Gegenwärtig erhebt die Gemeinde von den Grundstückseigentümern Grundstücksdaten für die Erhebung von

Oktober 2009 hat folgenden Wortlaut:

Die Gemeinde Kella hat in den vergangenen Jahren offensichtlich beitragsfähige Straßenausbaumaßnahmen realisiert. So wurde u. a. die Straße Angerweg grundhaft ausgebaut. Dabei kamen wohl auch Fördermittel (z. B. aus dem Dorferneuerungsprogramm) zum Einsatz.

Gegenwärtig erhebt die Gemeinde von den Grundstückseigentümern Grundstücksdaten für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.

Die Gemeinde hat am 19. Dezember 2007 eine Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen erlassen. Diese wurde im Amtsblatt Nr. 12 der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar bekannt gemacht.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Straßen wurden wann und mit welchem Investitionsaufwand durch die Gemeinde Kella grundhaft ausgebaut (bitte Einzelaufstellung)?

2. In welcher Höhe wurden der Gemeinde welche Fördermittel für die nachgefragten Ausbaumaßnahmen gewährt und welche Auswirkungen hat die Gewährung der Fördermittel auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (bitte Einzelaufstellung)?

3. Welche der nachgefragten Straßen sind aus Sicht der Gemeinde mit welcher Begründung straßenausbaubeitragspflichtig? Wie hoch ist dabei jeweils der umlagefähige Investitionsaufwand und wie wird dies seitens der Gemeinde begründet (bitte Einzelaufstellung)?

4. Wann ist für die nachgefragten Straßen die Beitragspflicht entstanden und wie wird dies seitens der Gemeinde begründet (bitte Einzelaufstellung)?

5. Inwieweit kann die Gemeinde für Ausbaumaßnahmen, bei denen die Beitragspflicht bis zum 31. Dezember 2006 entstanden ist, Straßenausbaubeiträge auf Grundlage der Satzung vom 19. Dezember 2007 erheben, ist doch die rückwirkende Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen gesetzlich ausgeschlossen? Wie wird die Auffassung seitens der Gemeinde und der Landesregierung begründet?

6. Wann plant die Gemeinde die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen?

7. Wie hat die Gemeinde die Informationspflicht vor Investitionsbeginn nach § 13 Thüringer Kommunalabgabengesetz umgesetzt?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Laut Auskunft der Gemeinde erfolgte ein grundhafter Ausbau in folgenden Straßenzügen: Jahr Straße Kosten 1994/95 Angerweg (Dorfstraße) ca. 226 000 DM (ca. 115 551 Euro) 2008 Bei der Kirche ca. 47 593 Euro 2009 Rothsgasse (komplett)

Vietsgasse und Bei der Kirche (teilweise) ca. 109 877 Euro

Zu 2.: Das für die Förderung zuständige Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz teilte hierzu Folgendes mit: In der Gemeinde Kella wurde zur Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse im Jahr 1994 die Gestaltung der Dorfstraße mit 69 484,57 Euro gefördert. Des Weiteren die Planung des Vorhabens mit 11 504,07 Euro. Antragsteller und Zuwendungsempfänger war in beiden Fällen die Gemeinde Kella.

Zum damaligen Zeitpunkt galt die Regelung, wonach Straßenausbaubeiträge vor der Förderung abzusetzen waren. Im Nachgang erhobene Beiträge führen zu einer Neufestlegung des Zuschusses ohne Auswirkungen auf die beitragspflichtigen Bürger.

Die aktuell und in der Vergangenheit getroffenen Regelungen zur Behandlung von Anliegerbeiträgen im Rahmen der Förderung von kommunalen Straßenbaumaßnahmen mit Mitteln der Dorferneuerung hatten und haben eine einheitliche Belastung aller Beteiligten zum Ziel.

Zuwendungen der Dorferneuerung für derartige dörfliche Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen sollten und sollen den Bewohnern und der Gemeinde zugute kommen, um die Lebensverhältnisse in den Dörfern nachhaltig zu verbessern. Diese Herangehensweise basiert auf einer Vorgabe des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung und des Küstenschutzes, wonach durch die Förderung der Dorferneuerung die Produktions- und Arbeitsbedingungen der Land- und Forstwirtschaft sowie die Lebensverhältnisse der Bevölkerung im ländlichen Raum, insbesondere der bäuerlichen Familien zu verbessern sind. Dementsprechend sollte und soll auch die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse im Rahmen der Dorferneuerung die Gemeinde und die Anlieger entlasten.

Zu 3.: Gemäß Mitteilung der Gemeinde besteht nach §§ 7, 7a Thüringer Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Kella zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für folgende Straßen eine Straßenausbaubeitragspflicht:

- Vietsgasse,

- Bei der Kirche und

- Rothsgasse.

Nach Auskunft der Gemeinde beträgt aufgrund einer Mischsatzberechnung für die einzelnen Straßen der Umlageanteil für die Anlieger 53,57 vom Hundert am beitragsfähigen Investitionsaufwand. Hiervon trägt die Gemeinde durch die Beitragspflicht gemeindeeigener Grundstücke nochmals 5,5 vom Hundert.

Zu 4.: Gemäß § 7a Abs. 6 Satz 1 entsteht bei wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen die Beitragsschuld jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Somit ist für die im Jahr 2008 an der Straße Bei der Kirche durchgeführten Investitionsmaßnahmen die Beitragsschuld mit Ablauf des 31. Dezember 2008 entstanden.

Zu 5.: Bis zum 31. Dezember 2006 sind keine Beitragspflichten entstanden.

Zu 6.: Für die Maßnahme aus dem Jahr 2008 wurden durch die Gemeinde Kella bereits Bescheide über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge erlassen.

Zu 7.: Am 15. April 2008 (fünf Monate vor Baubeginn) erfolgte im Gemeindesaal Kella eine Informationsveranstaltung u.a. zum Thema zukünftige Straßenausbaubeiträge. Zu dieser Veranstaltung wurden alle Haushalte der Gemeinde Kella schriftlich eingeladen.