Zweckverband

In Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 63 hat die Landesregierung in Drucksache 5/230 erklärt: Nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes liegen diesem keine Informationen zu einem außergerichtlichen Vergleich zwischen dem Zweckverband und einem Dritten, welcher im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juni 2006 die externe Abfallentsorgung durchgeführt hat, vor. Mit dieser Information erfolgte auch die Beantwortung der Teilfragen 2 bis 7. Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist Rechtsaufsichtsbehörde des Zweckverbands für Abfallwirtschaft Südwestthüringen (ZASt).

Aus dem Wirtschaftsplan 2009 des Zweckverbands für Abfallwirtschaft Südwestthüringen (ZASt), Seite 9, ist zu entnehmen: Im Rahmen einer europaweiten VOL-Ausschreibung für eine Entsorgungsdienstleistung wurde die Firma NBS mit der Entsorgung der Abfälle vom 1. Juni 2005 bis 31. August 2006 beauftragt. Damit war die Entsorgungssicherheit ab dem 1. Juni 2005 durch eine externe Entsorgung außerhalb des Verbandsgebietes gewährleistet. Die mit der externen Entsorgung für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. August 2006 beauftragte Firma NBS hat leider nach dem Ende der Vertragslaufzeit Klage gegen den Zweckverband eingereicht. Dieser Rechtsstreit wurde im Jahr 2008 im Rahmen eines Vergleichs beendet.

Der Beschluss zur außergerichtlichen Einigung im Rechtsstreit ZASt-SULO (als Rechtsnachfolger der Firma NBS) wurde durch den Werksausschuss am 3. März 2008 (Beschluss-Nr.: W 01/06/08) gefasst.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Landes- und kommunale Behörden waren in welcher Art und Weise bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 63 beteiligt? Welche Stellungnahmen haben diese Behörden möglicherweise abgegeben (bitte Einzelaufstellung nach Behörden)?

2. Inwieweit war der ZASt bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 63 beteiligt? Welche Stellungnahme hat dabei der ZASt möglicherweise abgegeben? Weshalb wurde möglicherweise auf eine Beteiligung des ZASt bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 63 verzichtet?

3. Wie erklärt die Landesregierung ihre Antwort in Drucksache 5/230 auf die Kleine Anfrage Nr. 63 unter Berücksichtigung der oben dargestellten Information aus dem Wirtschaftsplan 2009 des ZASt und des Beschlusses W 01/06/08 des Werksausschusses des ZASt vom 3. März 2008?

4. Wie beantwortet die Landesregierung die Teilfragen 1 bis 7 aus der Kleinen Anfrage Nr. 63 unter Berücksichtigung der oben dargestellten Information aus dem Wirtschaftsplan 2009 des ZASt und des Beschlusses W 01/06/08 des Werksausschusses des ZASt vom 3. März 2008?

5. Sollte die Landesregierung bei der Beantwortung der Teilfragen 1 bis 7 aus der Nr. 63 bei ihren Antworten in der Drucksache 5/230 trotz der oben dargestellten Information aus dem Wirtschaftsplan 2009 des ZASt und des Beschlusses W 01/06/08 des Werksausschusses des ZASt vom 3. März 2008 bleiben, wie wird dies begründet?

6. Inwieweit unterliegt der nachgefragte Vergleich zwischen dem ZASt und der Firma SULO einer rechtsaufsichtlichen Würdigung oder Genehmigung und wie wird diese Auffassung begründet?

7. Welche rechtsaufsichtlichen Aktivitäten gab es im Zusammenhang mit der Diskussion und Beschlussfassung des Wirtschaftsplans 2009 des ZASt? Inwieweit kommen dabei die kommunalrechtlichen Bestimmungen zur Haushaltswirtschaft zur Anwendung? Wie werden die nachgefragten rechtsaufsichtlichen Aktivitäten begründet?

8. Ist es aus Sicht der Landesregierung zulässig, dass ausschließlich der Werksausschuss des ZASt über den nachgefragten Vergleich beschließt, die Verbandsversammlung also insofern nicht beteiligt war?

Wie wird diese Auffassung begründet?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 8. Februar 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Neben dem Thüringer Landesverwaltungsamt, dessen Stellungnahme inhaltlich vollumfänglich der Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 63 entspricht, wurden auch die Thüringer Staatskanzlei, das Thüringer Justizministerium sowie das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz beteiligt. Durch die Thüringer Staatskanzlei, das Thüringer Justizministerium sowie das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz wurden keine inhaltlichen Ergänzungen vorgetragen.

Zu 2.: Der Zweckverband für Abfallwirtschaft Südwestthüringen wurde bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 63 nicht beteiligt. Auch im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage geht die Zuständigkeit der staatlichen Aufsicht für den Bereich des eigenen Wirkungskreises nicht über eine Rechtsaufsicht hinaus.

Unter rechtsaufsichtlichen Gesichtspunkten bestand jedenfalls keine Veranlassung zu einem diesbezüglichen Auskunftsersuchen.

Zu 3.: Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat auf Grund des vorliegenden Wirtschaftsplans 2009 zwar Kenntnis über den in Rede stehenden abgeschlossenen Vergleich. Ihm ist jedoch nichts Näheres darüber bekannt. Die Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 63 ist daher umfassend.

Zu 4.: Die Landesregierung hat der Beantwortung der Teilfragen 1 bis 7 der Kleinen Anfrage Nr. 63 nichts hinzuzufügen.

Zu 5.: Auf die Beantwortung der Frage 4 wird verwiesen.

Zu 6.: Es entspricht der geltenden Rechtslage, dass der Abschluss des o. g. außergerichtlichen Vergleichs nicht der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.

Zu 7.: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine rechtsaufsichtlichen Maßnahmen im Rahmen der Prüfung des Wirtschaftsplanes 2009 eingeleitet.

Zu 8.: Nach § 5 Abs. 3 Buchst. g der im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 3/2008 öffentlich bekannt gemachten Betriebssatzung des Eigenbetriebes des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft Südwestthüringen, ist die Zuständigkeit des Werkausschusses für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit Verpflichtungen für den Eigenbetrieb gegeben, sofern sich dies aus der Geschäftsordnung des Eigenbetriebs ergibt. Der Festlegung in § 5 Abs. 3 der Betriebssatzung des Eigenbetriebes des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Südwestthüringen stehen keine gesetzlichen Bestimmungen gegenüber, aus welchen sich ergeben könnte, dass eine Zuständigkeit des Werkausschusses unzulässig wäre.

Darüber hinaus obliegt der Verbandsversammlung nach der o. g. Satzung die Aufgabe der Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten der Werkleitung und des Werkausschusses. Die Verbandsversammlung ist insofern beteiligt.