Nebentätigkeiten hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in Thüringen

Der Landrat des Ilm-Kreises Dr. Benno Kaufhold übt neben seinem Amt als kommunaler Wahlbeamter eine Nebentätigkeit als Dozent an der Berufsakademie (BA) Gera aus. Andererseits strebt er wegen Arbeitsüberlastung an, im Rahmen einer Änderung der Hauptsatzung des Kreistages, einen zweiten (ehrenamtlichen) Beigeordneten zu installieren, was den Kreishaushalt mit circa 1 000 Euro (Aufwandsentschädigung und Sachkosten) pro Monat zusätzlich belasten würde. Die Genehmigung für Nebentätigkeiten bei hauptamtlich kommunalen Wahlbeamten muss die oberste Dienstbehörde des Beamten erteilen. Bei hauptamtlich kommunalen Wahlbeamten ist dies die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Insofern liegen der Landesregierung Informationen über die Genehmigungsanträge von Nebentätigkeiten kommunaler Wahlbeamter vor.

Wir fragen die Landesregierung:

1. In wie vielen Fällen wurde in den vergangenen fünf Jahren die Genehmigung mit welcher Begründung versagt?

2. Inwieweit müssen aus einer Nebentätigkeit erzielte Gelder bzw. Entschädigungen an wen abgeführt werden?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Ausübung von Nebentätigkeiten hauptamtlich kommunaler Wahlbeamter und wie begründet sie ihre diesbezügliche Position?

4. Wie viele hauptamtliche kommunale Wahlbeamte in Thüringen üben neben ihrem Amt in welcher Form eine Nebentätigkeit aus?

5. Inwieweit steht die Tätigkeit des Landrates des Ilm-Kreises als Dozent der BA Gera möglicherweise im Widerspruch mit seinen dienstlichen Pflichten als Landrat und müsste insofern versagt werden, gibt doch der Landrat als Begründung für die Schaffung einer zweiten Beigeordnetenstelle Arbeitsüberlastung an?

Wie wird diese Auffassung begründet?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: In zwei Fällen wurde die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit versagt. Die Versagung der Genehmigung wurde jeweils damit begründet, dass die konkrete Ausübung der Nebentätigkeit den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann.

Zu 2.: Die Abführung der Vergütungen richtet sich nach den §§ 7 bis 10 der Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamten. Die Ablieferungspflicht ist je nach Art der Nebentätigkeit unterschiedlich geregelt.

Zu 3.: Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen zum Nebentätigkeitsrecht auch für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte. Die Ausübung einer Nebentätigkeit durch hauptamtliche kommunale Wahlbeamte ist rechtlich zulässig, sofern die Nebentätigkeit entweder genehmigungsfrei ist oder keine gesetzlichen Versagungsgründe vorliegen.

Zu 4.: In 52 Fällen haben hauptamtliche kommunale Wahlbeamte den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden eine Nebentätigkeit angezeigt, bzw. wurde der Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit bewilligt. Beispielhaft können folgende Nebentätigkeiten genannt werden: Dozent, Unternehmensberater, Mitgliedschaft im Vorstand einer Stiftung, Betrieb einer Windkraftanlage etc.

Zu 5.: Herrn Dr. Benno Kaufhold wurde zuletzt die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit in Form der Durchführung einer 30 Stunden (á 45 Minuten) umfassenden Lehrveranstaltung an der Staatlichen Studienakademie Gera - Berufsakademie Gera - für die Zeit vom 21. August bis 8. Oktober 2009 erteilt. Die zeitliche Beanspruchung betrug wöchentlich nicht mehr als acht Stunden. Nach Auskunft der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde lagen sonstige Versagungsgründe gemäß § 66 Abs. 2 Thüringer Beamtengesetz nicht vor. Die Rechtsaufsicht teilte ferner mit, dass aus ihrer Sicht auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass die Ursache für die angesprochene Arbeitsüberlastung des Landrats in der zeitlich geringfügigen Ausübung seiner Nebentätigkeit als Lehrbeauftragter zu sehen ist.

Da die in § 110 Thüringer Kommunalordnung geregelte, maximal zulässige Anzahl von drei Beigeordneten je Landkreis nicht überschritten wird, steht der Landesregierung eine weitergehende Bewertung der Notwendigkeit eines zweiten ehrenamtlichen Beigeordneten nicht zu. Die Personal- und Organisationshoheit kommunaler Gebietskörperschaften ist Teil der kommunalen Selbstverwaltung. Zweckmäßigkeits- und Ermessensfragen innerhalb der kommunalen Selbstverwaltung sind der Rechtsaufsicht entzogen.