Die Aufgabenträger der Wasserver und Abwasserentsorgung können sich nach § 58 Abs

Satz 4 GO Zweckverbände müssen Bescheide selbst erstellen

Das Thüringer Innenministerium hat die in der 5. Plenarsitzung am 20. November 2009 zur Beantwortung verbliebene Mündliche Anfrage namens der Landesregierung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 4 GO mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 wie folgt beantwortet:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage können kommunale Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung mit privaten Dritten so genannte Geschäftsbesorgungsverträge abschließen und welche Aufgaben darf dabei der kommunale Aufgabenträger auf private Dritte zur Erledigung übertragen?

Die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung können sich nach § 58 Abs. 4 Satz 2 und § 61 Abs. 2 Thüringer Wassergesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben privater Dritter bedienen. Hinsichtlich der Grenze zwischen einer noch zulässigen Erfüllungs- und Verwaltungshilfe durch einen Dritten und einer unzulässigen Abgabe der Entscheidungsverantwortung, kommt es auf den Einzelfall an.

2. Welchen gesetzlichen Klarstellungsbedarf ergibt sich aus Sicht der Landesregierung aus der zitierten Entscheidung des und wie wird diese Auffassung begründet?

Eine abschließende Meinungsbildung der Landesregierung kann erst nach einer Hauptsacheentscheidung erfolgen.

3. Welche Auswirkungen hat die zitierte Entscheidung des auf den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden und dem privaten Unternehmen und wie wird diese Auffassung begründet?

Auswirkungen auf den Geschäftsbesorgungsvertrag ergeben sich aus dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes grundsätzlich nicht. Zwischenzeitlich erfolgt die Geschäftsbesorgung im Übrigen nicht mehr durch einen privaten Dritten.

4. Welche Auswirkung hat die zitierte Entscheidung des auf die Erhebung der Abwasserbeiträge im Bereich des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Gotha und Landkreisgemeinden, einschließlich der in der Vergangenheit festgesetzten und erhobenen steuerlichen Nebenleistungen wie Zinsen und Säumniszuschläge?

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch aussteht und abzuwarten bleibt.

Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung wirkt ausschließlich zwischen den Parteien.

Auf die bereits kraft Gesetzes entstandenen Säumniszuschläge hat die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes keine Auswirkungen. Gleiches gilt auch für die Erhebung von Stundungszinsen.