Nebentätigkeitsverordnung

Januar 2010 hat folgenden Wortlaut:

In der Antwort zur Kleinen Anfrage in Drucksache 5/165 heißt es, dass in 52 Fällen hauptamtliche kommunale Wahlbeamte den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden eine Nebentätigkeit angezeigt haben. Bezug nehmend auf die Thüringer Nebentätigkeitsverordnung, die Regelungen in der Thüringer Kommunalordnung sowie dem Thüringer Beamtengesetz und unter Bezugnahme auf die Antwort zu der Kleinen Anfrage in Drucksache 3/2694 aus dem Jahre 2002 frage ich die Landesregierung:

1. Welche der nachfolgend genannten Tätigkeiten der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten gelten als Nebentätigkeiten bzw. welche gehören zum Hauptamt eines Wahlbeamten, welche Tätigkeiten sind der Privatperson zuzuordnen?

a) Verwaltungsratsvorsitzender und/oder Kreditausschussvorsitzender der Sparkasse (kraft Amtes als kommunaler Wahlbeamter)

b) Vorsitzender oder Stiftungsratsmitglied in einer Stiftung der Kommune/des Landkreises

c) Aufsichtsratsvorsitzender bzw. Aufsichtsratsmitglied in einer rein kommunalen Gesellschaft als gesetzlicher Vertreter des Mit- bzw. Gesellschafters

d) Gesetzlicher Vertreter des Mitgesellschafters als Aufsichtsrat in einer Gesellschaft mit kommunalem Anteil unter 50 Prozent

2. Welche der für die o.g. Ämter bezahlten Sitzungsgelder und sonstigen Vergütungen (pauschale Aufwandsentschädigungen oder Fahrtkosten) kann der hauptamtliche Wahlbeamte behalten bzw. hat er an die Kommune abzuführen? Gibt es dafür eine Freibetragsregelung - wenn ja, in welcher Höhe bei welcher Gehaltsgruppe?

3. Falls es eine Abführungspflicht gibt: Hat die Landesregierung Kenntnis davon, ob diese Gelder durch die kommunalen Wahlbeamten abgeführt werden und wer kontrolliert dies? Ist dafür eine separate Haushaltsstelle einzurichten?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. März 2010 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: a)

Eine Sparkasse ist nach § 1 Abs. 1 des Thüringer Sparkassengesetzes eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder und der Vorsitzende des Verwaltungsrates einer Sparkasse sind aufgrund einer Rechtsnorm verpflichtet, das öffentliche Ehrenamt wahrzunehmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist zugleich Vorsitzender des Kreditausschusses (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Die Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Sparkasse ist ein öffentliches Ehrenamt im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 der Thüringer Nebentätigkeitsverordnung die der kommunale Wahlbeamte neben seinem Hauptamt wahrzunehmen hat. Die Thüringer Nebentätigkeitsverordnung gilt über § 122 auch für kommunale Wahlbeamte. Jedoch finden in dem speziellen Fall der Übernahme des Amtes eines Mitglieds im Verwaltungsrat einer Sparkasse die Bestimmungen über die Nebentätigkeit der Beamten keine Anwendung (§ 8 Abs. 3 2. HS b)

Das Thüringer Stiftungsgesetz enthält keine Regelungen dazu, ob es sich bei der Mitgliedschaft oder dem Vorsitz im Stiftungsrat um ein öffentliches Ehrenamt handelt. Stiftungen nach dem Thüringer Stiftungsgesetz sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 Ob die Mitgliedschaft oder der Vorsitz im Stiftungsrat einer rechtsfähigen kommunalen Stiftung ein öffentliches Ehrenamt darstellt, oder als Nebentätigkeit zu qualifizieren ist, ist anhand der in § 2 genannten Voraussetzungen sowie anhand der Satzung der rechtsfähigen Stiftung im Einzelfall zu prüfen.

c) und d)

In den Organen eines Unternehmens des privaten Rechts, in denen die kommunale Gebietskörperschaft vertreten ist (z. B. Gesellschafterversammlung) gelten die allgemeinen Vertretungsregeln gem. § 31 Abs. 1, § 109 Abs. 1 Hier werden die kommunalen Gebietskörperschaften gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister oder Landrat. Diese Tätigkeit gehört zum Hauptamt.

In Organen des Unternehmens, in denen nach dem Recht der Kapitalgesellschaften nicht die kommunalen Gebietskörperschaften selbst, sondern natürliche Personen Mitglieder sind (z. B. Aufsichtsrat), finden § 31 Abs. 1, § 109 Abs. 1 keine Anwendung. Dies ergibt sich auch aus § 26 Abs. 2 Nr. 14, § 105 Abs. 2 Satz 2 wonach die kommunale Gebietskörperschaft auch den Bürgermeister bzw. Landrat, aber auch einen anderen Vertreter bestellen kann. Deshalb handelt es sich in diesen Fällen weder um eine zum Hauptamt gehörende Tätigkeit, noch um ein öffentliches Ehrenamt, sondern um eine Nebentätigkeit. Dies gilt unabhängig vom Grad der kommunalen Beteiligung.

Zu 2.: Vergütung für eine Nebentätigkeit ist nach § 7 Abs. 1 jede Gegenleistung, in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. Als Vergütung im Sinne des § 7 Abs. 1 gilt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 nicht der Ersatz der Fahrtkosten. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind nach § 7 Abs. 3 in vollem Umfang als Vergütung anzusehen.

Die Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrates einer Sparkasse, welche den Vorsitz im Kreditausschuss mit umfasst, ist ein neben dem Hauptamt wahrgenommenes öffentliches Ehrenamt und damit keine Nebentätigkeit. Insoweit gilt die Thüringer Nebentätigkeitsverordnung nicht. Eine Ablieferungspflicht nach § 8 für diesbezüglich erhaltene Vergütungen besteht nicht. Dies gilt auch für die Mitgliedschaft oder den Vorsitz im Stiftungsrat einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts.

Die Mitgliedschaft oder der Vorsitz im Stiftungsrat einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts sowie die Mitgliedschaft oder der Vorsitz im Aufsichtsrat einer Gesellschaft stellen Nebentätigkeiten dar. Diese Nebentätigkeiten werden nicht in § 9 genannt. Insoweit findet § 8 Danach dürfen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst i. S. d. § 8 Abs. 1 grundsätzlich keine Vergütungen gewährt werden. Soweit Vergütungen ausnahmsweise nach § 8 Abs. 1 Satz 2 gewährt werden können, dürfen diese im Kalenderjahr folgende Beträge nach § 8 Abs. 3 insgesamt nicht übersteigen: für Beamte in den Besoldungsgruppen Euro (Bruttobetrag)

Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder dem ihm gleichstehenden Dienst oder auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, sind von dem Beamten bei Überschreitung der o. g. Höchstbeträge an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern.

Zu 3.: In den Fällen, in denen den Rechtsaufsichtsbehörden bekannt ist, dass hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten aufgrund der von ihnen ausgeübten Nebentätigkeiten Vergütungen zugeflossen sind, die unter den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 fallen und die die Höchstbeträge nach § 8 Abs. 2 überschritten haben, erfolgte eine entsprechende Kontrolle durch die jeweils zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Der Differenzbetrag wurde an den Dienstherrn abgeführt.

Sofern Vergütungen aus Nebentätigkeiten abzuliefern sind, handelt es sich dabei um die Einnahmeart Ablieferung aus Nebentätigkeit, für die eine Haushaltsstelle mit der Gruppierungsziffer 150 einzurichten ist.