Aktiengesetz

Das Verwaltungsgericht Gera hat jüngst in einem Streitfall über das Verfahren zur Besetzung mehrerer Aufsichtsräte kommunaler Unternehmen vertreten, dass entgegen der Besetzung bei so genannten sonstigen Gremien nicht die Spiegelbildlichkeit der kommunalen Vertretung zugrunde zu legen ist. Während also bei der Besetzung der Ausschüsse zwingend auf die Stärke der vertretenen Fraktionen zu achten sei, könne die kommunale Vertretung bei der Besetzung sonstiger Gremien nach politischen Mehrheitsverhältnissen verfahren (AZ: 2 K 731/09 Ge).

Ich frage die Landesregierung:

1. Was ist nach Auffassung der Landesregierung unter einem sonstigen Gremium gemäß § 27 zu verstehen und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

2. Wie bewertet die Landesregierung, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Besetzung von Ausschüssen ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht jedoch bei der Besetzung anderer Gremien, in denen die Gemeinde vertreten ist? Welche Bedeutung kommt hierbei der Bestimmung des § 27 Abs. 1 Satz 8 zu? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

3. Mit welcher Zielstellung hatte die Landesregierung dem Landtag die Formulierung des § 27Abs. 1 Satz 8 in Drucksache 3/2206 vorgeschlagen?

4. Inwieweit sieht die Landesregierung das Erfordernis einer klarstellenden Regelung zur spiegelbildlichen Besetzung von Aufsichtsorganen kommunaler Gesellschaften und wie wird diese Auffassung begründet?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 wie folgt beantwortet:

Im Zusammenhang mit der Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien nach § 27 Thüringer Kommunalordnung wurden in der Vergangenheit bereits Kleine Anfragen gestellt, die mit den Drucksachen 2/549, 4/63, 4/4749 und 4/5515 beantwortet wurden. Hierauf wird zunächst verwiesen.

Zu 1.: Sonstige Gremien im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 8 sind alle Gremien, die spiegelbildlich entsprechend den Mehrheitsverhältnissen im Gemeinderat zu besetzen sind. Inwieweit neben den Ausschüssen nach der Thüringer Kommunalordnung auch andere Gremien spiegelbildlich zu besetzen sind, richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben, denen die jeweiligen Gremien unterliegen (z.B. gesellschaftsrechtliche Vorgaben gemäß oder Aktiengesetz) und im Übrigen nach der Hauptsatzung der Gemeinde (siehe auch Antwort zu Frage 3). Es kommt daher auf die rechtlichen Gegebenheiten im Einzelfall an.

Zu 2.: Die zwingende Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 3 (Zusammensetzung der Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis) rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass Ausschüsse Untergliederungen des Gemeinderates sind, die für bestimmte Aufgabenbereiche anstelle des Gemeinderates entscheiden oder dessen Beschlüsse vorbereiten (§ 26 Abs. 1). Andere Gremien, in denen die Gemeinde vertreten ist, haben nicht die Funktion von Ausschüssen im Sinne des § 26 § 27 Abs. 1 Satz 8 ordnet an, das nähere Besetzungsverfahren von Ausschüssen und sonstigen Gremien in der Hauptsatzung einheitlich zu regeln. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Zu 3.: Die Zielstellung ergibt sich aus dem im Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/2206 - in Nummer 14 Buchst. a, Doppelbuchst. bb enthaltenen Wortlaut und der Begründung hierzu. Dort ist ausgeführt: Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die Gemeinden alle Gremien, die spiegelbildlich entsprechend den Mehrheitsverhältnissen zu besetzen sind, nach einem in der Hauptsatzung festzulegenden einheitlichen Verfahren besetzen.

Zu 4.: Das Erfordernis einer klarstellenden Regelung wird nicht gesehen.