ThürLHO ein Interessenbekundungsverfahren zur Fremdbewirtschaftung der Kantine durchzuführen

H. und 28 v. H. erheblich wirtschaftlicher ist.

Der Rechnungshof hat daraufhin das TIM aufgefordert, gemäß § 7 ein Interessenbekundungsverfahren zur Fremdbewirtschaftung der Kantine durchzuführen. Für den Fall, dass dies nicht zu einem positiven Ergebnis führt, empfahl er Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und Kostensenkung des derzeitigen Kantinenbetriebs (Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung, Durchführung regelmäßiger Betriebsvergleiche, Erhöhung der Produktivität des Kantinenpersonals und/oder Optimierung des Personalbestands).

Das TIM hat daraufhin eine eigene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung angestellt. Im Ergebnis dieser Untersuchung hat es zugesagt, ein Interessenbekundungsverfahren zur Fremdbewirtschaftung durchzuführen und die Umstellung auf eine Fremdbewirtschaftung zu veranlassen, wenn das Ergebnis des Verfahrens dies zulässt.

Damit ist das TIM der Empfehlung des Rechnungshofs gefolgt. Dieser wird den weiteren Fortgang des Verfahrens begleiten.

24 Mängel bei der Festsetzung und Beitreibung von Rückforderungen im Vollzug des BAföG (Kapitel 04 74) Öffentliche Mittel für Ausbildungsförderung nach dem BAföG sind sparsam und zweckgebunden einzusetzen. Einem missbräuchlichen bzw. nachträglich unberechtigten Bezug von BAföG-Leistungen haben die Ämter für Ausbildungsförderung entgegenzuwirken.

Entstehende Rückforderungsansprüche sind durch die zeitnah festzusetzen, beizutreiben und an die öffentliche Hand zurückzuführen. Die jährlich ansteigende Höhe der allein durch die Thüringer Ämter beizutreibenden Rückforderungen hatte sich zum Dezember 2007 auf rund 5,6 Mio. bei insgesamt 4.865 Fällen belaufen.

Die Staatlichen Rechnungsprüfungsstellen Gera und Suhl haben im Auftrag des Thüringer Rechnungshofs die Verwaltungsentscheidungen in Rückforderungsfällen im Vollzug des BAföG an 12 der insgesamt 24 geprüft. Dabei stellten sie fest, dass das Verwaltungshandeln der geprüften Ämter und des Thüringer Landesverwaltungsamts bei der Festsetzung und Beitreibung von Rückforderungen eine Reihe von Mängeln aufwies. Diese haben dazu geführt, dass Rückforderungen oftmals nicht oder erst nach Jahren beigetrieben werden konnten.

So waren bei der Festsetzung und Beitreibung von Rückforderungen in einer Reihe von Fällen die Zeiträume zwischen den einzelnen Arbeitsschritten unangemessen lang. Vorgänge ruhten bei den Ämtern bis zu 5, in Einzelfällen sogar bis zu 10 Jahren. Auch beim wurde über Widersprüche zu Rückforderungsbescheiden mitunter erst nach über drei Jahren entschieden.

Bei 5 der geprüften Ämter waren überdies 27 Festsetzungsakten mit offenen Rückforderungsbeträgen von insgesamt rund 27,3 T zwischenzeitlich vernichtet bzw. unauffindbar, so dass allein in diesen Fällen die Forderungen nicht mehr beigetrieben werden konnten.

Die Rechnungsprüfungsstellen haben die unzureichende Wahrnehmung der anleitenden und koordinierenden Aufsichtspflichten des Thüringer Kultusministeriums beanstandet und verschiedene Anregungen und Empfehlungen zur ordnungsgemäßen und zeitnahen Aufgabenerledigung durch die und des gegeben.

Das Kultusministerium ist den Anregungen der Rechnungsprüfungsstellen gefolgt und hat folgende Maßnahmen zur Beseitigung der Arbeitsrückstände und einer künftig ordnungsgemäßen Bearbeitung der Rückforderungsfälle und Widerspruchsverfahren eingeleitet: x Erlass von organisatorischen Regelungen zur Archivierung und Vernichtung von Akten an den x planmäßige Besetzung der Widerspruchsstelle beim Studentenwerk Thüringen mit 1,5 Mitarbeitern sowie mit einer für ein Jahr befristeten Einstellung eines weiteren Mitarbeiters in dem Bereich zur Aufarbeitung der Rückstände von Widerspruchsverfahren, x Erlass von Arbeitsanweisungen für die im Hinblick auf die Vorgehensweise bei Vorausleistungsfällen, Mahnverfahren und erfolglosen Vollstreckungsverfahren bei Forderungen der sowie x Erlass von einheitlichen Grundsätzen für den Verzicht auf die Erhebung von Stundungszinsen.

Der Rechnungshof erwartet, dass diese vom Kultusministerium eingeleiteten Maßnahmen gewährleisten, die Rückforderungsansprüche von BAföG-Leistungen durch die künftig ordnungsgemäß und zeitnah festzusetzen, beizutreiben und an die öffentliche Hand zurückzuführen.