Wie viele Waffen wurden in den Jahren 2004 bis 2009 nach § 54 Abs

Oktober 2009 hat folgenden Wortlaut:

Im Jahr 2007 hat die Polizeiinspektion Hildburghausen im Rahmen der Amtshilfe gemäß § 48 Abs. 2 Polizeiaufgabengesetz für das Landratsamt Hildburghausen (Waffenbehörde) Waffen sichergestellt. Diese Waffen wurden bei einem privaten Waffenhändler bis Mitte 2009 eingelagert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Waffen wurden in den Jahren 2004 bis 2009 nach § 54 Abs. 2 Waffengesetz eingezogen (bitte auflisten nach Jahresscheiben, Landkreis bzw. kreisfreier Stadt)?

2. Wie viele Waffen wurden in den Jahren 2004 bis 2009 nach § 46 sichergestellt (bitte auflisten nach Jahresscheiben, Landkreis bzw. kreisfreier Stadt)?

3. In wie vielen Fällen wurde die Polizei im Amtshilfeverfahren mit der Einziehung/Sicherstellung beauftragt (bitte auflisten nach Jahresscheiben, Landkreis bzw. kreisfreier Stadt)?

4. In wie vielen Fällen wurden sichergestellte Waffen nach § 46 Abs. 5 verwertet (bitte auflisten nach Jahresscheiben, Landkreis bzw. kreisfreier Stadt)?

5. In wie vielen Fällen wurden eingezogene bzw. sichergestellte Waffen durch die zuständigen Behörden oder die Polizei in Amtshilfe bei privaten Waffenhändlern eingelagert (bitte auflisten nach Jahresscheiben, Landkreis bzw. kreisfreier Stadt)?

6. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt eine Einlagerung bei privaten Waffenhändlern?

7. Inwieweit erhalten private Waffenhändler für die Einlagerung von eingezogenen bzw. sichergestellten Waffen eine Entschädigung und wie bewertet dies die Landesregierung? Wie wird die Entschädigung berechnet?

8. Für welchen Zeitraum ist die Einlagerung eingezogener bzw. sichergestellter Waffen bei privaten Waffenhändlern zulässig?

9. Welche Aufbewahrungsmöglichkeiten sind bei zuständigen Behörden bzw. Polizei gegeben und in welchen Fällen werden diese genutzt?

Drucksache 5/126 Thüringer Landtag - 5.:

Die Einlagerungen bei privaten Waffenhändlern erfolgen auf privatrechtlicher Grundlage (Aufbewahrungsvertrag).

Zu 7.: Wenn Waffenbehörden selbst keine bzw. nicht ausreichend für Waffen haben, können sie z. B. Waffenhändler mit der Verwahrung beauftragen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den marktüblichen Preisen.

Zu 8.: Es gibt keine gesetzliche Regelung, die den Zeitraum der Aufbewahrung begrenzt.

Zu 9.: Die Waffenbehörden halten in der Regel geeignete Waffenschränke bzw. Waffenräume zur Aufbewahrung sichergestellter oder eingezogener Waffen und Munition vor und nutzen diese im Rahmen ihrer Kapazitäten. Die Polizei asserviert Waffen grundsätzlich in den Waffen- und Asservatenkammern der Polizeidienststellen. Die Aufbewahrung regelt der Runderlass des Thüringer Innenministeriums für die Behandlung von Asservaten im Bereich der Thüringer Polizei - Asservatenordnung.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.