Photovoltaik

Unterlagen oder durch sonstige Gründe verursacht, kann sich die individuelle Bearbeitungsdauer jedoch nachvollziehbarerweise verlängern. Hinzu kam, dass die Finanzbehörden im Zusammenhang mit der im Dezember 2008 durch das Bundesverfassungsgericht getroffenen Entscheidung zur Pendlerpauschale eine Fülle von zusätzlichen Vorgängen zu bearbeiten hatten.

Von unfair und unanständig zu sprechen, erschien der Bürgerbeauftragten daher unangemessen, was dem Bürger ebenso vermittelt wurde wie die Tatsache, dass seine Steuererklärung nach nunmehr erfolgter Vorlage noch benötigter Unterlagen unmittelbar vor der Bearbeitung stand.

Bildung, Wissenschaft und Kultur

Photovoltaikanlagen im Denkmalschutzrecht

Im Berichtszeitraum haben sich mehrere Bürger an die Bürgerbeauftragte gewandt, weil ihr Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung einer Solaranlage auf dem Dach des Wohngebäudes aus denkmalschutzrechtlichen Gründen abgelehnt wurde. Nach § 14 Abs. 3 entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde über einen Erlaubnisantrag nach Anhörung der zuständigen Denkmalfachbehörde. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 4 ist die untere Denkmalschutzbehörde grundsätzlich an die Stellungnahme der Denkmalfachbehörde gebunden.

Gegen die ablehnenden Bescheide der unteren Denkmalschutzbehörde legten die Bürger Widerspruch ein.

Im Rahmen der durchgeführten Ortstermine der Bürgerbeauftragten nach § 4 Abs. 1 wurden im Ergebnis unter Hinzuziehung aller Beteiligten jeweils Kompromisslösungen gefunden, indem beispielsweise die Solaranlagen auf einer anderen Dachfläche, die vom öffentlichen Straßenraum weniger einsehbar ist, vorgesehen wurden.

Wegen der Bedeutung der Thematik ­ Photovoltaikanlagen im Denkmalschutzrecht ­ hat die Bürgerbeauftragte weiter Kontakt mit dem Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie aufgenommen. Dieses erläuterte, dass die vorliegende Thematik auch bereits auf Länderebene unter den beteiligten Landesdenkmalpflegern diskutiert worden sei. Im Sinne einer angemessenen Lösungsfindung werde in Thüringen der jeweilige Einzelfall geprüft und versucht, Realisierungsmöglichkeiten zu finden.

Aufnahme einer Stadt in die Klassikerstraße Thüringen

In seiner Funktion als Bürgermeister wandte sich ein anderer Bürger mit der Bitte um Auskunft und Unterstützung an die Bürgerbeauftragte. Sein Anliegen war es, dass seine Stadt aus historischen Gründen in die Publikation Klassikerstraße Thüringen von Herrn Prof. Dr. habil. Erich Taubert aufgenommen wird. Der Bürger fragte insoweit nach, welche Möglichkeiten bestünden, dies zu erreichen.

Die Bürgerbeauftragte konnte dem Bürger nach Abschluss ihrer Recherchen, in welche auch das TMWAT einbezogen wurde, Folgendes mitteilen:

Die von dem Bürger erwähnte Publikation war in Autoren- und Herausgeberschaft des inzwischen verstorbenen Prof. Dr. habil. Erich Taubert aus Weimar 1992 erstmalig erschienen und letztmalig im Jahr 1997 verlegt worden. Nach Einschätzung des TMWAT hat es vier Auflagen gegeben.

Über welche Kanäle diese Publikation Verbreitung fand, war dem TMWAT jedoch nicht bekannt.

Parallel zu der angefragten Publikation war in Herausgeberschaft des für Tourismus zuständigen Ministeriums eine gleichnamige Broschüre Klassikerstraße Thüringen erschienen. Ziel der Broschüre des TMWAT war ursprünglich, die Klassikerstraße als touristisches Angebot bekannt zu machen und deren Stationen näher darzustellen.

Über die Jahre wurde sie dann zunehmend als ergänzendes Medium zur Standortwerbung eingesetzt, um auch die weichen Faktoren einzubeziehen bzw. darzustellen ­ weshalb die Herausgeberschaft im TMWAT verblieb.

Es handelte sich dabei also um eine Publikation zu Werbe- bzw. Marketingzwecken und nicht um eine ganzheitliche kulturhistorische Abhandlung.

Insofern hat diese Broschüre auch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

Die Broschüre konzentrierte sich dabei auf Hauptzielpunkte entlang der Klassikerstraße. Bei der inhaltlichen Erstellung waren die Touristinformationen der entsprechenden Städte einbezogen worden, insbesondere hinsichtlich ihrer Umgebung und der dort befindlichen Sehenswürdigkeiten, die die Klassikerstraße tangieren.

Zum Zeitpunkt der Recherchen der Bürgerbeauftragten war keine weitere Nachauflage dieser Broschüre geplant. Sofern diese jedoch erneut in die Planung aufgenommen werden sollte, räumte das TMWAT ein, dass es grundsätzlich denkbar wäre, einen Hinweis auf die betreffende Stadt aus den von dem Bürgermeister angeführten historischen Gründen zu integrieren. Mit diesem Ergebnis war der Bürger sehr zufrieden.

Wo wird mein Kind unterrichtet?

Ein Bürger richtete die Anfrage an die Bürgerbeauftragte, ob das Staatliche Schulamt auch gegen den Willen der Eltern vorschreiben könne, wo ein Kind unterrichtet werde. Der Bürger war nämlich davon überzeugt, dass für seinen Sohn nur das Förderzentrum als geeignete Schulart in Frage kommt, weil die Förderschule mit gut ausgebildeten Förderschullehrern optimale Lern- und Entwicklungserfolge ermögliche.

Sein Sohn sei als Frühgeburt zur Welt gekommen und weise seit dem Kleinkindalter Entwicklungsverzögerungen auf. Er erhalte deshalb bereits seit dem 2. Lebensjahr Frühförderungen. Sowohl die Frühförderstelle als auch die vorschulärztliche Untersuchungsstelle hätten ebenfalls die Einschulung des Sohnes in eine Förderschule vorgeschlagen. Der Antrag der Eltern wurde vom zuständigen Staatlichen Schulamt aber mit der Begründung abgelehnt, dass alle Kinder in eine Grundschule eingeschult und im gemeinsamen Unterricht beschult werden müssten und dort vom MSD betreut werden könnten.

Das sonderpädagogische Gutachten, welches sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich der Sprache und Kommunikation auswies, wurde zwar mit den Eltern durch den MSD besprochen und die Förderortempfehlung des Gutachtens sah die Grundschule vor.