In welcher Art und Weise werden an Autismus erkrankte Kinder und Jugendliche derzeit im Freistaat Thüringen schulisch betreut und

Dezember 2009 hat folgenden Wortlaut:

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welche Höhe schätzt die Landesregierung die Zahl der an Autismus erkrankten Kinder und Jugendlichen im Freistaat Thüringen ein?

2. In welcher Art und Weise werden an Autismus erkrankte Kinder und Jugendliche derzeit im Freistaat Thüringen schulisch betreut und gefördert?

3. Welche Einrichtungen erfüllen die Aufgabe der schulischen Betreuung und Förderung von an Autismus erkrankten Kindern und Jugendlichen im Freistaat Thüringen?

4. Welche dieser Einrichtungen werden in welchem Umfang vom Freistaat Thüringen finanziell getragen?

5. Wie hat sich die Zahl der an Autismus erkrankten Kinder und Jugendlichen in den unter Frage 3 benannten Einrichtungen seit dem Jahr 2004 entwickelt (bitte nach Einrichtungen und Jahren getrennt ausweisen)?

a) Wie hat sich die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die aus dem Freistaat Thüringen stammen, seit dem Jahr 2004 entwickelt (bitte nach Einrichtungen und Jahren getrennt ausweisen)?

b) Wie hat sich die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die aus anderen Bundesländern stammen, seit dem Jahr 2004 entwickelt (bitte nach Einrichtungen, Herkunftsbundesland und Jahren getrennt ausweisen)?

6. Auf welche Höhe belaufen sich die jährlichen Kosten für die Betreuung und Förderung der Schüler?

7. Wer übernimmt die Kosten für die Betreuung?

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. Januar 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Zahl der an Autismus erkrankten Kinder und Jugendlichen kann nicht geschätzt werden, da keine belastbaren Angaben über die Häufigkeit dieser Behinderung vorliegen. Weitestgehend wird dieser Personenkreis in die Gruppe der Menschen mit geistiger Behinderung eingeordnet.

Zu 2.: Kinder und Jugendliche mit Autismus benötigen sonderpädagogische Förderung und Lern- und Unterstützungsangebote, die im Thüringer Förderschulgesetz und in der Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung geregelt sind.

Zu 3.: Schülerinnen und Schüler mit Autismus können in Thüringen in einer wohnortnahen allgemein bildenden Schule im Gemeinsamen Unterricht integrativ beschult werden.

Sollten die erforderlichen Rahmenbedingungen für den Gemeinsamen Unterricht an der zuständigen allgemein bildenden Schule nicht gewährleistet sein beziehungsweise nicht hergestellt werden können, dann besuchen Kinder und Jugendliche die Förderschule, die ihrem vorrangigen Förderbedarf entspricht.

Zu 4.: Der Freistaat Thüringen trägt den Personalaufwand für die Lehrer und Sonderpädagogischen Fachkräfte an staatlichen Schulen sowie für die Erzieher an Grundschulhorten. Der nicht zum Personalaufwand gehörende übrige Aufwand ist Schulaufwand, der vom Schulträger zu tragen ist. Die Schulträger erhalten als Ausgleich für diese Ausgaben vom Land als besondere Ergänzungszuweisung jährlich für jeden Schüler einen Sachkostenbeitrag (Schullastenausgleich). Den als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft gewährt das Land staatliche Finanzhilfen zu den Kosten der Lehrkräfte und des Schulaufwands in Höhe von 85 vom Hundert der an vergleichbaren staatlichen Schulen entstehenden Kosten.

Zu 5.: Hierzu liegen keine statistischen Daten vor.

Zu 6.: Die Höhe der Kosten für die Betreuung und Förderung der autistischen Schülerinnen und Schüler ist nicht bekannt; vergleiche auch Antwort zu Frage 1.

Gegebenenfalls entstehen zu Lasten der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe Aufwendungen für integrative Beschulung und ergänzende ambulante oder stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe.

Zu 7.: Soweit im Einzelfall Anspruch auf Eingliederungshilfe in der Regel in Form von Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) besteht, sind durch die Sozialhilfeträger diese Kosten ergänzend zu den eigentlichen Beschulungsaufwendungen zu übernehmen.