Investition

Oktober 2009 hat folgenden Wortlaut:

Laut der Verwaltungsvorschrift zu § 7 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung dürfen bei den jeweiligen Haushaltsansätzen nur diejenigen Ausgaben und Einnahmen veranschlagt werden, die im bereffenden Haushaltsjahr voraussichtlich auch kassenwirksam werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen Zweck hat der Haushaltsgrundsatz der Kassenwirksamkeit?

2. Wie wird seitens der Finanzverwaltung gegenüber dem Gemeinderat nachgewiesen, dass der Haushaltsgrundsatz der Kassenwirksamkeit im Rahmen der Veranschlagung auch tatsächlich eingehalten wurde?

3. Gibt es haushaltsrechtliche Vorgaben, wonach die Finanzverwaltung verpflichtet ist, eine sich über mehrere Jahre erstreckende Investition bereits in voller Höhe im Jahre des Beginns des Investitionsvorhabens als Ausgabe im Vermögenshaushalt zu veranschlagen?

4. Gibt es förderrechtliche Vorgaben, wonach die Finanzverwaltung verpflichtet ist, eine sich über mehrere Jahre erstreckende Investition bereits in voller Höhe im Jahre des Beginns des Investitionsvorhabens als Ausgabe im Vermögenshaushalt zu veranschlagen?

5. Welche Folgen hat es, wenn Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt, diese aber im Vollzug des Haushaltsplans nicht kassenwirksam werden?

6. Wann sind die dauernde Leistungsfähigkeit und die Grundsätze einer geordneten Haushaltswirtschaft gefährdet?

7. Auf welche Weise muss eine Gemeinde gegenüber nachweisen, dass ein bestimmtes Investitionsvorhaben die dauernde Leistungsfähigkeit nicht gefährdet?

8. Wie werden in der Haushaltsplanung der Gemeinde Investitionsvorhaben dargestellt und vollzogen, welche sich auf Grund ihres Volumens über mehrere Haushaltsjahre erstrecken?

9. Welche Möglichkeiten hat der Gemeinderat um sicherzustellen, dass die Haushaltsgrundsätze über die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben durch die Finanzverwaltung gesetzeskonform berücksichtigt werden?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Der Haushaltsgrundsatz der Kassenwirksamkeit dient der Umsetzung der Haushaltsgrundsätze der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit.

Der Kassenwirksamkeitsgrundsatz des § 56 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit § 7 Abs. 1 bestimmt daher, dass nur die tatsächlich zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan des jeweiligen Haushaltsjahres zu veranschlagen sind.

Zu 2.: Der Nachweis erfolgt über die Jahresrechnung gemäß § 80 Bei der Jahresrechnung handelt es sich um eine Soll-Rechnung, in welcher auf die Einnahmen und Ausgaben auf Grund der von der Verwaltung erteilten Annahme- und Auszahlungsanordnungen bis zum Abschlusstag (31.12.) abgestellt wird. Die Jahresrechnung umfasst den kassenmäßigen Abschluss gemäß § 78 und die Haushaltsrechnung gemäß § 79 Soweit im Rahmen der Jahresrechnung vermehrt hohe Reste ausgewiesen werden, kann dies ein Hinweis darauf sein, dass dem Grundsatz der Kassenwirksamkeit nicht immer ausreichend Rechnung getragen wurde.

Unter Berücksichtigung möglicher Reste aus dem Vorjahr hätte dies möglicherweise zur Folge, dass die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben nach § 79 Abs. 3 Satz 1 einen Überschuss ausweist, welcher dann im Rahmen der abzuschließenden Jahresrechnung der allgemeinen Rücklage zuzuführen wäre (§ 79 Abs. 3 Satz 2 Für den umgekehrten Fall wäre ein Soll-Fehlbetrag auszuweisen. zu 6.:

Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist gefährdet, wenn nach der Finanzplanung in einem Haushaltsfolgejahr ein Zuführungsbedarf vom Vermögenshaushalt an den Verwaltungshaushalt besteht. Bei dieser Einschätzung bleiben Zuführungen aus Sonderrücklagen unberücksichtigt. Die geordnete Haushaltswirtschaft erscheint dann gefährdet, wenn die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der §§ 53, 54 nicht oder nicht genügend beachtet werden.

Zu 7.: Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden im Investitionsprogramm der Gemeinde erfasst. Dieses ist wiederum Bestandteil der Finanzplanung gemäß § 62 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Da die Betrachtung der dauernden Leistungsfähigkeit den gesamten Finanzplanungszeitraum von fünf Jahren umfasst, sind die möglichen Auswirkungen über die Entwicklung der so genannten freien Spitze für jeden Dritten sofort erkennbar.

Zu 8.: Die Darstellung im Haushaltsplan richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift über die Muster zum gemeindlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in Thüringen Nach deren Nummer 2 wird unter anderem das Muster für die Einzelpläne (Anlage 10 Muster zu § 5 für verbindlich erklärt. Soweit sich Investitionsvorhaben über mehrere Jahre erstrecken und im laufenden Haus haltsjahr erstmals veranschlagt werden sollen, sind die hieraus voraussichtlich im laufenden Haushaltsjahr fällig (kassenwirksam) werdenden Ausgaben unter Spalte drei und die Verpflichtungsermächtigungen unter Spalte vier zu veranschlagen. Der Gesamtausgabebedarf wäre unter Spalte sieben aufzuführen. Die Spalten fünf, sechs und acht, die jeweils die Vorjahre betreffen würden, müssten für das gewählte Beispiel jeweils einen Betrag in Höhe von 0,00 Euro ausweisen, da ja eine erstmalige Veranschlagung im laufenden Haushaltsjahr erfolgt. Auf die Antwort zu Frage 1 wird ergänzend verwiesen.

Zu 9.: Da nach § 57 Abs. 1 ausschließlich der Gemeinderat über die Haushaltssatzung nebst Anlagen in öffentlicher Sitzung beschließt, hat dieser hierüber alle Möglichkeiten etwaige Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.