Wird diese Frist versäumt können die Finanzämter im Rahmen ihres Ermessens so genannte Verspätungszuschläge festsetzen und

Mai des Folgejahres bei den zuständigen Finanzämtern einzureichen sind. Steuerlich Beratene erhalten über diverse Verwaltungserlasse gegenwärtig eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres.

Wird diese Frist versäumt, können die Finanzämter im Rahmen ihres Ermessens so genannte Verspätungszuschläge festsetzen und erheben.

Im Freistaat Bayern soll es nach einer Information zum Kammertag 2009 der Steuerberaterkammer Thüringen zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und den bayerischen Steuerberaterkammern eine Vereinbarung geben, wonach bei Einhaltung bestimmter Quoten zu bestimmten Terminen die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen durch die Steuerberater auf einen Zeitraum zum 28. Februar des nächst folgenden Jahres verlegt werden sollen. Dieses so genannte Kontingentierungsmodell geht auf die Praxis in Österreich zurück.

Diese abweichenden Fristenregelungen in Bayern entsprechen dem realistischen Bearbeitungszyklus der Steuererklärungen durch Steuerberater. Viele steuerrelevante Bescheinigungen und oft auch Teile der Steuerformulare (z. B. Körperschaftsteuer) stehen frühestens ab März des Folgejahres zur Verfügung, so dass erst dann sinnvoll mit den Erklärungsarbeiten durch die Steuerberater begonnen werden kann.

Für Thüringen ist eine vergleichbare Vereinbarung, wie sie in Bayern getroffen wurde, nicht bekannt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist der Thüringer Landesregierung die dargestellte Vereinbarung aus dem Freistaat Bayern bekannt und welchen Informationsaustausch gab es in dieser Hinsicht zwischen Bayern und Thüringen sowie unter den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder?

2. Hat die Landesregierung die bayerische Vereinbarung schon mit der Steuerberaterkammer Thüringen besprochen und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

3. Unter welchen Voraussetzungen ist es nach Ansicht der Landesregierung möglich, dass auch in Thüringen die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen auf den 28. Februar des nächst folgenden Jahres verlängert wird und wie wird dies begründet?

4. Beabsichtigt die Landesregierung für Thüringen eine Regelung zu treffen, wonach die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen auf den 28. Februar des nächst folgenden Jahres verlängert wird und wie wird dies begründet? Was spricht möglicherweise gegen eine solche neue Fristenregelung?

5. Beabsichtigt die Landesregierung über eine Bundesratsinitiative eine bundeseinheitliche Regelung anzustreben, die der dargestellten Vereinbarung in Bayern entspricht und wie wird dies begründet?

6. Wie wird derzeit die Gewährung von Fristverlängerungen in Thüringen gehandhabt - eher großzügig oder eher restriktiv? Gibt es dabei Unterschiede in der Behandlung von steuerlich Beratenen und steuerlich nicht Beratenen?

7. Unter welchen Voraussetzungen setzen die Thüringer Finanzämter Verspätungszuschläge bei nicht fristgerechter Einreichung der Steuererklärungen fest? Welches Ermessen haben dabei die Thüringer Finanzämter?

8. In wie vielen Fällen wurden in Thüringen für das Steuerjahr 2007 die Steuererklärungen nicht fristgemäß eingereicht (bitte Einzelaufstellung nach Finanzämtern absolut und verhältnismäßig zur Gesamtzahl der Steuerfälle je Finanzamt)?

9. In wie vielen Fällen wurden für das Steuerjahr 2007 Verspätungszuschläge durch Thüringer Finanzämter festgesetzt und erhoben (bitte Einzelaufstellung nach Finanzämtern)? Welche kassenwirksamen Einnahmen wurden dadurch erzielt (bitte Einzelaufstellung nach Finanzämtern)?

Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. Februar 2010 wie folgt beantwortet:

Das Gemeinsame Konzeptpapier der Steuerberaterkammern München und Nürnberg und der Bayerischen Steuerverwaltung vom 25. September 2009 beinhaltet ein Pilotprojekt zwischen den benannten Steuerberaterkammern und den Pilotfinanzämtern Burghausen, Cham, Hof, Memmingen und Passau. Ziel des Projektes ist es, den Abgabe- und Veranlagungsprozess so zu gestalten, dass Steuererklärungen von steuerlich beratenen Steuerpflichtigen gleichmäßig über einen bestimmten Zeitraum abgegeben werden und zum 28. Februar des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Jahres sämtliche Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht sind. Während die Abgabefrist allgemein auf den 28. Februar verlängert wird, erfordert dies im Gegenzug, dass der Steuerberater bzw. die Steuerberaterin oder die Steuerberatungsgesellschaft zum 30. September 40 Prozent, zum 31. Dezember 75 Prozent und zum 28. Februar 100 Prozent der Steuererklärungen fertig gestellt und beim Finanzamt eingereicht hat. Die Teilnahme der Steuerberater, Steuerberaterinnen bzw. Steuerberatungsgesellschaften an dem Pilotprojekt ist freiwillig.

Zu 1.: Der Thüringer Landesregierung ist das Gemeinsame Konzeptpapier vom 25. September 2009 bekannt. Der Vertreter des Bayerischen Staatministeriums der Finanzen unterrichtete in den zuständigen Fachgremien den Bund und die anderen Länder über das dem Konzeptpapier zugrundeliegende Pilotprojekt. Die Frage der fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen ist fortlaufend Thema dieser Gremien, aber auch der Gespräche zwischen Steuerverwaltung und den Präsidenten der Steuerberaterkammern.

Zu 2.: Das Pilotmodell der bayerischen Finanzverwaltung war Gegenstand einer Besprechung der Steuerberaterkammer Thüringen mit der Finanzministerin am 26. November 2009. Es wurde vereinbart, die Ergebnisse des Testes in Bayern abzuwarten.

Zu 3.: Das Kontingentierungsmodell zielt auf eine frühere und gleichmäßigere Abgabe von Steuererklärungen, nicht dagegen auf eine pauschale Fristverlängerung bis zum 28. Februar. Eine kontinuierliche Abgabe von Steuererklärungen ist Basis für eine gleichmäßige Auslastung der Kapazitäten der Steuerverwaltung. Darüber hinaus ist die Abgabe von Steuererklärungen Grundlage für die Festsetzung von Steuern und der Abschlusszahlungen. Jedes Modell für Fristenverlängerungen muss gewährleisten, dass die Steuererklärungen kontinuierlich bei den Finanzämtern eingehen und Abschlusszahlungen nicht willkürlich hinausgeschoben werden können.

Mit begründetem Einzelantrag auf Fristverlängerung ist in Thüringen eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar des nächstfolgenden Jahres möglich (siehe unten zu Fragen 5 und 6).

Zu 4:

Die bayerische Vereinbarung ist ein Pilotprojekt. Das Ergebnis des Pilotprojektes bleibt zunächst abzuwarten.

Die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen werden durch gleichlautende Fristenerlasse der Länder (bundeseinheitlich) geregelt. Für steuerlich beratene Steuerpflichtige ist die Abgabefrist allgemein bis zum 31. Dezember des Folgejahres verlängert.Aufgrund begründeter Einzelanträge kann das Finanzamt sowohl bei steuerlich beratenen wie auch bei steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen bis zum 28. Februar des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Jahres verlängern.

Die Thüringer Landesregierung hat in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die sich 2008 mit den Steuererklärungsfristen beschäftigt hat, bereits ein Kontingentierungsmodell, ähnlich der jetzt von Bayern pilotierten Verwaltungsregelung, vorgeschlagen. Die Ergebnisse dieses Pilotmodells sollen zunächst abgewartet werden. Eine Bundesratsinitiative für eine gesetzliche Regelung ist nicht geplant.

Zu 7.: Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und die Ermessenskriterien sind in § 152 der Abgabenordnung geregelt. Voraussetzung für einen Verspätungszuschlag ist, dass eine abzugebende Steuererklärung nicht oder zu spät beim Finanzamt eingereicht wird und die Versäumnis nicht entschuldbar erscheint. Sind die Voraussetzungen erfüllt, berücksichtigt das Finanzamt bei seinem Ermessen, ob und in welcher Höhe der Verspätungszuschlag festzusetzen ist, als Ermessenskriterien die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenen Zahlungsanspruchs, das Verschulden des Steuerpflichtigen, insbesondere die Dauer der Fristüberschreitung, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und den Zweck des Verspätungszuschlages, den Steuerpflichtigen künftig zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten.

Zu 8.: Die Beantwortung der Frage ergibt sich aus nachfolgender Tabelle.:

Die Beantwortung der Frage ergibt sich aus nachfolgender Tabelle. Die kassenwirksamen Einnahmen beziehen sich auf Verspätungszuschläge zur Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer; Verspätungszuschläge zur Gewerbesteuer fließen den Gemeinden zu.