigt? Erfolgt dabei eine Berücksichtigung der Beiträge nach den Regelungen der gemeindlichen Straßenausbaubeitragssatzung oder durch Pauschalierungen? Wie wird das Berechnungsverfahren begründet?

5. Wann kann die Gemeinde Liebenstein mit einer Entscheidung zum gestellten Antrag der Fördermittelanmeldung rechnen? Inwieweit ist eine positive Entscheidung zur Fördermittelanmeldung als Fördermittelzusage zu bewerten?

6. Wie will die Gemeinde Liebenstein nach gegenwärtigen Erkenntnissen den gemeindlichen Eigenanteil für die nachgefragte Straßenbaumaßnahme (Gehwege, Straßenbeleuchtung) sichern? Inwieweit kommt dabei eine weitere Kreditaufnahme in Frage und wie wird dies mit Blick auf die gegenwärtige Haushaltslage begründet?

7. Welche Auswirkungen auf die geplante grundhafte Sanierung der Landesstraße in der Ortslage Liebenstein entstehen, wenn die Gemeinde nicht in der Lage sein sollte, den gemeindlichen Eigenanteil für den Ausbau der Gehwege und Straßenbeleuchtung aufzubringen?

8. Inwieweit besteht die Möglichkeit, dass das Land die Landesstraße in der Ortslage Liebenstein grundhaft saniert, ohne dass die Gemeinde gleichzeitig die Gehwege und die Straßenbeleuchtung grundhaft ausbaut?

9. Unter welchen Voraussetzungen kann die Gemeinde Liebenstein damit rechnen, dass zur Sicherung des gemeindlichen Eigenanteils für den kommunalen Straßenbau (Gehwege, Straßenbeleuchtung) investive Bedarfszuweisungen vom Land gewährt werden?

Das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 23. November 2009 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Fördermittel für den kommunalen Straßenbau werden auf Grundlage der Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung des kommunalen Straßenbaus vom 28. September 2007 (RL-KSB) ausgereicht.

Die Maßnahme Nebenanlagen an der Landesstraße L 2149 in der Ortslage Liebenstein ist gemäß o. g.

Richtlinie grundsätzlich förderfähig. Die Maßnahme wird im Entwurf des Förderprogramms des Haushaltsjahres 2010 berücksichtigt. Die Einordnung ins Programm stellt jedoch noch keine rechtliche Zusage auf eine Förderung dar.

Eine Entscheidung über den Antrag ist erst möglich, wenn die Gemeinde alle Voraussetzungen gemäß RLKSB erfüllt. Hierzu zählt u. a. auch die Vorlage der rechtsaufsichtlichen Würdigung (Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung). Zurzeit liegen noch keine vollständigen Antragsunterlagen vor.

Zu 2. und 3.: Die Förderhöhe im Rahmen des kommunalen Straßenbaus beträgt grundsätzlich immer 75 Prozent der eine Übersicht der einzelnen Vorhaben der Kommunen wird daher verzichtet.

Zu 4.: Rechtsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten ist die Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung des kommunalen Straßenbaus.

Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Zuwendungsempfänger und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands erfolgt eine pauschale Ermittlung der Straßenausbaubeiträge.

Gemäß Anlage 9 der RL-KSB würde bei einer Förderung der Maßnahme der Gemeinde Liebenstein eine Pauschale von 55 vom Hundert in Ansatz gebracht.

Zu 5.: Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu 6.: Nach Auskunft der für die Gemeinde zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hat die Gemeinde Liebenstein die nachgefragte Straßenbaumaßnahme zwar in den Finanzplan für das Haushaltsjahr 2010 eingestellt. Ob jedoch eine Kreditaufnahme im Jahr 2010 genehmigungsfähig ist, kann derzeit von der Rechtsaufsichtsbehörde noch nicht beurteilt werden. Dies hängt nicht zuletzt von den für die Haushaltsjahre 2010 bis 2013 noch zu prognostizierenden Einnahmen und Ausgaben ab. Der Haushaltsplan der Gemeinde Liebenstein für das Jahr 2010 liegt der Rechtsaufsichtsbehörde noch nicht vor.

Zu 7.: Wenn die Gemeinde den Eigenanteil für die Gemeinschaftsmaßnahme nicht aufbringt, kann die Baumaßnahme nicht begonnen werden.

Zu 8.: Das Vorhaben wurde als Gemeinschaftsvorhaben geplant. Die Umsetzung dieser Planung ist bautechnisch nur gemeinsam möglich, da die gesamte Planung hierauf ausgelegt ist.

Zu 9.: Die Gewährung von Bedarfszuweisungen für defizitäre Gemeinden zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen richtet sich nach Ziffer II der Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Bedarfszuweisungen nach § 24 Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 15. Januar 1998 8/1998 S. 326), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschriften vom 27. Februar 2002 11/2002 S. 847-848). Carius Minister.