Kreditkarte

Die UBAB, der keine Hinweise auf eine beabsichtigte Nutzung des Bauwerkes als Stall vorlagen, wies den Bauherrn im Genehmigungsbescheid aber darauf hin, dass Abweichungen von der Baugenehmigung, insbesondere die Änderung der Nutzung als Heulager, verfahrenspflichtig seien, zumal für diesen Fall mit anderen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch das Bauwerk und seine Nutzung zu rechnen sei, als bei einem Heulager. Eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Heulagers als Stall sei bislang aber nicht beantragt worden. Mit diesen Erläuterungen wurde dem Bürger anheim gestellt, das Baugeschehen und insbesondere die nach Fertigstellung praktizierte Nutzung des Bauwerks durch den Nachbarn zu verfolgen. Sollte er eine andere Nutzung als die genehmigte Heulagerung (z. B. eine Tierhaltung) bemerken, stehe es ihm frei, diese durch die UBAB auf ihre Zulässigkeit hin prüfen zu lassen.

Darf die Müllabfuhr in einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung fahren?

In einem weiteren Bürgeranliegen wurde angezweifelt, dass Müllfahrzeuge im Rahmen der Entsorgung in einer Einbahnstraße in jeder Richtung fahren dürfen. Für den Bürger war nicht nachvollziehbar, dass dafür eine Erforderlichkeit bestehen soll.

Gemäß § 35 der haben neben Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten auch Dienstleister wie Müllabfuhr und Straßenwartungsunternehmen Sonderrechte. So dürfen gemäß § 35 Abs. 6 Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.

Im Rahmen eines gemeinsamen Vor-Ort-Termins wurden dazu ausführliche Erläuterungen zum Tourenplan der Müllfahrzeuge gegeben und die Art und Weise der Entsorgung durch Müllfahrzeuge demonstriert. Dass die o. g. Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen, wird im § 35 Abs. 8 festgelegt. Weiter gilt der allgemeine Grundsatz für alle Verkehrsteilnehmer zur Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme.

Bargeldlos zahlen können ­ nicht immer ein Segen!

Ein Bürger schilderte der Bürgerbeauftragten, in der Außenstelle des LRA seines Landkreises sei im Bürgerservicebüro und in der Kfz-Zulassungsstelle der bargeldlose Zahlungsverkehr eingeführt worden, und zwar so allumfassend und gründlich, dass als Zahlungsmittel nur noch EC- bzw. Kreditkarten zulässig seien und Bargeld nur noch in Ausnahmefällen entgegengenommen werde. Eine solche Verfahrensweise sei ihm, so beklagte der Bürger, aus angrenzenden Bundesländern nicht bekannt. Ungeachtet dessen entstehe bei diesem Vorgehen insbesondere bei Dienstleistern des Kfz-Gewerbes wie z. B. Zulassungsdiensten aber auch ein unnötiger, zusätzlicher abrechnungstechnischer Mehraufwand. Nicht zuletzt aber werde schlicht die Freiheit zur Barzahlung als solche ohne vernünftigen Grund unverhältnismäßig eingeschränkt.

Im Ergebnis der durch die Bürgerbeauftragte vom LRA eingeholten Stellungnahme konnte der Bürger darüber informiert werden, dass die bargeldlose Zahlmöglichkeit mit der Absicht einführt worden sei, den Bürgern im Bereich der Kfz-Zulassung die bei der Barzahlung der Gebührenfestsetzung in der Zahlungsstelle regelmäßig entstehenden Wartezeiten zu ersparen. Insofern habe das LRA im Sinne einer bürgerfreundlichen und zeitgemäßen Verwaltung gehandelt. Selbstverständlich, so führte das LRA weiter aus, bestehe für die Bürger jedoch auch weiterhin die Möglichkeit, Einzahlungen auf Wunsch bar vorzunehmen. Mit der vorliegenden Auskunft war der Bürger einverstanden.

Wirtschaft, Arbeit und Technologie

Grundsicherung oder Wohngeld - und die Folgen für andere Vergünstigungen Infolge nur geringer Unterhaltszahlungen ihres getrennt lebenden Ehemannes und ihrer eigenen geringen Rente war eine Bürgerin auf staatliche Unterstützung angewiesen und erhielt entsprechend ihres Antrages 306 Euro als Leistung zur Grundsicherung im Alter. Die mit diesem Leistungsbezug einhergehenden Reglementierungen, wie sie sich aus den Hinweisen im Bescheid zur Mitwirkungspflicht ergeben z. B. eine Mitteilungspflicht bezüglich kleinerer Schenkungen, empfand die Bürgerin jedoch als entwürdigend. Deshalb sah sie davon ab, weiterhin Grundsicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, sondern beantragte stattdessen Wohngeld, welches in Höhe von 175 Euro auch gewährt wurde. Folge dessen war es jedoch, dass sie wegen des Wechsels der Art der Sozialleistung andere Ermäßigungen und Vergünstigungen für Einkommensschwache

- Sozialtarif der Telekom, Ermäßigung bei den GEZ-Gebühren, Sozialausweis der Stadt ­ nicht mehr meinte in Anspruch nehmen zu können.

Diesen Irrtum konnte die Bürgerbeauftragte mit dem Hinweis aufklären, dass in der betreffenden Stadt auch Wohngeldempfänger einen Sozialausweis beantragen können. Der Bürger so die Auskunft der um Rückäußerung gebetenen Stadtverwaltung, würde auch ganz konkret die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, weshalb sich der Sachgebietsleiter des Bürgerservices wegen der Ausstellung des Ausweises auch alsbald mit ihr in Verbindung setzen werde.

Was den Sozialtarif der Deutschen Telekom betrifft, konnte die Bürgerin darüber informiert werden, dass Privatkunden mit einem Telekom-Festnetzanschluss und ihre im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen den Sozialtarif erhalten können, wenn sie durch die GEZ von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind oder Ausbildungsförderung aufgrund des BAföG erhalten oder blind, gehörlos oder sprachbehindert sind und der gemäß deutschem Schwerbehindertenrecht mindestens 90 beträgt.

Die freiwilligen sozialen Vergünstigungen bestehen aus einer Gutschrift in Höhe von 6,94 Euro (8,72 Euro für blinde.