Wildgatter in Rotwildgebieten

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Wie viele und welche Rotwildgebiete in Hessen sind mit einem Wildgatter versehen?

Frage 2. Wie viele Rotwildgebiete in Hessen bestehen ohne Gatter?

In Hessen sind 17 Rotwildgebiete ausgewiesen. In zwei dieser Rotwildgebiete sind Teilbereiche großflächig durch Gatter abgegrenzt. Es handelt sich dabei um das Wildschutzgebiet Reinhardswald im gleichnamigen Rotwildgebiet sowie das Waldschutzgebiet Gatter Edersee im Rotwildgebiet Burgwald/Kellerwald.

Frage 3. Ist es richtig, dass im Waldschutzgebiet Gatter Edersee das Gatter erneuert werden soll?

Im Forstamt Edertal besteht seit Anfang des letzten Jahrhunderts ein Gatter, in dem in den Dreißigerjahren des vergangenen Jahrhunderts unter anderem auch Dam- und Muffelwild ausgesetzt wurde. Das Gatter befindet sich in einem reparaturbedürftigen Zustand. Es ist daher beabsichtigt, über die laufenden Unterhaltungsarbeiten hinaus innerhalb der nächsten vier bis sechs Jahre eine Grundinstandsetzung vorzunehmen und dabei nicht reparable Abschnitte zu erneuern.

Frage 4. Wenn ja, aus welchen Gründen?

Das Waldschutzgebiet Gatter Edersee stellt für die Ferienregion eine Attraktion mit hohen Besucherzahlen dar. Das Gebiet wird der Allgemeinheit zum Zwecke der Erholung durch eine gelenkte naturverträgliche Erschließung zugänglich gemacht. Durch das Gatter können die Besucher des Waldschutzgebiets Gatter Edersee mehrere Wildarten konzentriert in ihrem Lebensraum beobachten. Die eingerichteten Besucherkanzeln werden stark frequentiert.

Diese Maßnahme leistet somit auch einen wertvollen Beitrag zur Stärkung des ländlichen Raums, hier der Region Kellerwald.

Frage 5. Welche Kosten soll eine Instandsetzung des Gatters verursachen?

Die Gesamtkosten werden mit rund 900.000 veranschlagt. Hiervon entfallen rund 700.000 auf Löhne für die Forstwirte des Forstamtes Edertal, die im Rahmen des normalen Betriebsvollzugs die Instandsetzungsarbeiten durchführen. Mit dieser Maßnahme werden zugleich frei gewordene Kapazitäten im Waldarbeiterbereich sinnvoll und effektiv genutzt, die im Forstamt Edertal durch die Reduzierung des Holzeinschlags im Waldschutzgebiet entstanden waren.

Frage 6. Aus welchen Haushaltsmitteln sollen die Kosten aufgebracht werden und in welchem Zeitraum?

Die Kosten werden aus dem Budget des Forstamtes in dem oben bereits genannten Zeitraum aufgebracht.

Frage 7. Wann soll mit der Instandsetzung des Gatters begonnen werden?

Hierzu verweise ich auf die Antwort zu Frage 3.

Frage 8. Wie teuer waren die aufgetretenen Wildschäden in den letzten drei Jahren im Waldschutzgebiet Gatter Edersee?

Die mit weitem Abstand am stärksten ins Gewicht fallenden Wildschäden im Waldschutzgebiet Gatter Edersee sind Schälschäden an Waldbeständen.

Diese werden durch regelmäßige Schälschadensaufnahmen erfasst. Eine gezielte monetäre Bewertung bezogen auf den Einzelfall wäre sehr aufwendig und erfolgt daher nicht. Wildschäden auf den forstfiskalischen Wiesen im Waldschutzgebiet wurden vom Forstamt Edertal mit eigenen Arbeitskräften behoben.

Ersatz für Wildschäden an nicht landeseigenen oder vom Land verpachteten landwirtschaftlichen Flächen wurde in den letzten drei Jahren nicht geltend gemacht.

Frage 9. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, statt einer Instandsetzung des Gatters finanzielle Hilfen bei dem Ausgleich von Wildschäden zu leisten?

Keine. Der Ausgleich von Wildschäden ist in den §§ 29 bis 35 Bundesjagdgesetz und in den §§ 33 bis 37 Hessisches Jagdgesetz abschließend geregelt.

Darüber hinausgehende Leistungen des Landes würden ohne Rechtsgrund erfolgen.

Frage 10. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit, den Problemen mit Wildschäden durch eine stärkere Bejagung im Waldschutzgebiet zu begegnen?

Grundsätzlich kann Wildschäden durch stärkere Bejagung begegnet werden.

Die Hegepflicht nach § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz steht einer Bejagung bis zum Erlöschen eines unerwünschten Schalenwildbestandes grundsätzlich entgegen.

Frage 11. Aus welchen Gründen kommen aus Sicht der Landesregierung andere Rotwildgebiete in Hessen ohne ein Gatter aus, das Waldschutzgebiet Gatter Edersee, welches auf der gesamten nördlichen Seite bereits durch den Edersee eingegrenzt ist, aber nicht?

Im früheren Wildschutzgebiet Edersee, das am 5. Dezember 1990 als Waldschutzgebiet Gatter Edersee ausgewiesen wurde, kommen nicht nur das in diesem Raum autochthone Rot-, Schwarz- und Rehwild, sondern auch noch die Schalenwildarten Dam- und Muffelwild vor. Nach Entfernung des Gatters müsste damit gerechnet werden, dass das Wild in die angrenzenden Jagdbezirke auswechselt, die Leistungsfähigkeit der dort vorhandenen Lebensgrundlagen überfordert und zur Verschärfung der Wildschadenssituation beiträgt.

Die Größe oder eine teilweise vorhandene natürliche Begrenzung eines Rotwildgebietes ist nicht ausschlaggebend für die Errichtung eines umschließenden Gatters. So existieren auch in anderen Rotwildgebieten Gatterflächen zum Schutz junger Waldbestände, die aber kleinflächiger sind.

Frage 12. Hält es die Landesregierung als vereinbar mit der FFH-Richtlinie, ein FFH-Gebiet einzuzäunen und damit die Wanderung von größeren Tieren einzuschränken?

Das Waldschutzgebiet Gatter Edersee existierte bereits zum Zeitpunkt des FFH-Gebietsvorschlags Kellerwald und ist in dieser Form Bestandteil des per Standarddatenbogen beschriebenen FFH-Gebietsvorschlags geworden.

Die unter verschiedenen Kategorien des Standarddatenbogens enthaltenen Angaben stehen dem Gatter nicht entgegen bzw. integrieren es. Die Frage nach der Vereinbarkeit ist daher hier konkret fallbezogen bereits positiv geklärt.

Das Gatter trägt zur wirksamen Besucherlenkung und Beruhigung des Waldschutzgebiets Gatter Edersee bei und ist Bestandteil dieses FFH-Gebietes.