Verbot von Himmelslaternen

Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat als Bündelungsbehörde des Landes auf Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes eine Verordnung zum Verbot von Himmelslaternen erlassen. Die Verordnung bestimmt u.a., dass die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden für die Durchsetzung der Verordnung als zuständig erklärt werden Nr. 41/2009, S. 1663).

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie begründet die Landesregierung die Bestimmung, dass die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden für zuständig erklärt wurden, die Verordnung durchzusetzen? Welche Kriterien zur Zweckmäßigkeit dieser Regelung wurden dabei mit welchen Ergebnissen untersucht?

2. Mit welchen Mitteln können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden nach Auffassung der Landesregierung die Zuständigkeit zur Durchsetzung der Verordnung tatsächlich durchsetzen? In welcher Höhe sollen dabei die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden im Zusammenhang mit den Regelungen des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes einen finanziellen Ausgleich für die Durchsetzung der Verordnung erhalten und wie wird diese Auffassung durch die Landesregierung begründet?

3. Welche personellen Ressourcen sind aus Sicht der Landesregierung erforderlich, damit die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden die Durchsetzung der Verordnung auch tatsächlich im Sinne des Verordnungsgebers realisieren können und inwieweit sind diese Ressourcen gegenwärtig tatsächlich vorhanden?

4. Inwieweit war die Bestimmung zur Zuständigkeit der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden vor Erlass der Verordnung mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem Thüringer Landesfeuerwehrverband abgestimmt? Welche einzelnen Hinweise und Anregungen haben die kommunalen Spitzenverbände und der Thüringer Landesfeuerwehrverband bei der Erarbeitung der Verordnung gegeben und aus welchen Gründen wurden diese Hinweise und Anregungen durch die Landesregierung möglicherweise nicht berücksichtigt?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Befugnis des Landesverwaltungsamtes, die Zuständigkeit zur Durchsetzung des Flugverbots für Fluglaternen (Himmelslaternen) gemäß § 2 Abs. 3 Thüringer Fluglaternenverordnung auf die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden zu übertragen, ergibt sich aus § 51 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 Thüringer Ordnungsbehördengesetz (OBG). Nach dieser Bestimmung kann in ordnungsbehördlichen Verordnungen des Landesverwaltungsamtes die Zuständigkeit als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz auf andere Behörden übertragen werden. Im Falle der Fluglaternenverordnung ergab sich diese Notwendigkeit, weil für die Aufgaben der örtlichen Gefahrenabwehr, einschließlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, grundsätzlich die kommunalen Ordnungsbehörden zuständig sind (§ 4 Abs. 1 OBG, § 36 Abs. 1 Nr. 1 Einer besonderen Zweckmäßigkeitsprüfung bei der Aufgabenübertragung bedurfte es daher nicht.

Zu 2.: Wer gegen das Flugverbot verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 2 Abs. 1 Die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde (§ 47 Abs. 1 Die Ordnungsbehörde wird tätig, sobald sie davon Kenntnis erhält, dass jemand entgegen dem Verbot Fluglaternen steigen lassen will oder gegen das Flugverbot verstoßen hat. Als Ersatz für den hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand erhält die Kommune die Bußgelder und Verwarnungsgelder als eigene Einnahmen (§ 18 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - § 1 Abs. 2 Thüringer Finanzausgleichsgesetz - Zu 3.:

Ein Personalmehrbedarf wird nicht gesehen.

Zu 4.: Der Verordnungsentwurf ist mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem Thüringer Feuerwehr-Verband abgestimmt worden. Das Landesverwaltungsamt ist dabei dem Wunsch nach einem generellen Flugverbot nachgekommen. Weitere Hinweise und Anregungen hat es nicht gegeben.